icsjciu selbst einkauft und im eigenen Betriebe schlachtet, geübt. Es
kann aber eine Quelle für nicht unbeträchtliche Fehler in der Lebend
gewichts- und damit der Kleinhandelspreisberechnung bilden. Wenn
immer möglich, sollte sich daher die Ermittlung des Lebendgewichts
greises auf die wirklichen Lebendgewichte stützen.
Zn beachten ist ferner, daß das der Berechnung des Lcbend-
gewichtspreises eines Schlachttieres zugrunde gelegte K ärger-
gewicht noch nicht überall im Reiche nach einheitlichen Grundsätzen
festgestellt wird, was eine abweichende Gestaltung des Lebendgewichts
preises an verschiedenen Plätzen trotz einheitlicher Nicht- und Höchst
preise zur Folge hat. Im Bereiche des Preußischen Zentralvieh-
handelsverbandes, im Königreiche Bayern und im Großherzogtuni
Baden z. B. ist das Lebendgewicht eines Schlachtrindes, soweit nicht
sogenanntes Rampengewicht wie für die Heereslieferungen aus
drücklich vereinbart ist, gleich dem Stallgewicht abzüglich 5%, in Elsaß-
Lothringen bei nüchternen Tieren gleich dem Stallgewicht, bei ge
fütterten gleich letzterem abzüglich 8 %. Muß ein Tier bis zur
Wage einen längeren Weg zurücklegen, so fällt in Preußen nach
Zurücklegung von 5 km, in Bayern nach Zurücklegung von 10 km
der Abzug weg. In Württemberg gilt als Lebendgewicht der Rinder
das nach Ankunft auf der Sammelstclle oder auf dem Schlachthofe
in Stuttgart ermittelte Gewicht. Bei nichtgenüchterten Tieren wird
ein Abzug von mindestens 5 % gemacht. Nach einem Bahntransport
von über 12 Stunden werden 8% als Ausgleich für die hierbei ein
getretene Nüchterung zugeschlagen. Für Schweine erfolgt in
Stuttgart ein Gewichtszuschlag von 10 %. Bei nüchternen Schafen
(mindestens 12 Stunden futterfrei) wird in Baden und in den
Reichslanden das Stallgewicht, bei gefütterten Tieren in Baden das-
Stallgewicht mit einem Abzug von 5 %, in Elsaß-Lothringen mit
einem solchen von 8 % als Lebendgewicht betrachtet.
Sehr häufig ist die Klage, daß das Lebendgewicht durch ü ber-
m ä ß i g e F ü t t e r u n g der Schlachttiere vor dem Wiegen in unzu
lässiger Weise erhöht werde. Eine solche, auch wegen der damit ver
bundenen Futtervergeudung durchaus zu bekämpfende Überfütterung
kann zu einer Verteuerung des Ankaufspreises führen sowohl durch
das höhere Gewicht au sich, dem eine geringere Schlachtausbeute ent
gegensteht, als auch durch das Aufrücken in eine dem wirklichen
Schlachtwerte nicht entsprechende höhere Wert- und Gewichtsklasse.
Es ist daher darauf hinzuwirken, daß nach dem Vorgang der Vieh
beschaffungsstelle der Heeresverwaltung und demjenigen einzelner Vieh-
handelsverbände für den Transportverlust eine Höchstgrenze festgesetzt