die Staatsangehörigkeit einer AAM durch den Friedens
vertrag erwerben.
Für die Guthaben der Angehörigen der neu geschaffenen Staaten,
Polens und der Tschecho-Slowakei wird die Währung und
der Umrechnungskurs durch die Wiedergutmachungskom
mission festgesetzt, es sei denn, daß vorher ein Einvernehmen
unter den beteiligten Staaten zustande kommt.
Die Guthaben der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich,
die durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer anderen
AAM als Polens und der Tschecho-Slowakei erwerben, sind in der
jenigen Währung zu bezahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem
Staate, dessen Angehörigkeit sie erwerben, gesetzliche Geltung hat. Die
in der ursprünglichen Währung ausgedrückte Zahlungssumme ist zum
Durchschnittskurse der Genfer Börse während des dem 3. November
1918 vorausgegangenen Monates in Schweizer Franken umzurechnen.
Die so in Schweizer Franken ermittelte Summe ist zum Kurse des Rück
zahlungstages in die neue Währung umzuwandeln. Diese Bestimmung
gilt Somit für die neuen jugoslavischen, rumänischen und italienischen
Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz (ö Art. 266,
Abs. 5, 271, Abs. 2).
In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für
Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Staatsangehörig
keit einer AAM erwerben, bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Sti
pendien und Stiftungen aller Art sind der betreffenden AAM in der
Rechtslage vom 28. Juli 1914 zu übergeben, wobei aber die stiftungs
gemäß erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen sind (ö Art. 266).
Es wird die Beschlagnahme oder Liquidierung des
auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
gelegenen Privatvermögens österreichischer Staatsangehöriger
nach dem Waffenstillstände untersagt (ö Art. 267, Abs. 1). Dieses
Privatvermögen — nicht das öffentliche Eigentum der ehe
maligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung (ö Art. 208) in
den abgetrennten Gebieten — wird frei von jeder solchen Maßnahme
oder jeder anderen Verfügung, Zwangsverwaltung oder Sequestration
zwischen dem 3. November 1918 und dem Beginne der Wirksamkeit des
Friedensvertrages zurückgestellt (ö Art. 267, Abs. 2). Das Recht der
AAM auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten
Handelsschiffe und Boote durch Übergabe der im Privateigentum von
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich stehenden Schiffe und
Boote an die AAM (ö VIII/III, Anhang § 1) bleibt unberührt (ö Art. 267,
Abs. 3).
Von den V ertrügen zwischen den Angehörigen des ehemaligen
Kaisertums Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM durch