Full text : Die Preisprüfungsstellen

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an  seinem  Vertriebsstand  anzubringen,  aus  dem  der  genaue  Verkaufspreis ­
  der  Waren  int  einzelnen  sowie  ein  etwa  vorgeschriebener  Höchstpreis ­
  ersichtlich  ist.  Die  Preisankündigung  im  Verzeichnis  gilt  als
Preisforderung  im  Sinne  des  §  5  Abs.  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung
gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  467).
Die  angekündigten  Preise  dürfen  nicht  überschritten  werden.  Die
Abgabe  der  im  Kleinhandel  üblichen  Mengen  an  Verbraucher  zu  dem
angekündigten  Preise  gegen  Barzahlung  darf  nicht  verweigert  werden.
Die  Preisprüsungsstellen  erlassen  die  näheren  Vorschriften.
Sie  sind  befugt,  Ausnahmen  zu  gestatten.
Die  Bekanntmachung  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen ­
  des  Kleinhandels  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  353)  und  die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  erlassenen  Anordnungen ­
  bleiben  unberührt.
§  6.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  mit  anderen  PreiSprüfungsstellen
  in  gegenseitigen  Nachrichtenaustausch  über  Zufuhr,
Bestand  und  Preise  der  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs
zu  treten.
Sie  sind  ferner  befugt,  innerhalb  ihres  Bezirkes
1.  von  jedermann  über  alle  Tatsachen  Auskunft  zu  verlangen,  die
für  die  Preisbildung  von  Wichtigkeit  sind,  insbesondere  über  den
Bestand,  die  Zufuhr  und  die  Preise  von  Gegenständen  des  notwendigen ­
  Lebensbedarfs  Erhebungen  anzustellen,
2.  Räume,  in  denen  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbcdarfs
hergestellt,  gelagert  und  feilgehalten  werden,  zu  betreten  und  daselbst ­
  Besichtigungen  vorzunehmen,
3.  mit  Zustimmung  der  zuständigen  Behörde  die  Vorlage  von
Schlußscheinen,  ,  Rechnungen,  Frachtbriefen,  Konnossementen,
Lagerscheinen,  Ladescheinen  und  sonstigen  im  Handelsverkehr
üblichen  Schriftstücken  und  Büchern,  soweit  sie  sich  auf  den  Einoder ­
  Verkauf  von  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs
beziehen,  zu  fordern  und  darin  Einsicht  zu  nehmen.
Die  Befugnisse  aus  Abs.  2  können  durch  Beauftragte-  ausgeübt
werden.
§  7.  Der  Vorsitzende  der  Preisprüfungsstelle  sowie  dessen
Stellvertreter  sind  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige,  die  im  Bezirke ­
  der  Preisprüfungsstelle  wohnen  oder  sich  aufhalten,  eidlich  zu
vernehmen.  Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  den
Zeugenbeweis  und  über  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  ent-
            
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