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§ 3. Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden
und einer angemessenen Zahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der
Gemeinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des 8 2
Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden
und Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt,
sowie im Falle des § 2 Abs. 3, von der höheren Verwaltungsbehörde
ernannt. Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung der höheren
Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber
eines Staats- oder Gemeindeamts ist.
Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter
berufen werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunalverbandes,
in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen
der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke
zu berufen, und zwar zur einen Hälfte aus dem Kreise der
Warenerzeuger, der Großhändler und der Kleinhändler, zur anderen
Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern.
Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren
erlassen die Landeszentralbehörden ; sie können bei schon bestehenden
Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen entsprechen,
bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer
anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Z 4. Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe:
1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der
Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die
den örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln,
2. die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung
von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
Höchstpreise und über die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarss zu unterstützen,
Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und
Verwaltungsbehörden abzugeben,
4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über
die Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen.
8 5. Die Preisprüfungsstellen können bestimmen, daß, wer bestimmte
Gegenstände des notwendigen Lebensbedarss im Kleinhandel
feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder