Full text : Die Preisprüfungsstellen

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2.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  miteinander  in  gegenseitigen
Nachrichtenaustausch  über  die  Zufuhren,  die  Vorräte  und  die  Preise  von
Bedarfsgegenständen  zu  treten.
§  28.  Der  Vorsitzende  hat  darauf  zu  achten,  daß  bei  den  Verhandlungen ­
  der  Preisprüfnngsstellen  die  Anschauungen  der  den  Kreisen  der  Produzenten ­
  und  Händler  und  der  den  Kreisen  der  Konsumenten  entnommenen
Mitglieder  gleichmäßig  zu  Gehör  kommen.
8  29.  1.  Der  Vorsitzende  hat  die  Gutachten  oder  Auskünfte  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  unter  Berücksichtigung  aller  vorliegenden  Äußerungen
und  auf  Grund  eigener  Beurteilung  des  Sachverhaltes  schriftlich  mit  Anführung ­
  der  Gründe  abzufassen,  den  Mitgliedern  der  Preisprüfungsstellen
zur  Kenntnis  zu  bringen  und  sodann  der  ersuchenden  Behörde  zu  übermitteln.
2.  Gegen  das  vom  Vorsitzenden  beschlossene  Gutachten  kann  von  den
Mitgliedern  der  Preisprüfungsstellen  ein  Einspruch  nicht  erhoben  werden.
Doch  sicht  eS  jedem  Mitgliedc  frei,  ein  besonderes  Gutachten  abzugeben,
welches  vom  Vorsitzenden  seinem  Gutachten  anzuschließen  ist.
3.  In  den  nach  88  7  und  50  abzugebenden  Gutachten  sind  die  Äußerungen ­
  der  etwa  einvernommenen  Sachverständigen  und  Auskunftspersonen
(8  37)  unter  Angabe  ihrer  Namen  anzuführen.  Die  Namen  der  Mitglieder
der  Preisprüfungsstelle,  deren  Äußerungen  in  Gutachten  verwertet  werde»,
dürfen  nicht  genannt  werden.
4.  Ist  von  der  lokalen  Preisprüfungsstelle  oder  der  Zentral-Preis-Prüfungs-Kommission
  (8  32s  für  einen  Bedarfsgegenstand  ein  Richtpreis
aufgestellt  worden,  so  hat  die  Preisprüfungsstelle,  wenn  sie  in  einem  Gutachten ­
  einen  von  diesem  abweichenden  Preis  als  angemessen  erklärt,  die
Gründe  anzugeben,  aus  welchen  sie  vom  Richtpreis  abgewichen  ist.
8  30.  Bei  der  Aufstellung  von  Richtpreisen  ist  sinngemäß  nach  8  26
S .  1  und  2  zu  verfahren.  Die  von  einem  Mitglied  der  Preisprüsungsen
  gegen  den  Beschluß  des  Vorsitzenden  abgegebene  Äußerung  ist  der
Zentral-Preisprüfungs-Kommission  (8  32)  und  den  im  8  27  Ziff.  Io  bezeichneten ­
  Behörden  mitzuteilen.
8  31.  1.  Die  Preisprüfungsstellen  unterstehen  dem  mit  der  Leitung
des  Amtes  für  Volksernährung  betrauten  Minister.
2.  Die  politische  Landesbehörde  hat  die  Tätigkeit  der  Preisprüfungsstellen ­
  zu  überwachen  und  zu  diesem  Zweck  die  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.
3.  Wenn  die  politische  Landesbehörde  bezüglich  des  Richtpreises  die
ln  §  27  Ziff.  1c  vorgesehene  Einsprache  erhebt,  so  hat  sie  dies  unter  Angabe ­
  von  Gründen  unverzüglich  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  zur
weiteren  Veranlassung  mitzuteilen.
4.  Ein  Einfluß  auf  den  Inhalt  der  Gutachten  steht  der  politischen
Landesbehörde  nicht  zu.
8  32.  1.  Zur  Beratung  und  Unterstützung  der  staatlichen  Zentralstellen
  in  allen  die  Preisbildung  betreffenden  Fragen  wird  beim  Amte  für
Volksernährung  eine  diesem  Amte  unterstehende  Zentral-Prcistzrüfungs-Kommission
  errichtet.  Sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden ­
  und  dessen  Stellvertreter  sowie  aus  der  entsprechenden  Anzahl  von
Mitgliedern.
2.  Bei  der  Auswahl  der  Mitglieder  ist  auf  eine  angemessene  Vertretung ­
  der  Landwirtschaft,  deS  Bergbaues,  der  Industrie,  des  Gewerbes.
            
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