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ernstlich vollstreckt werden"*). Nach den von der Regierung genehmigten
Grundsätzen hat er auch in Ostpreußen alsbald nach seinem Amtsantritt
die landschaftlichen Behörden aufgefordert, das Reglement streng zu be
folgen und bei Ausbleiben der Zinszahlung Sequestration und Zwangs
verkauf rücksichtslos durchzuführen; nur unter dieser Bedingung werde die
Landschaft aus Staatsmitteln unterstützt 2 ). Auch weiterhin stand er mit
der Hetzpeitsche hinter den landschaftlichen Kollegien, machte ihre Mitglieder
für jede Abweichung von den Bestimmungen mit ihrem Vermögen ver
antwortlich und äußerte großen Unwillen, wenn er vermutete, man zögere
die Snbhastationen absichtlich hinaus^). Der Kehraus sollte gründlich und
rasch vorgenommen werden!
Die Gutsbesitzer, die mit ihren Zinsen im Rückstand waren, und die
bisher unbehelligt geblieben waren, mußten alsbald fühlen, daß ein schärferer
Wind wehte. „Am mehrsten, schreibt Schön, habe ich mit der Gewohnheit
der alten Gutsbesitzer zu kämpfen, welche böse werden, wenn die Landschaft
von ihnen Zinsen fordert. Sie finden das impertinent und verklagen förm
lich die Landschaft bei mir, daß dies immer noch zu sanfte Wesen sie in
kommodiere. Die Sache war schon weit gekommen"*). Man kann sich
denken, wie der Zorn sich bald auch gegen Schön persönlich wandte.
Schön nahm den Landschaftsdirektionen jede Ängstlichkeit bei Ein
leitung der Subhastationen, indem er ihnen für den Fall, daß das Meist-
gebot unter der Taxe bliebe, den Ersatz des Ausfalls zusagte. „Zur Ver-
meidung größerer Verluste wird es immer rätlich bleiben, den Zuschlag bei
irgend annehmlichem Gebote mit meiner Zustimmung zu bewilligeu und
mir den Ausfall an Kapital und Zinsen anzuzeigen, den ich dann sofort
decken werde."°) Schön hat solche Anträge der Landschaftsdirektionen fast
immer bewilligt und nur auf angemessene Sicherstellung eines Teils des
Kaufgelds gedrungen. Auch auf die Bewilligung und Verweigerung neuer
Darlehen von seiten der Landschaft hatte er Einfluß. Im übrigen war
1) Geh. St. A. 89 0 XI b Nr. 2 vol. I.
2 ) Konferenzen Schöns mit den Landschaftskollegien zu Mohrungen und zu
Angerburg im Juli 1824. Königsberg L. A. I, 57. Revision der landschaftlichen Ver
waltung durch den Oberpräsidenten v. Schön.
3 ) Verfügungen Schöns an die Generallandschaftsdirektion zu Königsberg und
an den Landschaftsdirektor Oelrichs in Danzig v. 11. Nov. u. 24. Dez. 1826. Danzig
St. A. 264, II. — An die Generallandschaftsdirektion Marienwerder 23. Okt. 1827.
Auf eine Beschwerde hin verfügt Schuckmann an Schön 2. Nov. 1827, daß es unzulässig
sei, einem Beamten „für den Erfolg seiner Amtshandlung spezielle Bürgschaft" zuzu
muten. Danzig St. A. 171, 602.
4 ) An Stägemann 2. Seht. 1825. Rühl 3, 216.
5 ) Schön an die Landschaftsdirektion Marienwerder 15. April 1825. Geh. St. A.
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