Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

icsjciu  selbst  einkauft  und  im  eigenen  Betriebe  schlachtet,  geübt.  Es
kann  aber  eine  Quelle  für  nicht  unbeträchtliche  Fehler  in  der  Lebendgewichts- ­
  und  damit  der  Kleinhandelspreisberechnung  bilden.  Wenn
immer  möglich,  sollte  sich  daher  die  Ermittlung  des  Lebendgewichtsgreises ­
  auf  die  wirklichen  Lebendgewichte  stützen.
Zn  beachten  ist  ferner,  daß  das  der  Berechnung  des  Lcbendgewichtspreises
  eines  Schlachttieres  zugrunde  gelegte  K  ärgergewicht
  noch  nicht  überall  im  Reiche  nach  einheitlichen  Grundsätzen
festgestellt  wird,  was  eine  abweichende  Gestaltung  des  Lebendgewichtspreises ­
  an  verschiedenen  Plätzen  trotz  einheitlicher  Nicht-  und  Höchstpreise ­
  zur  Folge  hat.  Im  Bereiche  des  Preußischen  Zentralviehhandelsverbandes,
  im  Königreiche  Bayern  und  im  Großherzogtuni
Baden  z.  B.  ist  das  Lebendgewicht  eines  Schlachtrindes,  soweit  nicht
sogenanntes  Rampengewicht  wie  für  die  Heereslieferungen  ausdrücklich ­
  vereinbart  ist,  gleich  dem  Stallgewicht  abzüglich  5%,  in  Elsaß-Lothringen
  bei  nüchternen  Tieren  gleich  dem  Stallgewicht,  bei  gefütterten ­
  gleich  letzterem  abzüglich  8  %.  Muß  ein  Tier  bis  zur
Wage  einen  längeren  Weg  zurücklegen,  so  fällt  in  Preußen  nach
Zurücklegung  von  5  km,  in  Bayern  nach  Zurücklegung  von  10  km
der  Abzug  weg.  In  Württemberg  gilt  als  Lebendgewicht  der  Rinder
das  nach  Ankunft  auf  der  Sammelstclle  oder  auf  dem  Schlachthofe
in  Stuttgart  ermittelte  Gewicht.  Bei  nichtgenüchterten  Tieren  wird
ein  Abzug  von  mindestens  5  %  gemacht.  Nach  einem  Bahntransport
von  über  12  Stunden  werden  8%  als  Ausgleich  für  die  hierbei  eingetretene ­
  Nüchterung  zugeschlagen.  Für  Schweine  erfolgt  in
Stuttgart  ein  Gewichtszuschlag  von  10  %.  Bei  nüchternen  Schafen
(mindestens  12  Stunden  futterfrei)  wird  in  Baden  und  in  den
Reichslanden  das  Stallgewicht,  bei  gefütterten  Tieren  in  Baden  das-Stallgewicht
  mit  einem  Abzug  von  5  %,  in  Elsaß-Lothringen  mit
einem  solchen  von  8  %  als  Lebendgewicht  betrachtet.
Sehr  häufig  ist  die  Klage,  daß  das  Lebendgewicht  durch  ü  berm
  ä  ß  i  g  e  F  ü  t  t  e  r  u  n  g  der  Schlachttiere  vor  dem  Wiegen  in  unzulässiger ­
  Weise  erhöht  werde.  Eine  solche,  auch  wegen  der  damit  verbundenen ­
  Futtervergeudung  durchaus  zu  bekämpfende  Überfütterung
kann  zu  einer  Verteuerung  des  Ankaufspreises  führen  sowohl  durch
das  höhere  Gewicht  au  sich,  dem  eine  geringere  Schlachtausbeute  entgegensteht, ­
  als  auch  durch  das  Aufrücken  in  eine  dem  wirklichen
Schlachtwerte  nicht  entsprechende  höhere  Wert-  und  Gewichtsklasse.
Es  ist  daher  darauf  hinzuwirken,  daß  nach  dem  Vorgang  der  Viehbeschaffungsstelle ­
  der  Heeresverwaltung  und  demjenigen  einzelner  Viehhandelsverbände
  für  den  Transportverlust  eine  Höchstgrenze  festgesetzt
            
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