Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

Die  Besonderheit  der  Selbstversorgung  hat  in  der  kommunalen
Fleischbewirtschaftung  gewaltige  Schwierigkeiten  verursacht,  die  aber
heute  als  überwunden  gelten  dürfen.  Sie  kennzeichnen  sich  in  den
folgenden  Gesichtspunkten:
Die  Gewinnung  des  Fleisches  im  eigenen  Haushalte  setzt  nach
Z  9  Abs.  3  der  Verordnung,  der  sich  wieder  auf  die  Vorschriften  der
Bekanntniachung  vom  27.  März  1916  aufbaut,  eine  vorgüngige
Mästung  für  Schweine  und  Rindvieh  (außer  Kälbern)  voraus.  Um
Zweifel  auszuschließen,  setzt  die  Verordnung  eine  M  i  n  d  e  st  fr  i  st  von
6  Wochen  fest,  in  der  jene  Mästung  „in  eigener  Wirtschaft"  erfolgt
sein  müsse.  Der  Wunsch,  selbst  zu  schlachten,  veranlaßte  zahllose
Personen,  dieser  Vorschrift  irgendwie  rein  formal  zu  genügen,  indem
sie  fremde  Personen  für  Bezahlung  mästen  ließen  (P  e  n  s  i  o  n  s  -
s  ch  w  e  i  n  e)  oder  das  Tier  in  denkbar  ungeeigneten  Verhältnissen
(Garagen,  Kellern  usw.)  6  Wochen  notdürftig  im  eigenen  Hause  hinfristeten. ­
  Letzteres  hat  volkswirtschaftlich  vergeudend  gewirkt,  wenn
hierbei  die  mißhandelten  Schweine  eingingen  oder  ab-  statt  zunahmen.
Deshalb  ist  auch  durch  die  Reichskanzler-Verordnung  vom  2.  Mai
1917  die  Mästungsfrist  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1917  an  auf
drei  Monate  erhöht  worden.  Das  „Pcnsionsschwein"  ist  schon  immer
unzulässig  gewesen  und  hätte  nur  unsozial  wirken  müssen,  weil  es
nur  den  Bemittelteren  zugängig  war.
Die  Selbstversorgung  geschieht  gemeinhin  für  einen  „Haushalt"
mit  einer  Mehrheit  von  Personen  ;  sie  kann  aber  auch  von  mehreren
Personen  verschiedener  Haushaltungen  als  „g  e  m  e  i  n  s  a  m  e
S  e  l  b  st  v  e  r  s  o  r  g  u  n  g"  betrieben  werden.  Sie  darf  nur  nicht
zum  Pensionsvertrag  ausarten.  Das  Kriegsernährungsamt  hat  entschieden ­
  :
1.  daß  gemeinsame  Selbstversorgung  vorliegt,  wenn  die  Wirtschaftsführung ­
  der  Tierhalter  gemeinsam  ist,  also  das
Schwein  in  einer  Wirtschaft  gehalten  wird,  die  völlig  gemeinsam ­
  von  verschiedenen  Personen  betrieben  wird.  Dies
gilt  bei  mehreren  Miteigentümern  und  Mitpächtern  auch
dann,  wenn  einzelne  dieser  Personen  nicht  am  Mästungsorte
selbst  wohnen,  solange  sie  nur  die  Wirtschaft  mitbetreiben;
2.  daß  gemeinsame  Selbstversorgung  auch  dann  noch  möglich
ist,  wenn  nicht  die  ganze  Wirtschaftsführung  der  Beteiligten
gemeinsam  ist,  sondern  nur  die  Mästungswirtschaft  gemeinsam
erfolgt.  Zur  Gemeinsamkeit  der  Mästung  in  diesem  Falle
gehört,  daß  alle  wesentlichen  Vorgänge  der  Mästungen  ge-
            
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