Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
immer bereit sein. Eine berufsweise Organisation der Streikver 
sicherung hat den Nachteil, daß sich das Risiko nur noch durch ört 
liche Verschiedenheiten inbezug auf die Streikgefahr ausgleicht. Bei 
großen, denselben Beruf an vielen Orten gleichzeitig ergreifenden Aus 
standsbewegungen müßte eine solche Versicherungsgesellschaft über 
gewaltige Mittel verfügen, wenn sie nicht bald am Rande ihrer Kräfte 
sein soll. Einen besseren Ausgleich des Risikos sichert die Zusammen 
fassung der verschiedensten Berufe, weil in der Regel nicht alle Be 
rufe zu gleicher Zeit von Ausständen ergriffen werden. Aber die 
Streikgefahr ist tatsächlich in den einzelnen Berufen ungleich, und 
es würde nur bei einem stark entwickelten Gemeinsamkeitsgefühl der 
Unternehmer möglich sein, sie trotz dieser Verschiedenheiten dauernd 
zusammenzufassen. Auch solche Vereinigungen würden bei großen und 
lange andauernden Bewegungen gegen finanzielle Schwierigkeiten nicht 
gesichert sein. 
Wenn eine Versicherung gegen Streikschäden, die ja schließlich 
allen Unternehmern drohen), auf breiter Grundlage zustande kommen 
sollte, so würde das für die Volkswirtschaft insofern wichtig sein, als 
die betroffenen Unternehmer in die Lage kommen, die ihrer Existenz 
oft gefährlichen Zeiten der Ausstände besser zu überdauern, und als 
ihre verstärkte Widerstandskraft die Arbeiter zu größerer Vorsicht und 
Zurückhaltung bei Anwendung dieses Kampfmittels veranlassen kann. 
Gerade deshalb begegnet erklärlicherweise der Gedanke der Streik 
versicherung in den Arbeiterkreisen energischem Widerspruch. Politische 
Erwägungen können unter Umständen die Regierungen veranlassen, 
in einem gegebenen Augenblick die Bildung von Streikversicherungs 
gesellschaften wegen der davon zu befürchtenden Verschärfung und 
Steigerung der schon in den Arbeiterkreisen herrschenden Gärung 
nicht als zweckmäßig anzusehen. Vom Standpunkt der Volkswirtschaft 
und der Sozialpolitik aus aber läßt sich die Arbeitgeberkoalition zum 
Zwecke der Streikversicherung nicht grundsätzlich bekämpfen. Ist es 
das gute Recht der Arbeiter, zu Ausständen überzugehen, so ist es das 
gute Recht der Unternehmer, sich auf gesetzlichem Boden gegen die 
nachteiligen Folgen der Ausstände mit gemeinsamen Kräften zu sichern. 
Ob es gelingen wird, die praktischen Schwierigkeiten zu überwinden 
und Organe zu schaffen, die auch gegenüber großen Ausstandsbewegungen 
nicht versagen, läßt sich noch nicht übersehen. 
§ 5. MiCsbrauch der Koalitionsfreiheit und seine Bekämpfung. Die 
Möglichkeit eines Mißbrauches ist bei jedem Rechte und bei jeder 
Freiheit vorhanden. Dem Mißbrauch sucht in jedem geordneten Ge 
meinwesen die Gesetzgebung entgegenzuwirken. In beiden Bezieh 
ungen macht das Koalitionsrecht keine Ausnahme. Der Mißbrauch 
des Koalitionsrechtes führt zum Koalitionszwang, zu einer Nötigung
	        
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