Full text : Die Preisprüfungsstellen

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b)  für  die  vom  Erzeuger,  vom  Groß-  und  vom  Detailhändler  zu
veräußernde  Ware,
c)  für  jene  Waren,  die  zur  Befriedigung  der  gleichen  Bedürfnifse
verwendet  werden  können.
8  37.  1.  Die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  und  die  lokalen
Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  Sachverständige  und  Auskunftspersonen
einzuvernehmen.  Die  vom  Sachverständigen  abgegebene  Aussage  steht  einem
gerichtlichen  Zeugnisse  gleich.
Ein  Sachverständiger  ist  jedenfalls  zu  hören,  wenn  wenigstens  drei
Mitglieder  der  Preisprüfungsstellen  die  Einvernahme  verlangen.
2.  Einvernommenen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen  kann
nebst  den  etwa  auflaufenden  Reisekosten  vom  Vorsitzenden  eine  Entschädigung
zugesprochen  werden.  Die  diesbezüglichen  Anordnungen  werden  im  Statut
getroffen.
§  38.  1.  Jedermann  ist  verpflichtet,  den  von  der  Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission
  und  den  lokalen  Preisprüfungsstellen  ausgehenden
Berufungen  Folge  zu  leisten,  die  von  ihnen  gestellten  Fragen  zu  beantworten
und  ihnen  in  allen  ihren  Pflichtenkreis  berührenden  Angelegenheiten  die
geforderten  Auskünfte  zu  erteilen.
2.  Von  dieser  Pflicht  sind  nur  Personen  ausgenommen,  die  entweder
selbst  oder  deren  nahe  Angehörige  (8  152  Zisf.  1  St.-P.-O.s  in  bezug  auf
den  Gegenstand  der  Befragung  einer  strafbaren  Handlung  verdächtig  sind,
sowie  die  in  den  88  *51  und  152  Zisf.  2  St.-P.-O.  genannten  Personen.
8.  Ausblick  u  ii  b  Schluß.
Die  Preisprüsungsstellen  werden  sicherlich  auch  noch  nachdem
Friedensschluß  wichtige  Arbeit  zu  leisten  haben.  Dabei  kann
dahingestellt  bleiben,  ob  zur  Unterstützung  der  Reichs-,  Staats-  und
Gemeindebehörden  in  Fragen  allgemeiner  Preispolitik,  der  Preisbeobachtung, ­
  Preisfestsetzung  oder  Preisbeeinflussung  auch  im  Frieden
dauernd  Preisorgane,  wie  die  Landes-,  Provinz-,  Bezirks-  und  örtlichen ­
  Preisstellen,  zu  wichtiger  Tätigkeit  berufen  sein  werden.  Die
jetzige  Arbeit  des  gesamten  Prcisprüfungswesens  im  Sinne  der  Kriegswirtschaft, ­
  insbesondere  der  bis  ins  Einzelne  gehenden  Preiskontrolle,
wird  um  so  früher  ihr  Ende  finden  können,  je  eher  wir,  vielleicht
von  einigen  aus  besonderen  Gründen  unvermeidlichen  Eingriffen  in
die  freie  wirtschaftliche  Entwicklung  abgesehen,  wieder  zu  den
normalen  Zuständen,  wie  sie  zur  Zeit  vor  deni  Kriege  geherrscht
haben,  kommen.  Dainit  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  alle  Zustände  vor
dem  Kriege  ideal  gewesen  sind.  Auch  damals  ist  manches  in  unserem
Wirtschaftsleben  morsch  und  faul  gewesen;  auch  hat  der  Krieg
viele  Gedanken  reifen  lassen,  die  in  der  Friedenszeit,  trotzdem  sie  als
richtig  erkannt  waren,  auf  starken  Widerstand  gestoßen  waren  und
dadurch  im  Frieden  nicht  zur  Ausführung  gelangt  sind  und  erst  im,
Kriege  unter  dem  Drange  der  Verhältnisse  zü  gesetzgeberischen  Maß-Heft
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