Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 331 
Hand genommen und auf die sieben Rachimburgen, weiterhin auf sieben lebenslänglich 
fungierende Schöffen, scabini, übertragen. Die Gerichtssitzungen waren naturgemäß 
zffentlich und mündlich. Das Verfahren wurde durch Klage des Verletzten oder seiner 
Sippe in Lauf gesetzt; ausnahmsweise konnte später in gewissen Fällen der König durch 
seine Beamten von Amts wegen Verbrechen verfolgen lassen (Rügegerichtsbarkeit). Die 
erste Frage in der Verhandlung war die, ob der Beklagte geständig sei. Wenn ja, so 
erging ohne weiteres Verurteilung. Im anderen Falle sprach sich das Urteil darüber 
aus, wer zu beweisen habe (Beweisurteil), und verhängte Verurteilung oder Lossprechung 
demgemäß nur bedingt. Nach Maßgabe des Urteils erfolgte sodann die Beweisaufnahme. 
ZSie bezog sich niemals auf Tatsachen, sondern bestand regelmäßig in dem Eide der Partei 
(gewöhnlich des Beklagten), daß sie im Rechte sei, unterstützt von dem Eide der Eides— 
jelfer, daß der Eid des Hauptschwörers „rein und nicht mein“ sei; später traten als 
Beweismittel die Gottesurteile hinzu. Nach dem Urteile mußte die Partei das Urteil 
zu erfüllen geloben (ßdes facta), widrigenfalls sie friedlos gelegt wurde. Ein Instanzen— 
zug fehlte naturgemäß; nur konnte der Urteilsvorschlag vor gesprochenem Urteil „ge— 
scholten“ werden, dergestalt, daß der Scheltende nunmehr durch Zweikampf die Gerechtig— 
keit seiner Sache erhärten mußte. 
II. In Rom lag die Strafjustiz geraume Zeit bei den comitia centuriata, weiter- 
hin bei den quaestiones („Schwurgerichten“), d. i. Ausschüssen, die, anfänglich nur für 
den einzelnen Fall niedergesetzt, später zu „quaestiones perpetuae“ wurden. Das kaiser— 
liche Rom brach mit der Laienjustiz und legte vermittelst des siegreichen Vordringens 
der sog. „extraordinaria eognitio“* nach und nach die Rechtsprechung ganz in die Hände 
zeamteter Richter. Der römische Prozeß setzte, wie der germanische, die Anklage eines 
Anklägers voraus, so jedoch, daß grundsätzlich quivis ex populo zur Klageerhebung 
legitimiert war. Verhandelt wurde in Rom mündlich und, solange in foro verhandelt 
vurde, auch öffentlich. Die Grundlage der Verhandlung bildeten die Parteivorträge; an 
sie schloß sich die durch die Parteien selbst vor sich gehende Vorführung der Beweise an. 
Der Beweis war, anders als im germanischen Recht, auf Erzielung persönlicher Über— 
zeugung gerichtet; nur wurde die Aufdeckung der Wahrheit durch Zulassung der Folter 
zeführdet, die freilich gegen gewisse Personenklassen, wie Soldaten, Senatoren, höhere Be— 
amte, ausgeschlossen war. Rechtsmittel waren dem älteren römischen Prozeß unbekannt; 
in der Kaiserzeit bildete sich die appellatio heraus. 
III. Der römische Prozeß wurde nach der Völkerwanderung dadurch zum roma⸗— 
nischen, daß kanonischrechtliche und gewohnheitsrechtliche Elemente in ihn eindrangen. 
Dieser umgemodelte Prozeß, wie ihn hauptsächlich die italienischen Praktiker in ihren 
Schriften darstellen, zeigt besonders folgende Abweichungen von dem römischen: eines 
Anklägers — und dies ist die bedeutsamste Neuerung — bedarf es nicht mehr; es tritt 
das Offizialprinzip mit Inquisitionsform auf, so jedoch, daß auch das Auftreten eines 
Anklägers zulässig bleibt. Der Prozeß verliert allmählich die Eigenschaften der Münd— 
lichkeit und ffentlichkeit. In das römische Beweisrecht dringt aus dem germanischen 
der Reinigungseid des Beklagten ein; die Folter wird stark zur Anwendung gebracht. 
Allmählich bildet sich eine formale Beweistheorie aus, die dem Richter vorschreibt, unter 
welchen formalen Voraussetzungen er eine Tatsache glauben oder nicht glauben dürfe. 
IV. Durch die Rezeption des römischen Rechts überhaupt fand auch der romanische 
Prozeß in Deutschland Eingang, ohne jedoch den einheimischen ganz verdrängen zu können. 
Der durch diese Duplizität geschaffenen Unsicherheit wurde einigermaßen durch die Gesetz- 
gebung abgeholfen. Das wichtigste der hierher gehörigen Gesetzgebungswerke war die 
Peinliche Gerichts-Ordnung Karls V., Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (P. G.O., 
O.O.O.). An sie schloß sich der gemeine deutsche Gerichtsgebrauch an und schuf so das 
Femeine deutsche Strafprozeßrecht. Germanischen Traditionen folgend behielt dieses die 
Schöffen als Urteiler bei, dem Richter nur die formelle Leitung des Prozesses zuweisend. 
Da aber die — ungelehrten — Schöffen angesichts der veränderten Zeitverhältnisse der 
Aufgabe, Recht zu sprechen, nicht gewachsen waren, da sie insonderheit dem rezipierten 
römischen Recht hilflos gegenüberstanden, so konnte es nicht ausbleiben, daß ihre Tätig—
	        
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