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sprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 214). Über Beschwerden
gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 8. Die Preisprüfungsstellen sind befugt, Preisprüfungsstellen,
Gerichte und andere Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit
um Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen.
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften
des 13. Titels des GerichtSversassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 9. Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beauftragten
der Preisprüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet,
über die.Hinrichtung und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung
rhrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf von der nach
§ 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stelle zu vereidigen.
§ 10. Die Errichtung von Preisprüfungsstellen für größere
Bezirke bleibt den Landeszentralbehörden überlassen.
Die §§ 6 bis 9 finden Anwendung.
§ 11. Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungsftelle mit
dem Sitz in Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorstand und
einem Beirat. Der Reichskanzler ernennt den Vorstand und die
Mitglieder des Beirats; er führt die Aufsicht und erläßt die näheren
Bestimmungen.
Der Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob:
1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs betreffenden
Fragen, namentlich über die. Preisverhältnisse zu beraten,
2. soweit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, mit den anderen
Preisprüfungsstellen sowie mit den zur Bestimmung der
Höchstpreise berufenen Stellen in Verbindung zu treten, deren
Arbeitsergebnisse zu sammeln sowie überhaupt sich über Zufuhr,
Bestand und Preise von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs
im Reiche fortlaufend zu unterrichten,
3. wichtige Ergebnisse dieser ihrer Ermittelungen anderen Preisprüfungsstellen
zugänglich zu machen.