Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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II. Die Unterstützungen^. 
Für die Verteilung der staatlichen Beihilfen hatte sich Schön feste 
Normen gesetzt, die freilich späterhin nicht immer streng durchgeführt werden 
konnten. Um die „Unrettbaren" fernzuhalten, sollten im allgemeinen nur 
diejenigen Gutsbesitzer eine Unterstützung empfangen, die noch nicht über 
drei Viertel des Gutswerts verschuldet waren — 1816 war die obere 
Grenze sieben Zehntel gewesen —, die innerhalb dieser drei Viertel noch 
die Sicherheit für das Unterstützungskapital nachweisen konnten und 
außerdem den landschaftlichen Kredit schon erschöpft hatten. Schön setzte 
aber einen besonderen Fonds von 300000 Tlr. aus, um in einzelnen 
Fällen auch solche Familien, deren Verschuldung drei Viertel des Guts 
werts überstieg, im Besitz zu erhalten. Der zu Unterstützende mußte sein 
Gut schon im Jahre 1808 besessen oder seitdem von Verwandten ererbt 
haben; doch konnten diejenigen, die durch die Kriegswirren von 1812 gelitten 
hatten, ausnahmsweise auch dann berücksichtigt werden, wenn diese Voraus 
setzungen nicht zutrafen. Aus dem „Politischen Zweck" der Unterstützungen 
folgerte Schön, daß die Kündigung von Hypotheken durch Verwandte ihm 
keinen Anlaß zum Eingreifen geben dürfe, „weil, wenn eine Familie selbst 
die Güter nicht zu erhalten bemüht ist, der Staat diese für sie zu erhalten 
kein Interesse hat". Anfänglich stellte Schön sogar den politischen Zweck 
so sehr über den wirtschaftlichen, daß er Majorate, Fideikommisse und Lehn 
güter, deren Verfassung die Konservation der alten Besitzer besser gewähr 
leistete, nur insoweit berücksichtigen wollte, als sie Gegenstand des Kredits 
der Landschaft waren, unbekümmert darum, in welchem Zustand sie sich 
befanden. Es sind aber dann doch gerade den Majoraten z. T. sehr reichliche 
Mittel zugeflossen, wie das Beispiel der Grafen zu Dohna, Eulenburg 
und von der Groeben zeigte). 
Die Unterstützungen sollten in erster Linie der Ablösung von Schulden 
dienen; es war namentlich an die Notlage derer gedacht, denen Hypotheken 
gekündigt wurden. Es sollten aber auch Betriebskapitalien zu wirtschaft 
lichen Meliorationen ausgegeben werden. Im Gegensatz zu dem 1816 
geübten Verfahren wurde diesmal genau bestimmt, für welchen Zweck die 
einzelnen Summen bewilligt seien, und die Unterstützten mußten eine 
Obligation unterschreiben, in der sie sich verpflichteten, die Gelder in der 
bezeichneten Weise zu verwenden und sich jeder Kontrolle zu unterwerfen. 
Anders als 1816 wurden die Unterstützungen nur als verzinsliche Darlehen 
gewährt und hypothekarisch eingetragen. „Niemandem etwas schenken", 
0 Für das Folgende sind vor allem die Berichte benutzt, die Schön nach Berlin 
gerichtet hat und die sich hauptsächlich finden: Geh. St. A. 89 0 XXI Preußen Gen. 2. 
’) Promemoria Stägemanns v. 17. Juni 1834. Vgl. S. 66.
	        
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