Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Einleitung. 
8 1. Begriff des Strafprozeßrechts. 
1. Das Strafprozeßrecht steht in dienender Stellung neben dem materiellen Straf⸗ 
recht, es ist um des Strafrechts willen da. Das Strafrecht krümmt keinem Verbrecher 
ein Haar. Es bestimmt zwar, der Mörder habe die Todesstrafe, der Dieb die Gefängnis— 
trafe verdient, der Staat habe einen so oder so gearteten Strafanspruch gegen den 
Delinquenten, aber die Verbrecherwelt kann dieser papiernen Paragraphen spotten, solange 
sich das Strafrecht nicht wirkend betätigt. Die Inslebensetzung des Straf— 
rechts ist Aufgabe des Strafprozeßrechts. 
Prozeß im allgemeinen (processus Rechtsgang) ist ein Verfahren, eine Gesamt— 
zeit von Handlungen, die auf die Feststellung und Verwirklichung der vom materiellen 
Recht geforderten Zustände und Vorgänge (auf Rechtsschutz) gerichtet sind; Straf-— 
prozeß oder Strafverfahren (nach früherem Sprachgebrauch Kriminalprozeß, peinliches 
Verfahren) ist diejenige Prozeßgattung, die der Feststellung und Verwirklichung von 
Strafansprüchen dient; und demgemäß ist Strafprozeßrecht (auch formelles Straf— 
recht genannt) der Jubegriff dersenigen Rechtssätze, die bestimmen, in welcher Weise 
die Strafansprüche festgestellt und realisiert werden follen. 
. Normales Ziel des Strafprozesses ist die Aufdeckung des Strafanspruchs behufs 
seiner Verwirklichung. Die Strafklage ist somit, zivilprozessualisch gesprochen, kon— 
demnatorische, Leistungsklage. Sie erschöpft sich einerseits nicht in dem bloßen Be— 
gehren einer Feststellungs klage: wo die Verwirklichung des Strafanspruchs aus— 
Jeschlossen ist, wie namentlich im Falle des Todes des Schuldigen, findet grundsätzlich 
lein Strafprozeß statt, und das deutsche Recht kennt ganz folgerichtig auch keine Rechts— 
mittel, die bloß „en faveur de la loi“ eingelegt würden; andererseits stattet derjenige, 
der die Strafklage als konstitutive oder Bewirkungsklage auffaßt, diese mit Kräften 
aus, die ihr nicht zukommen: nicht erst das Strafurteil soll Schuldige schaffen oder rechts— 
estaltend wirken, sondern schon die Tat hat den Taͤter schuldig gemacht; das Strafurteil 
spricht dies nur autoritativ aus. 
J II. Das Strafprozeßrecht ist, wie das materielle Strafrecht, ein Teil des öffent⸗ 
lichen Rechts. Strafrecht und Strafprozeßrecht haben aber ein jedes sein scharf umrissenes 
Bebiet. Wahrend das Strafrecht die Voraussetzungen und den Inhalt des Strafanspruchs 
bestimmt, nach ihm also die Strafe lediglich auf dem Papier steht, hat es das Straf⸗ 
prozeßrecht in keiner Weise mit der Strafbarkeit einer Tat, sondern lediglich mit Ob 
und Wie der Verfolgbarkeit einer Person zu tun. Es ist mithin auch unmöglich, 
daß es Sätze gebe, die gemischten (strafrechtlichen und strafprozessualen) Charakters seien, 
vie mehrfach behauptet wird; die scharfe Scheidung ist von Wichtigkeit z. B. für St.P.O. 
dð 380 384 (Revision), für die Frage der Rückwirkung neuerlassener Rechtssätze u. J. w. 
III. Die sich zum Strafprozeß zusammenschließenden Handlungen sind überwiegend 
solche von Behörden und BeamtenDie Einrichtung und amtliche Stellung dieser Straf—
	        
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