Full text : Die Preisprüfungsstellen

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Stellvertreter  den  Zeugen  in  eine  Geldstrafe  und  in  die  durch  das
Ausbleiben  entstandenen  Kosten  verurteilen  kann  und  für  die  Vollstreckung ­
  zuständig  ist;  vgl.  Wortlaut  der  Antwort  i.  d.  „Mitt.  f.
Preisprüfungsstellen",  Jg.  1917,  Nr.  9,  S.  92.
Es  sei  hier  kurz  die  Frage  gestreift,  die  mehrfach  aufgeworfen
worden  ist,  ob  die  Preisprüfungsstellen  als  selbständige  Best ­
  ö  r  d  e  oder  als  städtische  oder  kommunale  Behörde  etwa  wie  die
Deputationen  im  Sinne  der  preußischen  Städteordnung  anzusehen  sind.
Die  Frage  ist  auf  einer  Besprechung  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung ­
  des  Kriegsernährungsamts  mit  den  Vorsitzenden  der  Landes-,
Provinz-  und  Bezirkspreisprüfüngsstellen  in  Weimar  im  Juni  1917
erörtert  worden,  ohne  daß  sich  eine  einheitliche  Auffassung  ergab.  Die
Preisprüfungsstellen  haben  jedenfalls  im  Rahmen  der  ihnen  übertragenen ­
  Befugnisse  ihre  Aufgaben  selbständig  zu  erfüllen,  ohne  daß
die  Gemeindeverwaltungen  das  Recht  eines  Einspruchs  hätten.  Wohl
aber  sind  sie  doch  wiederum  als  Organe  der  Gemeinden  oder  des  Kommunalverbandes, ­
  welcher  auch  die  Vorsitzenden  benennt,  der  Dienstaufsicht
  der  Gemeinden  oder  des  Kommunalverbandes  unterworfen,
weitergehend  auch  der  Dienstaufsicht  der  übergeordneten  Kommunalaufsichtsbehörden. ­
  Letzteres  geht  auch  aus  dem  letzten  Absatz
des  §  3  hervor,  wonach  die  Landeszentralbehörden  nähere  Bestimmungen ­
  über  die  Zusammensetzung  usw.  zu  treffen  haben.  Die
Preisprüfungsstellen  sind  vielleicht  am  ehesten  mit  den  Kriegsunterstützungskommissionen ­
  zu  vergleichen,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  August■  1914  (Reichs-Gesctzbl.  S.  332)  ,  ru  .  .
38.  SS,  1888  S.  59)  “
durch  die  Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  55)  ergänzt  ist,  vgl.  ebenda  ^  7.
Wenn  Pressevertreter  zugezogen  sind  (vgl.  über  die  Praxis
Seite  00),  so  ist  allerdings  meistens  dabei  die  Bedingung  gestellt,  daß
die  Pressevertreter  nicht  selbständig  über  die  Sitzungen  berichten,  da
diese  naturgemäß,  wie  das  auch  in  der  Preisprüfungsstellenverordnung ­
  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  im  allgemeinen  unter  Ausschluß ­
  der  Öffentlichkeit  tagen  müssen,  weil  überwiegend  Gegenstände
zur  Verhandlung  kommen,  deren  Einzelheiten  nach  den  Bestimmungen
(§9)  geheimzuhalten  sind.
6.  Rechte  der  Preisprüfungs  st  eilen.
An  manchen  Orten  haben  die  Preisprüfungsstellen  die  von  ihnen
ermittelten  Preise  auch  veröffentlicht  und  gewissermaßen
als  amtliche  Preise  bekannt  gegeben.  Ein  solches  Verfahren  wider-
            
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