Full text : Die Preisprüfungsstellen

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sprechende  Anwendung.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten
Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  214).  Über  Beschwerden
gegen  die  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
§  8.  Die  Preisprüfungsstellen  sind  befugt,  Preisprüfungsstellen, ­
  Gerichte  und  andere  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
um  Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  ersuchen.
Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistende  Rechtshilfe  finden  die  Vorschriften ­
  des  13.  Titels  des  GerichtSversassungsgesetzes  entsprechende
Anwendung.
§  9.  Die  Vorsitzenden,  Stellvertreter,  Mitglieder  und  Beauftragten ­
  der  Preisprüfungsstellen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen
Berichterstattung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten  verpflichtet,
über  die.Hinrichtung  und  Geschäftsverhältnisse,  welche  durch  die  Ausübung ­
  rhrer  Befugnisse  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäftsund ­
  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  von  der  nach
§  3  zu  ihrer  Berufung  bestimmten  Stelle  zu  vereidigen.
§  10.  Die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  für  größere
Bezirke  bleibt  den  Landeszentralbehörden  überlassen.
Die  §§  6  bis  9  finden  Anwendung.
§  11.  Für  das  Reichsgebiet  wird  eine  Preisprüfungsftelle  mit
dem  Sitz  in  Berlin  errichtet.  Sie  besteht  aus  einem  Vorstand  und
einem  Beirat.  Der  Reichskanzler  ernennt  den  Vorstand  und  die
Mitglieder  des  Beirats;  er  führt  die  Aufsicht  und  erläßt  die  näheren
Bestimmungen.
Der  Preisprüfungsstelle  für  das  Reich  liegt  ob:
1.  den  Reichskanzler  in  allen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  betreffenden
Fragen,  namentlich  über  die.  Preisverhältnisse  zu  beraten,
2.  soweit  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderlich,  mit  den  anderen ­
  Preisprüfungsstellen  sowie  mit  den  zur  Bestimmung  der
Höchstpreise  berufenen  Stellen  in  Verbindung  zu  treten,  deren
Arbeitsergebnisse  zu  sammeln  sowie  überhaupt  sich  über  Zufuhr,
Bestand  und  Preise  von  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs ­
  im  Reiche  fortlaufend  zu  unterrichten,
3.  wichtige  Ergebnisse  dieser  ihrer  Ermittelungen  anderen  Preisprüfungsstellen ­
  zugänglich  zu  machen.
            
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