48
II. Die Unterstützungen^.
Für die Verteilung der staatlichen Beihilfen hatte sich Schön feste
Normen gesetzt, die freilich späterhin nicht immer streng durchgeführt werden
konnten. Um die „Unrettbaren" fernzuhalten, sollten im allgemeinen nur
diejenigen Gutsbesitzer eine Unterstützung empfangen, die noch nicht über
drei Viertel des Gutswerts verschuldet waren — 1816 war die obere
Grenze sieben Zehntel gewesen —, die innerhalb dieser drei Viertel noch
die Sicherheit für das Unterstützungskapital nachweisen konnten und
außerdem den landschaftlichen Kredit schon erschöpft hatten. Schön setzte
aber einen besonderen Fonds von 300000 Tlr. aus, um in einzelnen
Fällen auch solche Familien, deren Verschuldung drei Viertel des Guts
werts überstieg, im Besitz zu erhalten. Der zu Unterstützende mußte sein
Gut schon im Jahre 1808 besessen oder seitdem von Verwandten ererbt
haben; doch konnten diejenigen, die durch die Kriegswirren von 1812 gelitten
hatten, ausnahmsweise auch dann berücksichtigt werden, wenn diese Voraus
setzungen nicht zutrafen. Aus dem „Politischen Zweck" der Unterstützungen
folgerte Schön, daß die Kündigung von Hypotheken durch Verwandte ihm
keinen Anlaß zum Eingreifen geben dürfe, „weil, wenn eine Familie selbst
die Güter nicht zu erhalten bemüht ist, der Staat diese für sie zu erhalten
kein Interesse hat". Anfänglich stellte Schön sogar den politischen Zweck
so sehr über den wirtschaftlichen, daß er Majorate, Fideikommisse und Lehn
güter, deren Verfassung die Konservation der alten Besitzer besser gewähr
leistete, nur insoweit berücksichtigen wollte, als sie Gegenstand des Kredits
der Landschaft waren, unbekümmert darum, in welchem Zustand sie sich
befanden. Es sind aber dann doch gerade den Majoraten z. T. sehr reichliche
Mittel zugeflossen, wie das Beispiel der Grafen zu Dohna, Eulenburg
und von der Groeben zeigte).
Die Unterstützungen sollten in erster Linie der Ablösung von Schulden
dienen; es war namentlich an die Notlage derer gedacht, denen Hypotheken
gekündigt wurden. Es sollten aber auch Betriebskapitalien zu wirtschaft
lichen Meliorationen ausgegeben werden. Im Gegensatz zu dem 1816
geübten Verfahren wurde diesmal genau bestimmt, für welchen Zweck die
einzelnen Summen bewilligt seien, und die Unterstützten mußten eine
Obligation unterschreiben, in der sie sich verpflichteten, die Gelder in der
bezeichneten Weise zu verwenden und sich jeder Kontrolle zu unterwerfen.
Anders als 1816 wurden die Unterstützungen nur als verzinsliche Darlehen
gewährt und hypothekarisch eingetragen. „Niemandem etwas schenken",
0 Für das Folgende sind vor allem die Berichte benutzt, die Schön nach Berlin
gerichtet hat und die sich hauptsächlich finden: Geh. St. A. 89 0 XXI Preußen Gen. 2.
’) Promemoria Stägemanns v. 17. Juni 1834. Vgl. S. 66.