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2. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, miteinander in gegenseitigen
Nachrichtenaustausch über die Zufuhren, die Vorräte und die Preise von
Bedarfsgegenständen zu treten.
§ 28. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß bei den Verhandlungen
der Preisprüfnngsstellen die Anschauungen der den Kreisen der Produzenten
und Händler und der den Kreisen der Konsumenten entnommenen
Mitglieder gleichmäßig zu Gehör kommen.
8 29. 1. Der Vorsitzende hat die Gutachten oder Auskünfte nach bestem
Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Äußerungen
und auf Grund eigener Beurteilung des Sachverhaltes schriftlich mit Anführung
der Gründe abzufassen, den Mitgliedern der Preisprüfungsstellen
zur Kenntnis zu bringen und sodann der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
2. Gegen das vom Vorsitzenden beschlossene Gutachten kann von den
Mitgliedern der Preisprüfungsstellen ein Einspruch nicht erhoben werden.
Doch sicht eS jedem Mitgliedc frei, ein besonderes Gutachten abzugeben,
welches vom Vorsitzenden seinem Gutachten anzuschließen ist.
3. In den nach 88 7 und 50 abzugebenden Gutachten sind die Äußerungen
der etwa einvernommenen Sachverständigen und Auskunftspersonen
(8 37) unter Angabe ihrer Namen anzuführen. Die Namen der Mitglieder
der Preisprüfungsstelle, deren Äußerungen in Gutachten verwertet werde»,
dürfen nicht genannt werden.
4. Ist von der lokalen Preisprüfungsstelle oder der Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission
(8 32s für einen Bedarfsgegenstand ein Richtpreis
aufgestellt worden, so hat die Preisprüfungsstelle, wenn sie in einem Gutachten
einen von diesem abweichenden Preis als angemessen erklärt, die
Gründe anzugeben, aus welchen sie vom Richtpreis abgewichen ist.
8 30. Bei der Aufstellung von Richtpreisen ist sinngemäß nach 8 26
S . 1 und 2 zu verfahren. Die von einem Mitglied der Preisprüsungsen
gegen den Beschluß des Vorsitzenden abgegebene Äußerung ist der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission (8 32) und den im 8 27 Ziff. Io bezeichneten
Behörden mitzuteilen.
8 31. 1. Die Preisprüfungsstellen unterstehen dem mit der Leitung
des Amtes für Volksernährung betrauten Minister.
2. Die politische Landesbehörde hat die Tätigkeit der Preisprüfungsstellen
zu überwachen und zu diesem Zweck die erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
3. Wenn die politische Landesbehörde bezüglich des Richtpreises die
ln § 27 Ziff. 1c vorgesehene Einsprache erhebt, so hat sie dies unter Angabe
von Gründen unverzüglich der Zentral-Preisprüfungs-Kommission zur
weiteren Veranlassung mitzuteilen.
4. Ein Einfluß auf den Inhalt der Gutachten steht der politischen
Landesbehörde nicht zu.
8 32. 1. Zur Beratung und Unterstützung der staatlichen Zentralstellen
in allen die Preisbildung betreffenden Fragen wird beim Amte für
Volksernährung eine diesem Amte unterstehende Zentral-Prcistzrüfungs-Kommission
errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter sowie aus der entsprechenden Anzahl von
Mitgliedern.
2. Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine angemessene Vertretung
der Landwirtschaft, deS Bergbaues, der Industrie, des Gewerbes.