Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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was dieselben zu tragen vermögen, zu sichern und wiederum flüssig zu 
machen, als die aus so unkräftigem Besitze überhaupt hervorgehende, in 
jener Provinz so allgemeine und verderbliche Stockung des Verkehrs zu 
beendigen^)." Die Ausfälle, die sie dabei erleide, müßten ihr von Staats 
wegen ersetzt werden. 
Schön hatte für diese Ausfälle beim Verkauf der zu hoch abgeschätzten 
Güter 700000 Taler, die ohne Verpflichtung der Rückgabe vom Staat zu 
geben seien, beantragt, ebenso 300000 Taler als Vorschuß für die Zins 
zahlungen. Für die westpreußische Landschaft forderte er 750000 Taler. 
Den noch zu rettenden Gutsbesitzern wollte Schön aber nicht nur 
durch „Recht und Gerechtigkeit", d. h. durch strenge Durchführung des 
Reglements gegenüber Unrettbaren helfen, sondern auch durch eine „un 
bedeutende Beihilfe des Gouvernements"^), durch bare Unterstützungen. 
Wir dürfen hinzusetzen: weil die Mittel des Staates Aufwendungen für 
Ostpreußen in dem Maße, wie sie notwendig gewesen wären, nicht erlaubten, 
mußte mitleidlos nach den Bestimmungen verfahren werden. Als Fonds 
für Unterstützungen an einzelne beantragte Schön 1160000 Tlr. für Ost 
preußen und 300000 Tlr. für Westprenßen: „Der Zweck der Unter 
stützung ist weniger wirtschaftlich als politisch, um den alten 
Stamm der Gutsbesitzer, wo es noch möglich ist, zu erhalten^)." 
Dieses konservative Prinzip stieß sogar bei Schnckmann auf Widerstand: 
„Die Rücksicht, daß man die alten Familien im Besitz ihrer Stammgüter 
zu erhalten habe, kann bei der Armut des Staates nur eine untergeordnete 
sein 4 )." Schuckmann wollte ausschließlich wirtschaftliche Gründe gelten 
lassen: der Zerstörung großer Vermögen und der hiermit immer weiter 
greifenden Verarmung müsse Einhalt geboten werden. 
Besondere Vorschläge machte Schön zugunsten der Gutsbesitzer, die 
in Regulierung mit ihren Bauern waren. Da man sie „rücksichtlich der 
Verlegenheiten zur Herbeischaffung der erforderlichen Geldmittel" für den 
„leidenden Teil" bei der Auseinandersetzung hielt^), war durch Kabinettsordre 
1) Schuckmann an Sotturn 25. Oktober 1824. 
2 ) 17. März 1823 an einen Unbekannten. Hannover Nr. 23: „Es kann nur durch 
Recht und Gerechtigkeit und eine unbedeutende Beihilfe des Gouvernements geholfen 
werden." 
3 ) Schön an Schuckmann und Lottum 23. Aug. 1824. 
4 ) An Lottum 25. Okt. 1824. 
6 ) JB. des Staatsministeriums v. 22. Mai 1822. Geh. St. A. 74 1111 Preußen 
Nr. 5. Für den Mangel an Einheitlichkeit in der Regierung ist es bezeichnend, daß ein 
JB. des Staatsministeriums v. 17. Jan. desselben Jahres den entgegengesetzten 
Standpunkt einnimmt: die Gutsbesitzer seien ja nicht gezwungen auf Landabtretung 
zu regulieren, brauchten auch ihren Bauern keine Bauhilfen mehr zu leisten.
	        
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