Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

hatte Zunächst zu Zweifeln geführt, worauf das Kriegsernährungsamt 
entschied, daß „Dauerwurst" jede Wurst ist, die rein ans Fleisch oder 
Eingeweiden oder Fett' besteht und durch Hängenlassen an der Luft 
oder Räuchern verhältnismäßig wasserarm und dadurch auf längere 
Zeit haltbar gemacht ist. Neuerdings ist das weiter auf alle auch 
nur angeräucherten Würste ausgedehnt worden, die reine Fleisch 
würste sind, da für sic kein Anlaß zu bevorzugender Berechnung besteht. 
Die Normalkarte von 250g wöchentlich (Fleisch mit 
Knochen) kommt den bezugsberechtigten Personen zu, die über sechs 
Jahre alt sind, während Kinder bis zum Beginn des Kalenderjahres, 
in dem sie das sechste Jahr vollenden, nur die Hälfte dieser Wochen 
menge zugeteilt erhalten. — Diese Regelung hat im Laufe der Zeit 
mehrere wichtige Erweiterungen erfahren. 
Von vornherein war die Möglichkeit der Ausnahmcbewilligung 
für Kranke offen gelassen. Hierfür hat später ein Runderlaß des 
Kriegsernährungsamts vom 1. Februar 1917 feste Richtlinien ge 
geben, die für ambulante Kranke den Kommunalverbänden Spiel 
raum innerhalb ihres pflichtmäßigen Ermessens lassen und für öffent 
liche Krankenhäuser wenigstens Grundsätze ausstellen. Hiernach sollen 
in letzteren Kranke mindestens 300 g wöchentlich an Fleisch erhalten, 
soweit es sich nicht um kleine Kinder handelt, und vorbehaltlich des 
vom Arzt zu ordnenden Ausgleichs des Verbrauchs unter den einzelnen 
Patienten. Bei Lungenkranken wird jene Normalration auf 500 g 
erhöht angesetzt, währeno Geisteskranke und Sieche, mit Ausnahme 
der einer diätetischen Behandlung Bedürfenden, die Fleischration 
der Gesunden erhalten. Das Rundschreiben gibt ferner Richtlinien 
für das Verfahren mit ärztlichen Zeugnissen und das Lieferungs- 
wesen für Krankenanstalten. 
Weiter hat die Besorgnis, die Arbeitsfähigkeit der kriegswichtigen 
Rüstungsindustrie zu erhalten, zu einer besonderen Anordnung 
geführt, wonach den S ch w e r st a r b e i t e r n je 100 g wöchentliche 
Sonderzulage, anderen Arbeitern kriegswichtiger Betriebe je 50 g 
wöchentliche Sonderzulage, Bergarbeitern überdies 150 g Wurst 
für die Ernährung unter Tage zuzubilligen sind. Die große 
Schwierigkeit, die empfangsberechtigten Arbeiter abzugrenzen, sucht 
ein Rundschreiben des Kriegsernährungsamts vom 28. Januar 1917 
dadurch zu lösen, daß es die Bestimmung der kriegswichtigen Be 
triebe zu einer Aufgabe der Kriegsamtsstellen macht, die den Koni- 
munalverbänden entsprechende Mitteilung zu geben haben, und die 
errechnete Gesamtsonderzulage dem Betriebe selbst zur Verfügung 
stellt, damit dieser sie den am angestrengtesten Tätigen — unter An-
	        
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