hatte Zunächst zu Zweifeln geführt, worauf das Kriegsernährungsamt
entschied, daß „Dauerwurst" jede Wurst ist, die rein ans Fleisch oder
Eingeweiden oder Fett' besteht und durch Hängenlassen an der Luft
oder Räuchern verhältnismäßig wasserarm und dadurch auf längere
Zeit haltbar gemacht ist. Neuerdings ist das weiter auf alle auch
nur angeräucherten Würste ausgedehnt worden, die reine Fleisch
würste sind, da für sic kein Anlaß zu bevorzugender Berechnung besteht.
Die Normalkarte von 250g wöchentlich (Fleisch mit
Knochen) kommt den bezugsberechtigten Personen zu, die über sechs
Jahre alt sind, während Kinder bis zum Beginn des Kalenderjahres,
in dem sie das sechste Jahr vollenden, nur die Hälfte dieser Wochen
menge zugeteilt erhalten. — Diese Regelung hat im Laufe der Zeit
mehrere wichtige Erweiterungen erfahren.
Von vornherein war die Möglichkeit der Ausnahmcbewilligung
für Kranke offen gelassen. Hierfür hat später ein Runderlaß des
Kriegsernährungsamts vom 1. Februar 1917 feste Richtlinien ge
geben, die für ambulante Kranke den Kommunalverbänden Spiel
raum innerhalb ihres pflichtmäßigen Ermessens lassen und für öffent
liche Krankenhäuser wenigstens Grundsätze ausstellen. Hiernach sollen
in letzteren Kranke mindestens 300 g wöchentlich an Fleisch erhalten,
soweit es sich nicht um kleine Kinder handelt, und vorbehaltlich des
vom Arzt zu ordnenden Ausgleichs des Verbrauchs unter den einzelnen
Patienten. Bei Lungenkranken wird jene Normalration auf 500 g
erhöht angesetzt, währeno Geisteskranke und Sieche, mit Ausnahme
der einer diätetischen Behandlung Bedürfenden, die Fleischration
der Gesunden erhalten. Das Rundschreiben gibt ferner Richtlinien
für das Verfahren mit ärztlichen Zeugnissen und das Lieferungs-
wesen für Krankenanstalten.
Weiter hat die Besorgnis, die Arbeitsfähigkeit der kriegswichtigen
Rüstungsindustrie zu erhalten, zu einer besonderen Anordnung
geführt, wonach den S ch w e r st a r b e i t e r n je 100 g wöchentliche
Sonderzulage, anderen Arbeitern kriegswichtiger Betriebe je 50 g
wöchentliche Sonderzulage, Bergarbeitern überdies 150 g Wurst
für die Ernährung unter Tage zuzubilligen sind. Die große
Schwierigkeit, die empfangsberechtigten Arbeiter abzugrenzen, sucht
ein Rundschreiben des Kriegsernährungsamts vom 28. Januar 1917
dadurch zu lösen, daß es die Bestimmung der kriegswichtigen Be
triebe zu einer Aufgabe der Kriegsamtsstellen macht, die den Koni-
munalverbänden entsprechende Mitteilung zu geben haben, und die
errechnete Gesamtsonderzulage dem Betriebe selbst zur Verfügung
stellt, damit dieser sie den am angestrengtesten Tätigen — unter An-