fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

die Staatsangehörigkeit einer AAM durch den Friedens 
vertrag erwerben. 
Für die Guthaben der Angehörigen der neu geschaffenen Staaten, 
Polens und der Tschecho-Slowakei wird die Währung und 
der Umrechnungskurs durch die Wiedergutmachungskom 
mission festgesetzt, es sei denn, daß vorher ein Einvernehmen 
unter den beteiligten Staaten zustande kommt. 
Die Guthaben der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, 
die durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer anderen 
AAM als Polens und der Tschecho-Slowakei erwerben, sind in der 
jenigen Währung zu bezahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem 
Staate, dessen Angehörigkeit sie erwerben, gesetzliche Geltung hat. Die 
in der ursprünglichen Währung ausgedrückte Zahlungssumme ist zum 
Durchschnittskurse der Genfer Börse während des dem 3. November 
1918 vorausgegangenen Monates in Schweizer Franken umzurechnen. 
Die so in Schweizer Franken ermittelte Summe ist zum Kurse des Rück 
zahlungstages in die neue Währung umzuwandeln. Diese Bestimmung 
gilt Somit für die neuen jugoslavischen, rumänischen und italienischen 
Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz (ö Art. 266, 
Abs. 5, 271, Abs. 2). 
In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für 
Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Staatsangehörig 
keit einer AAM erwerben, bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Sti 
pendien und Stiftungen aller Art sind der betreffenden AAM in der 
Rechtslage vom 28. Juli 1914 zu übergeben, wobei aber die stiftungs 
gemäß erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen sind (ö Art. 266). 
Es wird die Beschlagnahme oder Liquidierung des 
auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie 
gelegenen Privatvermögens österreichischer Staatsangehöriger 
nach dem Waffenstillstände untersagt (ö Art. 267, Abs. 1). Dieses 
Privatvermögen — nicht das öffentliche Eigentum der ehe 
maligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung (ö Art. 208) in 
den abgetrennten Gebieten — wird frei von jeder solchen Maßnahme 
oder jeder anderen Verfügung, Zwangsverwaltung oder Sequestration 
zwischen dem 3. November 1918 und dem Beginne der Wirksamkeit des 
Friedensvertrages zurückgestellt (ö Art. 267, Abs. 2). Das Recht der 
AAM auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten 
Handelsschiffe und Boote durch Übergabe der im Privateigentum von 
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich stehenden Schiffe und 
Boote an die AAM (ö VIII/III, Anhang § 1) bleibt unberührt (ö Art. 267, 
Abs. 3). 
Von den V ertrügen zwischen den Angehörigen des ehemaligen 
Kaisertums Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM durch
	        
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