Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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was  dieselben  zu  tragen  vermögen,  zu  sichern  und  wiederum  flüssig  zu
machen,  als  die  aus  so  unkräftigem  Besitze  überhaupt  hervorgehende,  in
jener  Provinz  so  allgemeine  und  verderbliche  Stockung  des  Verkehrs  zu
beendigen^)."  Die  Ausfälle,  die  sie  dabei  erleide,  müßten  ihr  von  Staats
wegen  ersetzt  werden.
Schön  hatte  für  diese  Ausfälle  beim  Verkauf  der  zu  hoch  abgeschätzten
Güter  700000  Taler,  die  ohne  Verpflichtung  der  Rückgabe  vom  Staat  zu
geben  seien,  beantragt,  ebenso  300000  Taler  als  Vorschuß  für  die  Zinszahlungen. ­
  Für  die  westpreußische  Landschaft  forderte  er  750000  Taler.
Den  noch  zu  rettenden  Gutsbesitzern  wollte  Schön  aber  nicht  nur
durch  „Recht  und  Gerechtigkeit",  d.  h.  durch  strenge  Durchführung  des
Reglements  gegenüber  Unrettbaren  helfen,  sondern  auch  durch  eine  „unbedeutende ­
  Beihilfe  des  Gouvernements"^),  durch  bare  Unterstützungen.
Wir  dürfen  hinzusetzen:  weil  die  Mittel  des  Staates  Aufwendungen  für
Ostpreußen  in  dem  Maße,  wie  sie  notwendig  gewesen  wären,  nicht  erlaubten,
mußte  mitleidlos  nach  den  Bestimmungen  verfahren  werden.  Als  Fonds
für  Unterstützungen  an  einzelne  beantragte  Schön  1160000  Tlr.  für  Ostpreußen ­
  und  300000  Tlr.  für  Westprenßen:  „Der  Zweck  der  Unterstützung ­
  ist  weniger  wirtschaftlich  als  politisch,  um  den  alten
Stamm  der  Gutsbesitzer,  wo  es  noch  möglich  ist,  zu  erhalten^)."
Dieses  konservative  Prinzip  stieß  sogar  bei  Schnckmann  auf  Widerstand:
„Die  Rücksicht,  daß  man  die  alten  Familien  im  Besitz  ihrer  Stammgüter
zu  erhalten  habe,  kann  bei  der  Armut  des  Staates  nur  eine  untergeordnete
sein 4 )."  Schuckmann  wollte  ausschließlich  wirtschaftliche  Gründe  gelten
lassen:  der  Zerstörung  großer  Vermögen  und  der  hiermit  immer  weiter
greifenden  Verarmung  müsse  Einhalt  geboten  werden.
Besondere  Vorschläge  machte  Schön  zugunsten  der  Gutsbesitzer,  die
in  Regulierung  mit  ihren  Bauern  waren.  Da  man  sie  „rücksichtlich  der
Verlegenheiten  zur  Herbeischaffung  der  erforderlichen  Geldmittel"  für  den
„leidenden  Teil"  bei  der  Auseinandersetzung  hielt^),  war  durch  Kabinettsordre

1)  Schuckmann  an  Sotturn  25.  Oktober  1824.
2 )  17.  März  1823  an  einen  Unbekannten.  Hannover  Nr.  23:  „Es  kann  nur  durch
Recht  und  Gerechtigkeit  und  eine  unbedeutende  Beihilfe  des  Gouvernements  geholfen
werden."
3 )  Schön  an  Schuckmann  und  Lottum  23.  Aug.  1824.
4 )  An  Lottum  25.  Okt.  1824.
6 )  JB.  des  Staatsministeriums  v.  22.  Mai  1822.  Geh.  St.  A.  74  1111  Preußen
Nr.  5.  Für  den  Mangel  an  Einheitlichkeit  in  der  Regierung  ist  es  bezeichnend,  daß  ein
JB.  des  Staatsministeriums  v.  17.  Jan.  desselben  Jahres  den  entgegengesetzten
Standpunkt  einnimmt:  die  Gutsbesitzer  seien  ja  nicht  gezwungen  auf  Landabtretung
zu  regulieren,  brauchten  auch  ihren  Bauern  keine  Bauhilfen  mehr  zu  leisten.
            
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