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an seinem Vertriebsstand anzubringen, aus dem der genaue Verkaufspreis
der Waren int einzelnen sowie ein etwa vorgeschriebener Höchstpreis
ersichtlich ist. Die Preisankündigung im Verzeichnis gilt als
Preisforderung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 467).
Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die
Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen an Verbraucher zu dem
angekündigten Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden.
Die Preisprüsungsstellen erlassen die näheren Vorschriften.
Sie sind befugt, Ausnahmen zu gestatten.
Die Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen
des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 353) und die auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Anordnungen
bleiben unberührt.
§ 6. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, mit anderen PreiSprüfungsstellen
in gegenseitigen Nachrichtenaustausch über Zufuhr,
Bestand und Preise der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs
zu treten.
Sie sind ferner befugt, innerhalb ihres Bezirkes
1. von jedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die
für die Preisbildung von Wichtigkeit sind, insbesondere über den
Bestand, die Zufuhr und die Preise von Gegenständen des notwendigen
Lebensbedarfs Erhebungen anzustellen,
2. Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbcdarfs
hergestellt, gelagert und feilgehalten werden, zu betreten und daselbst
Besichtigungen vorzunehmen,
3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Vorlage von
Schlußscheinen, , Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen,
Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handelsverkehr
üblichen Schriftstücken und Büchern, soweit sie sich auf den Einoder
Verkauf von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs
beziehen, zu fordern und darin Einsicht zu nehmen.
Die Befugnisse aus Abs. 2 können durch Beauftragte- ausgeübt
werden.
§ 7. Der Vorsitzende der Preisprüfungsstelle sowie dessen
Stellvertreter sind befugt, Zeugen und Sachverständige, die im Bezirke
der Preisprüfungsstelle wohnen oder sich aufhalten, eidlich zu
vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den
Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachverständige finden ent-