Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

icsjciu selbst einkauft und im eigenen Betriebe schlachtet, geübt. Es 
kann aber eine Quelle für nicht unbeträchtliche Fehler in der Lebend 
gewichts- und damit der Kleinhandelspreisberechnung bilden. Wenn 
immer möglich, sollte sich daher die Ermittlung des Lebendgewichts 
greises auf die wirklichen Lebendgewichte stützen. 
Zn beachten ist ferner, daß das der Berechnung des Lcbend- 
gewichtspreises eines Schlachttieres zugrunde gelegte K ärger- 
gewicht noch nicht überall im Reiche nach einheitlichen Grundsätzen 
festgestellt wird, was eine abweichende Gestaltung des Lebendgewichts 
preises an verschiedenen Plätzen trotz einheitlicher Nicht- und Höchst 
preise zur Folge hat. Im Bereiche des Preußischen Zentralvieh- 
handelsverbandes, im Königreiche Bayern und im Großherzogtuni 
Baden z. B. ist das Lebendgewicht eines Schlachtrindes, soweit nicht 
sogenanntes Rampengewicht wie für die Heereslieferungen aus 
drücklich vereinbart ist, gleich dem Stallgewicht abzüglich 5%, in Elsaß- 
Lothringen bei nüchternen Tieren gleich dem Stallgewicht, bei ge 
fütterten gleich letzterem abzüglich 8 %. Muß ein Tier bis zur 
Wage einen längeren Weg zurücklegen, so fällt in Preußen nach 
Zurücklegung von 5 km, in Bayern nach Zurücklegung von 10 km 
der Abzug weg. In Württemberg gilt als Lebendgewicht der Rinder 
das nach Ankunft auf der Sammelstclle oder auf dem Schlachthofe 
in Stuttgart ermittelte Gewicht. Bei nichtgenüchterten Tieren wird 
ein Abzug von mindestens 5 % gemacht. Nach einem Bahntransport 
von über 12 Stunden werden 8% als Ausgleich für die hierbei ein 
getretene Nüchterung zugeschlagen. Für Schweine erfolgt in 
Stuttgart ein Gewichtszuschlag von 10 %. Bei nüchternen Schafen 
(mindestens 12 Stunden futterfrei) wird in Baden und in den 
Reichslanden das Stallgewicht, bei gefütterten Tieren in Baden das- 
Stallgewicht mit einem Abzug von 5 %, in Elsaß-Lothringen mit 
einem solchen von 8 % als Lebendgewicht betrachtet. 
Sehr häufig ist die Klage, daß das Lebendgewicht durch ü ber- 
m ä ß i g e F ü t t e r u n g der Schlachttiere vor dem Wiegen in unzu 
lässiger Weise erhöht werde. Eine solche, auch wegen der damit ver 
bundenen Futtervergeudung durchaus zu bekämpfende Überfütterung 
kann zu einer Verteuerung des Ankaufspreises führen sowohl durch 
das höhere Gewicht au sich, dem eine geringere Schlachtausbeute ent 
gegensteht, als auch durch das Aufrücken in eine dem wirklichen 
Schlachtwerte nicht entsprechende höhere Wert- und Gewichtsklasse. 
Es ist daher darauf hinzuwirken, daß nach dem Vorgang der Vieh 
beschaffungsstelle der Heeresverwaltung und demjenigen einzelner Vieh- 
handelsverbände für den Transportverlust eine Höchstgrenze festgesetzt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.