Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

48

II.  Die  Unterstützungen^.
Für  die  Verteilung  der  staatlichen  Beihilfen  hatte  sich  Schön  feste
Normen  gesetzt,  die  freilich  späterhin  nicht  immer  streng  durchgeführt  werden
konnten.  Um  die  „Unrettbaren"  fernzuhalten,  sollten  im  allgemeinen  nur
diejenigen  Gutsbesitzer  eine  Unterstützung  empfangen,  die  noch  nicht  über
drei  Viertel  des  Gutswerts  verschuldet  waren  —  1816  war  die  obere
Grenze  sieben  Zehntel  gewesen  —,  die  innerhalb  dieser  drei  Viertel  noch
die  Sicherheit  für  das  Unterstützungskapital  nachweisen  konnten  und
außerdem  den  landschaftlichen  Kredit  schon  erschöpft  hatten.  Schön  setzte
aber  einen  besonderen  Fonds  von  300000  Tlr.  aus,  um  in  einzelnen
Fällen  auch  solche  Familien,  deren  Verschuldung  drei  Viertel  des  Gutswerts ­
  überstieg,  im  Besitz  zu  erhalten.  Der  zu  Unterstützende  mußte  sein
Gut  schon  im  Jahre  1808  besessen  oder  seitdem  von  Verwandten  ererbt
haben;  doch  konnten  diejenigen,  die  durch  die  Kriegswirren  von  1812  gelitten
hatten,  ausnahmsweise  auch  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  diese  Voraussetzungen ­
  nicht  zutrafen.  Aus  dem  „Politischen  Zweck"  der  Unterstützungen
folgerte  Schön,  daß  die  Kündigung  von  Hypotheken  durch  Verwandte  ihm
keinen  Anlaß  zum  Eingreifen  geben  dürfe,  „weil,  wenn  eine  Familie  selbst
die  Güter  nicht  zu  erhalten  bemüht  ist,  der  Staat  diese  für  sie  zu  erhalten
kein  Interesse  hat".  Anfänglich  stellte  Schön  sogar  den  politischen  Zweck
so  sehr  über  den  wirtschaftlichen,  daß  er  Majorate,  Fideikommisse  und  Lehngüter, ­
  deren  Verfassung  die  Konservation  der  alten  Besitzer  besser  gewährleistete, ­
  nur  insoweit  berücksichtigen  wollte,  als  sie  Gegenstand  des  Kredits
der  Landschaft  waren,  unbekümmert  darum,  in  welchem  Zustand  sie  sich
befanden.  Es  sind  aber  dann  doch  gerade  den  Majoraten  z.  T.  sehr  reichliche
Mittel  zugeflossen,  wie  das  Beispiel  der  Grafen  zu  Dohna,  Eulenburg
und  von  der  Groeben  zeigte).
Die  Unterstützungen  sollten  in  erster  Linie  der  Ablösung  von  Schulden
dienen;  es  war  namentlich  an  die  Notlage  derer  gedacht,  denen  Hypotheken
gekündigt  wurden.  Es  sollten  aber  auch  Betriebskapitalien  zu  wirtschaftlichen ­
  Meliorationen  ausgegeben  werden.  Im  Gegensatz  zu  dem  1816
geübten  Verfahren  wurde  diesmal  genau  bestimmt,  für  welchen  Zweck  die
einzelnen  Summen  bewilligt  seien,  und  die  Unterstützten  mußten  eine
Obligation  unterschreiben,  in  der  sie  sich  verpflichteten,  die  Gelder  in  der
bezeichneten  Weise  zu  verwenden  und  sich  jeder  Kontrolle  zu  unterwerfen.
Anders  als  1816  wurden  die  Unterstützungen  nur  als  verzinsliche  Darlehen
gewährt  und  hypothekarisch  eingetragen.  „Niemandem  etwas  schenken",
0  Für  das  Folgende  sind  vor  allem  die  Berichte  benutzt,  die  Schön  nach  Berlin
gerichtet  hat  und  die  sich  hauptsächlich  finden:  Geh.  St.  A.  89  0  XXI  Preußen  Gen.  2.
’)  Promemoria  Stägemanns  v.  17.  Juni  1834.  Vgl.  S.  66.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.