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Stellvertreter den Zeugen in eine Geldstrafe und in die durch das
Ausbleiben entstandenen Kosten verurteilen kann und für die Vollstreckung
zuständig ist; vgl. Wortlaut der Antwort i. d. „Mitt. f.
Preisprüfungsstellen", Jg. 1917, Nr. 9, S. 92.
Es sei hier kurz die Frage gestreift, die mehrfach aufgeworfen
worden ist, ob die Preisprüfungsstellen als selbständige Best
ö r d e oder als städtische oder kommunale Behörde etwa wie die
Deputationen im Sinne der preußischen Städteordnung anzusehen sind.
Die Frage ist auf einer Besprechung der Volkswirtschaftlichen Abteilung
des Kriegsernährungsamts mit den Vorsitzenden der Landes-,
Provinz- und Bezirkspreisprüfüngsstellen in Weimar im Juni 1917
erörtert worden, ohne daß sich eine einheitliche Auffassung ergab. Die
Preisprüfungsstellen haben jedenfalls im Rahmen der ihnen übertragenen
Befugnisse ihre Aufgaben selbständig zu erfüllen, ohne daß
die Gemeindeverwaltungen das Recht eines Einspruchs hätten. Wohl
aber sind sie doch wiederum als Organe der Gemeinden oder des Kommunalverbandes,
welcher auch die Vorsitzenden benennt, der Dienstaufsicht
der Gemeinden oder des Kommunalverbandes unterworfen,
weitergehend auch der Dienstaufsicht der übergeordneten Kommunalaufsichtsbehörden.
Letzteres geht auch aus dem letzten Absatz
des § 3 hervor, wonach die Landeszentralbehörden nähere Bestimmungen
über die Zusammensetzung usw. zu treffen haben. Die
Preisprüfungsstellen sind vielleicht am ehesten mit den Kriegsunterstützungskommissionen
zu vergleichen, die auf Grund des Gesetzes vom
4. August■ 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 332) , ru . .
38. SS, 1888 S. 59) “
durch die Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 55) ergänzt ist, vgl. ebenda ^ 7.
Wenn Pressevertreter zugezogen sind (vgl. über die Praxis
Seite 00), so ist allerdings meistens dabei die Bedingung gestellt, daß
die Pressevertreter nicht selbständig über die Sitzungen berichten, da
diese naturgemäß, wie das auch in der Preisprüfungsstellenverordnung
zum Ausdruck gekommen ist, im allgemeinen unter Ausschluß
der Öffentlichkeit tagen müssen, weil überwiegend Gegenstände
zur Verhandlung kommen, deren Einzelheiten nach den Bestimmungen
(§9) geheimzuhalten sind.
6. Rechte der Preisprüfungs st eilen.
An manchen Orten haben die Preisprüfungsstellen die von ihnen
ermittelten Preise auch veröffentlicht und gewissermaßen
als amtliche Preise bekannt gegeben. Ein solches Verfahren wider-