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stand rügen 1 ), und noch im Jahre 1846 wird über den völligen Mangel an
Verwaltungsorganen für die ehemaligen Domänenämter geklagt^). Damals
wurde vorgeschlagen, das Übel durch Schaffung besonderer Selbstver
waltungskörper zu beleben. Es ist kein Zufall, daß bei Schön dieser Ge
danke fehlt. Die Ausübung polizeilicher Befugnisse hat er immer nur
der Bureaukratie, nicht der Selbstverwaltung zugestehen wollen *).
Die Belastung der Domänenbanern durch Abgaben und Inventar-
kapitalien läßt einen Rückschluß zu aus die Lage der ehemals gutsunter
tänigen Bauern. Diese hatten nach der Regulierung entweder mit einem
verkleinerten Landbesitz zu wirtschaften, oder sie mußten eine Rente zahlen.
Borgstede berechnete deren Summe 1823 auf 33117 Tlr. jährlich; dazu kam
noch ein Kapital von 166425 Tlr., das für das Inventar zu zahlen und zu
verzinsen war. Die Regulierung legte also zweifellos auch dem Bauern
stand schwere Lasten auf. Trotzdem dachte die Regierung nicht daran, ihm
diesen Prozeß durch einen Hilfsfonds zu erleichtern, wie sie es seit 1822 für
die Gutsbesitzer tat.
Auch die Bauern hatten im Kriege schwere Einbußen erlitten. Hatte
man doch 1807 das Gesetz über die Aufhebung der Erbuntertänigkeit damit
motiviert, daß angesichts des Schadens auf den Bauernhöfen die Guts
besitzer niemals imstande sein würden, ihre Bauern zu retablieren, wie es
nach dem alten Rechte ihre Pflicht gewesen wäre. Aber an dem Retablisse
mentsfonds, der seinem Ursprung nach nur eine Kriegsentschädigung war,
ließ man die Privatbauern nicht teilnehmen.
Als im Jahre 1818 die bäuerlichen Einsassen von Wormditt sich an
Hardenberg mit der Bitte wandten, auch ihnen Retablissementsgelder zu
kommen zu lassen, ließ dieser ihnen sagen, daß ihnen durch Verleihung des
Eigentums und durch Aufhebung der Dienste schon genügende Hilfe wider
fahren fei 4 ). In den westpreußischen Retablissementstabellen wurden zwar
für die ehemals gntsuntertänigen Bauern von ihrer Herrschaft Summen an
gefordert. Dies geschah aber in einer Form, die der Regierung auffällig
und verdächtig schien und die deshalb von Schuckmann und Bülow moniert
wurde: Die den Bauern zu bewilligenden Summen waren von den Geldern,
die für die Gutsbesitzer persönlich bestimmt waren, nicht getrennt.
0 Schöns Hauptverwaltungsbericht für 1828, erstattet 20. Juni 1829. Geh.
<3t. A. 90 XXXVIII Spec. 16. Mer die Errichtung von Domänenintendanturen vor
1806 vgl. Lehmann, II 40.
2 ) Lette, Annalen der Landwirtschaft 10 S. 36—44. — Knapp S. 241.
s ) Vgl. E. v. Meier, Die Resorm der Verwaltungsorganisation unter Stein
und Hardenberg 2. Ausl. (Hrsg. v. Thimme) S. 371.
4 ) Geh. St. A. 74 3 XX 8 vol. II.
Schritte» des Instituts sür ostdeutiche Wirtichast. Hest 1. b