Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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waren acht Güter auf die Weise in den Besitz der Landschaft gelangt. 
Aber der wirtschaftliche Ertrag war bei den administrierten Gütern 
ebenso gering wie bei den seguestierten, über deren Verwahrlosung sehr 
geklagt wurde. Die Einrichtung verfehlte überdies insofern ganz ihren 
Zweck, als die von der Landschaft angenommenen Güter sich meist auch nach 
sechs Jahren nicht preiswerter losschlagen ließen und damit der Kapitals 
aussall, den man umgehen wollte, doch nicht vermieden werden konnte*). 
Es rächte sich nun, daß man die Landschaft bei Verteilung des Reta 
blissementsfonds nicht genügend berücksichtigt hatte. Jener Schulderlaß, 
den die Kabinettsordre vom 13. Juni 1816 der ostpreußischen Landschaft 
mit der Bestimmung gewährt hatte, daß die freiwerdende Summe zur 
Deckung unvermeidlicher Zinsausfälle und zur Bildung eines Amortisations- 
fonds dienen sollte, reichte bei weitem nicht aus. Die ständischen Deputierten 
zeigten sich auch nicht bereit, aus dem Retablissementsfonds der Landschaft 
einen Zuschuß zu geben?). Man verwandte die Gelder lieber für sich, als 
für das Abstraktum „Kreditinstitut". Die Landschaft hat sich nun dadurch 
schadlos zu halten versucht, daß sie, wie wir an dem Beispiel des Hauptmanns 
von Fölkersamb sahen, auf die Retablissementsgelder ihrer Schuldner 
Beschlag legte. Mit diesen verstohlenen Zuschüssen wurde aber natürlich 
das Grundübel nicht geheilt. 
Zu den Kapitalverlusten bei Zwangsverkäufen kam die wachsende 
Summe der Rückstände an Zinsen. Die Zinsreste betrugen 1822 bei der 
Westpreußischen Landschaft über eine halbe Million 3 ), bei der Ostpreußischen 
700000 Talers. Schließlich mußte sich der Staat doch dazu verstehen, den 
Instituten Darlehen zu gewähren, um ihnen wenigstens die Zins 
zahlungen zu ermöglichen. Insgesamt sind 1818—23 der Ostprenßischen 
') Besser bewährt hat sich die Maßregel späterhin, als die Güterpreise wieder 
stiegen. Durch C. O. v. II. Febr. 1826 erhielt auch die westpreußische Landschaft 
das Recht, „diejenigen adligen Güter, bei denen die Forderungen der Landschaft 
mehr als */ a der landschaftlichen Taxe betragen, für das Gebot von 2 / 3 der Taxe in der 
notwendigen Subhastation sich zuschlagen zu lassen" (Danzig 161, 478). Doch muhte 
sie die Güter schon binnen Jahresfrist wieder veräußern. Als aber die Generalland-- 
schastsdirektion 1830 bei den Beratungen über die Durchführung der Generalgarantie 
erklärte, daß sie diese Maßregel vermeiden zu können hoffe, falls die Frist für den 
Wiederverkauf verlängert werde (an Schön 28. Juni 1830. Danzig 161, 500), wurde 
ihrem Wunsche willfahren. C. O. v. 27. März 1832 setzte für die westpreußische und für 
die ostpreußifche Landschaft eine Frist von 30 Jahren fest. 
3 ) Das ständische Komitee an Bülow 26. Juli 1816. Sitzung der 44 Vertreter 
der Kreise v. 29. Okt. 1816. Geh. St. A. 151 h XIV. Sect. 2 Nr. 5 I. 
3 ) Schön an das Staatsministerium 26. Februar 1823. Königsberg St. A. O. 
P. V Kr. 10. 
4 ) v. Borgstede, I. B. v. 19. Nov. 1823.
	        
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