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nah-nen geführt haben. Als sslche kann die Verordnung über äußere
Kennzeichnung von Warench, die für Packungen u. a. die Angabe
der Warenmenge und des Preises bei Abgabe im Kleinverkauf verlangt,
gelten. Ganz besonders wäre zu wünschen, daß die geordnete
Buchführung, das Schlußscheinsystem und eine wirtschaftlich richtige
Kalkulation, wie sie vom Preisprüfungswesen und insbesondere
von der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegseruährungsamtcs
für die Landwirtschaft, Industrie und den Handel
erstrebt wird, aus der Kriegszeit in inöglichst weitem Umfange hinüber
gerettet werden möchten in die Friedenszeit. Anderseits werden
aber die Preisprüfungsstellen in der Übergangszeit bemüht sein
müssen, in engster Fühlung mit Landwirtschaft, Industrie und
Handel zu arbeiten, um den Übergang zur normalen Preisbildung
zu erleichtern, abzukürzen und vor. verderblichen Sprüngen zu bewahren.
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‘) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnimg von Waren vom
18. Mai 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 380) und vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geschbl.
S 422).