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waren acht Güter auf die Weise in den Besitz der Landschaft gelangt.
Aber der wirtschaftliche Ertrag war bei den administrierten Gütern
ebenso gering wie bei den seguestierten, über deren Verwahrlosung sehr
geklagt wurde. Die Einrichtung verfehlte überdies insofern ganz ihren
Zweck, als die von der Landschaft angenommenen Güter sich meist auch nach
sechs Jahren nicht preiswerter losschlagen ließen und damit der Kapitals
aussall, den man umgehen wollte, doch nicht vermieden werden konnte*).
Es rächte sich nun, daß man die Landschaft bei Verteilung des Reta
blissementsfonds nicht genügend berücksichtigt hatte. Jener Schulderlaß,
den die Kabinettsordre vom 13. Juni 1816 der ostpreußischen Landschaft
mit der Bestimmung gewährt hatte, daß die freiwerdende Summe zur
Deckung unvermeidlicher Zinsausfälle und zur Bildung eines Amortisations-
fonds dienen sollte, reichte bei weitem nicht aus. Die ständischen Deputierten
zeigten sich auch nicht bereit, aus dem Retablissementsfonds der Landschaft
einen Zuschuß zu geben?). Man verwandte die Gelder lieber für sich, als
für das Abstraktum „Kreditinstitut". Die Landschaft hat sich nun dadurch
schadlos zu halten versucht, daß sie, wie wir an dem Beispiel des Hauptmanns
von Fölkersamb sahen, auf die Retablissementsgelder ihrer Schuldner
Beschlag legte. Mit diesen verstohlenen Zuschüssen wurde aber natürlich
das Grundübel nicht geheilt.
Zu den Kapitalverlusten bei Zwangsverkäufen kam die wachsende
Summe der Rückstände an Zinsen. Die Zinsreste betrugen 1822 bei der
Westpreußischen Landschaft über eine halbe Million 3 ), bei der Ostpreußischen
700000 Talers. Schließlich mußte sich der Staat doch dazu verstehen, den
Instituten Darlehen zu gewähren, um ihnen wenigstens die Zins
zahlungen zu ermöglichen. Insgesamt sind 1818—23 der Ostprenßischen
') Besser bewährt hat sich die Maßregel späterhin, als die Güterpreise wieder
stiegen. Durch C. O. v. II. Febr. 1826 erhielt auch die westpreußische Landschaft
das Recht, „diejenigen adligen Güter, bei denen die Forderungen der Landschaft
mehr als */ a der landschaftlichen Taxe betragen, für das Gebot von 2 / 3 der Taxe in der
notwendigen Subhastation sich zuschlagen zu lassen" (Danzig 161, 478). Doch muhte
sie die Güter schon binnen Jahresfrist wieder veräußern. Als aber die Generalland--
schastsdirektion 1830 bei den Beratungen über die Durchführung der Generalgarantie
erklärte, daß sie diese Maßregel vermeiden zu können hoffe, falls die Frist für den
Wiederverkauf verlängert werde (an Schön 28. Juni 1830. Danzig 161, 500), wurde
ihrem Wunsche willfahren. C. O. v. 27. März 1832 setzte für die westpreußische und für
die ostpreußifche Landschaft eine Frist von 30 Jahren fest.
3 ) Das ständische Komitee an Bülow 26. Juli 1816. Sitzung der 44 Vertreter
der Kreise v. 29. Okt. 1816. Geh. St. A. 151 h XIV. Sect. 2 Nr. 5 I.
3 ) Schön an das Staatsministerium 26. Februar 1823. Königsberg St. A. O.
P. V Kr. 10.
4 ) v. Borgstede, I. B. v. 19. Nov. 1823.