Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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0  Lehmann  II  292.

Wiederherstellung  und  Hebung  des  Kreditwesens  aufzuhelfen  habe
—  diesen  Leitgedanken  seines  Wirkens  in  der  Provinz  Preußen  hat
Schön  schon  damals  in  voller  Klarheit  vertreten.  Zwei  Wege  gebe  es,
so  deduzierte  er  in  einem  Gutachten  vom  12.  August  1807,  eine  im  Wohlstand ­
  gesunkene  Provinz  wieder  in  Aufnahme  zu  bringen:  die  Unterstützung
des  einzelnen  und  die  Anordnung  allgemeiner  Unterstützungsmittel  ohne
Rücksicht  auf  den  einzelnen.  Jenen  ersten  Weg  lehnte  er  ab,  aus  der  Not
eine  Tugend  machend:  Geld  verteilen  heiße  im  Grunde  nichts  anderes  als
„Staats-AlMosen"  geben,  denen  alle  Fehler  solcher  Geschenke  anhafteten;
es  sei  nur  zur  Linderung  augenblicklicher  Not  angebracht,  solange  die  allgemeinen,
  auf  eine  Unterstützung  des  ganzen  Landes  abzielenden  Vorkehrungen
noch  nicht  wirken  könnten.  Als  solche  bringt  nun  Schön  kreditpolitische
Maßregeln  großen  Stils  in  Vorschlag:  denn  der  Landwirt  kann  sich  die
zum  Retablissement  nötigen  Mittel  durch  Aufnahme  von  Kapital  verschaffen,
wenn  ihm  die  Benutzung  dieses  Wegs  erleichtert  wird.  Das  Kapital  wird
aber  niemals  ungehemmt  dem  Grundbesitze  zufließen,  solange  die  ständischen ­
  Schranken  im  Grundstücksverkehr,  durch  die  der  friderizianische
L>taat  jeder  Klasse  von  Eigentümern  den  einmal  erworbenen  Besitzstand
sicherte,  aufrecht  erhalten  werden.  Wenn  Friedrich  der  Große  dem  Adel  die
adligen  Güter,  dem  Köllmer  die  köllmischen  vorbehielt  und  streng  darauf
achtete,  daß  der  bäuerliche  Boden  dem  Bauernstande  nicht  entfremdet  wurde,
schränkte  er  für  das  einzelne  Grundstück  den  Kreis  der  Käufer  in  enge  Grenzen
ein  und  drückte  damit  seinen  Wert  herab.  Daher  sieht  Schön  in  diesen  noch
geltenden  Bestimmungen  „Hindernisse  des  Kredits  und  also  auch  des  Retablissements". ­
  Der  Staat  lasse  alle  diese  künstlichen  Schranken  fallen!  Er
beseitige  auch  alle  gesetzliche  Bestimmungen,  die  die  Veräußerung  und
Belastung  von  Fideikommissen  hemmen.  Er  verzichte  darauf,  durch  ein
Zahlungsmoratorium  schwache  Existenzen  in  ihrem  aussichtslosen  Besitz
zu  erhalten,  weil  dadurch  nur  die  Herstellung  gesunder  Verhältnisse  aufgehalten ­
  wird.  Der  Staat  hat  kein  Interesse  daran,  ob  A  oder  B  ein  Gut
besitzt*);  für  ihn  ist  der  beste  Eigentümer,  wer  den  meisten  Kredit  „sowohl ­
  in  Absicht  seines  Vermögens  wie  seiner  Fähigkeiten"  aufzuweisen ­
  hat.
Das  wichtigste  Stück  von  Schöns  Vorschlägen,  derAntrag  auf  Aufhebung
der  Erbuntertänigkeit,  entsprang  sicherlich  mehr  noch  nioralischen  Postulaten
als  wirtschaftspolitischen  Gedanken.  Aber  auch  diese  fehlen  nicht:  Die
Wiederherstellung  der  verwüsteten  Bauernländereien,  zu  der  der  Gutsherr
l  geltenden  Recht  verpflichtet  ist,  kann  unter  den  eingetretenen
Verhältnissen  von  ihm  nicht  verlangt  werden.  Da  diese  Verpflichtung  aber
            
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