Full text : Die Preisprüfungsstellen

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§  3.  Die  Preisprüfungsstellen  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden
und  einer  angemessenen  Zahl  von  Mitgliedern.
Der  Vorsitzende  wird  im  Falle  des  §  2  Abs.  1  vom  Vorstand  der
Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes  ernannt,  im  Falle  des  8  2
Abs.  2  von  den  Vorständen  der  beteiligten  Kommunalverbände,  Gemeinden ­
  und  Gutsbezirke  gewählt  oder,  sofern  eine  Einigung  nicht  erfolgt, ­
  sowie  im  Falle  des  §  2  Abs.  3,  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  ernannt.  Der  Vorsitzende  bedarf  der  Bestätigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  soweit  er  nicht  von  ihr  ernannt  oder  Inhaber
eines  Staats-  oder  Gemeindeamts  ist.
Für  den  Vorsitzenden  können  ein  oder  mehrere  Stellvertreter
berufen  werden.  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.
Die  Mitglieder  sind  vom  Vorstand  der  Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes, ­
  in  den  Fällen  des  §  2  Abs.  2  und  3  von  den  Vorständen ­
  der  beteiligten  Kommunalverbände,  Gemeinden  und  Gutsbezirke ­
  zu  berufen,  und  zwar  zur  einen  Hälfte  aus  dem  Kreise  der
Warenerzeuger,  der  Großhändler  und  der  Kleinhändler,  zur  anderen
Hälfte  aus  unbeteiligten  Sachverständigen  und  Verbrauchern.
Die  näheren  Bestimmungen  über  Zusammensetzung  und  Verfahren ­
  erlassen  die  Landeszentralbehörden  ;  sie  können  bei  schon  bestehenden ­
  Einrichtungen,  die  den  Preisprüfungsstellen  entsprechen,
bestimmen,  daß  in  den  Fällen  des  Abs.  4  die  Berufung  in  einer
anderen  als  der  dort  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.
Z  4.  Die  Preisprüfungsstellen  haben  die  Aufgabe:
1.  aus  ihrer  Kenntnis  der  Marktverhältnisse  auf  der  Grundlage  der
Erzeugungs-,  Verarbeitungs-  und  sonstigen  Gestehungskosten  die
den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen  Preise  zu  ermitteln,
2.  die  zuständigen  Stellen  bei  der  Überwachung  des  Handels  mit
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  sowie  bei  der  Verfolgung ­
  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über
Höchstpreise  und  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gegenständen ­
  des  notwendigen  Lebensbedarss  zu  unterstützen,
Gutachten  über  die  Angemessenheit  von  Preisen  für  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden  abzugeben,
4.  die  zuständigen  Stellen  bei  der  Aufklärung  der  Bevölkerung  über
die  Preisentwicklung  und  deren  Ursachen  zu  unterstützen.
8  5.  Die  Preisprüfungsstellen  können  bestimmen,  daß,  wer  bestimmte ­
  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarss  im  Kleinhandel
feilhält,  verpflichtet  ist,  ein  Verzeichnis  in  seinem  Verkaufsraum  oder
            
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