icsjciu selbst einkauft und im eigenen Betriebe schlachtet, geübt. Es
kann aber eine Quelle für nicht unbeträchtliche Fehler in der Lebendgewichts-
und damit der Kleinhandelspreisberechnung bilden. Wenn
immer möglich, sollte sich daher die Ermittlung des Lebendgewichtsgreises
auf die wirklichen Lebendgewichte stützen.
Zn beachten ist ferner, daß das der Berechnung des Lcbendgewichtspreises
eines Schlachttieres zugrunde gelegte K ärgergewicht
noch nicht überall im Reiche nach einheitlichen Grundsätzen
festgestellt wird, was eine abweichende Gestaltung des Lebendgewichtspreises
an verschiedenen Plätzen trotz einheitlicher Nicht- und Höchstpreise
zur Folge hat. Im Bereiche des Preußischen Zentralviehhandelsverbandes,
im Königreiche Bayern und im Großherzogtuni
Baden z. B. ist das Lebendgewicht eines Schlachtrindes, soweit nicht
sogenanntes Rampengewicht wie für die Heereslieferungen ausdrücklich
vereinbart ist, gleich dem Stallgewicht abzüglich 5%, in Elsaß-Lothringen
bei nüchternen Tieren gleich dem Stallgewicht, bei gefütterten
gleich letzterem abzüglich 8 %. Muß ein Tier bis zur
Wage einen längeren Weg zurücklegen, so fällt in Preußen nach
Zurücklegung von 5 km, in Bayern nach Zurücklegung von 10 km
der Abzug weg. In Württemberg gilt als Lebendgewicht der Rinder
das nach Ankunft auf der Sammelstclle oder auf dem Schlachthofe
in Stuttgart ermittelte Gewicht. Bei nichtgenüchterten Tieren wird
ein Abzug von mindestens 5 % gemacht. Nach einem Bahntransport
von über 12 Stunden werden 8% als Ausgleich für die hierbei eingetretene
Nüchterung zugeschlagen. Für Schweine erfolgt in
Stuttgart ein Gewichtszuschlag von 10 %. Bei nüchternen Schafen
(mindestens 12 Stunden futterfrei) wird in Baden und in den
Reichslanden das Stallgewicht, bei gefütterten Tieren in Baden das-Stallgewicht
mit einem Abzug von 5 %, in Elsaß-Lothringen mit
einem solchen von 8 % als Lebendgewicht betrachtet.
Sehr häufig ist die Klage, daß das Lebendgewicht durch ü berm
ä ß i g e F ü t t e r u n g der Schlachttiere vor dem Wiegen in unzulässiger
Weise erhöht werde. Eine solche, auch wegen der damit verbundenen
Futtervergeudung durchaus zu bekämpfende Überfütterung
kann zu einer Verteuerung des Ankaufspreises führen sowohl durch
das höhere Gewicht au sich, dem eine geringere Schlachtausbeute entgegensteht,
als auch durch das Aufrücken in eine dem wirklichen
Schlachtwerte nicht entsprechende höhere Wert- und Gewichtsklasse.
Es ist daher darauf hinzuwirken, daß nach dem Vorgang der Viehbeschaffungsstelle
der Heeresverwaltung und demjenigen einzelner Viehhandelsverbände
für den Transportverlust eine Höchstgrenze festgesetzt