Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Besonderheiten  nicht  bietet.  —  Es  muß  noch  erwähnt  werden,  dnh
die  Gast-  und  Schankwirtschaften,  Kantinen  und  dergl.,
Fleischkarten  nicht  von  der  Kommune  erhalten,  da  sie  für  ihre  Speisen
Abschnitte  der  Reichskarte  von  den  Gästen  abzufordern.haben.  Dies
zwingt  dazu,  daß  die  vereinnahmten  Abschnitte  rückwärts  mit  ihnen  zu
verrechnen  und  zu  beliefern,  worüber  später  gehandelt  werden  soll.
Schließlich  ist  erwähnenswert,  daß  die  Versorgung  in  Krankenhäusern ­
  und  anderen  geschlossenen  A  n  st  a  l  t  e  n  von  den  Kommunen
anders  als  durch  Fleischkartcn  geregelt  werden  kann,  wobei  an  den
Ersatz  der  Vielheit  der  Karten  durch  Gesamtbelieferung  (Bezugsscheine ­
  und  dergl.)  gedacht  ist.
e)  Die  A  u  s  g  e  st  a  l  t  u  n  g  des  Kartenwesens.
Zunächst  wurde  die  Rcichsfleischkartc  durch  die  Verordnung  vom
21.  August  1916  und  die  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamts  vom  gleichen  Tage  einheitlich  geregelt.  Sie
ist  freizügig,  gilt  also  im  ganzen  Reiche,  muß  aber  allenthalben  durch
ihren  Aufdruck  den  ausgebenden  Kommunalverband  und  die  Woche,
für  die  sie  Gültigkeit  hat,  erkennen  lassen.  Die  W  o  ch  e  n  g  e  l  t  u  n  g
ist  eingeführt,  um  die  genaue  Zuteilung  des  Fleisches  durch  die
Fleischer  zu  erleichtern.  Das  Kriegsernährnngsamt  hat  hierzu
bestimmt,  daß  verfallene  Karten  im  Interesse  dieser  Ordnung  nicht
mehr  beliefert  werden  dürfen.  Dagegen  kann  einzelstaatlich  die  Vorausverwendung ­
  für  künftige  Wochen  zugelassen  werden,  was  beim
Erwerb  größerer  Stücke  (Wild,  Hühner),  bei  Anrechnung  auf  Selbstversorgung ­
  und  auch  bei  örtlichen  Schwierigkeiten  wöchentlicher  Fleischverteilung
  gegenüber  notwendig  sein  kann.
Die  Karten  zerfallen  für  jede  Woche  in  zehn  Abschnitte  ohne
Nennwertangabe.  Letztere  setzt  das  Kriegsernährungsamt  fest.  Bis
heute  (Juni  1917)  gilt  die  Bekanntmachung  vom  21.  August  1916,
d'e  einen  Zehntelanteil  —  25  g  Frischfleisch  mit  eingewachsenen ­
  Knochen  setzt.  Letzterer  Menge  stehen  gleich  je  20  g
Schlachtviehfleisch  ohne  Knochen,  Schinken,  Dauerwurst,  Zunge,
Speck,  Rohfett  oder  je  50  g  Wildbret,  Frischwurst,  Eingeweide,
Fleischkonserven  einschließlich  des  Dosengewichts.  Hühner  (Hähne
und  Hennen)  werden  mit  400  g  Durchschnittsgewicht,  junge  Hähne
bis  zu  1 I 2  Jahre  mit  200  g  Durchschnittsgewicht  angerechnet.
Diese  Gewichtszahlen  sind  bislang  nicht  verändert  worden.  Nur
kann  jeder  Kommnnalverband  sie  nach  §  6  Abs.  2  der  Verordnung
vorn  21.  August  1916  zeitweilig  bei  ungenügenden  Fleischvorräten
herabsetzen.  Der  Unterschied  pon  D  a  u  e  r  -  u  n  d  F  r  i  s  ch  w  u  r  st
            
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