Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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stand rügen 1 ), und noch im Jahre 1846 wird über den völligen Mangel an 
Verwaltungsorganen für die ehemaligen Domänenämter geklagt^). Damals 
wurde vorgeschlagen, das Übel durch Schaffung besonderer Selbstver 
waltungskörper zu beleben. Es ist kein Zufall, daß bei Schön dieser Ge 
danke fehlt. Die Ausübung polizeilicher Befugnisse hat er immer nur 
der Bureaukratie, nicht der Selbstverwaltung zugestehen wollen *). 
Die Belastung der Domänenbanern durch Abgaben und Inventar- 
kapitalien läßt einen Rückschluß zu aus die Lage der ehemals gutsunter 
tänigen Bauern. Diese hatten nach der Regulierung entweder mit einem 
verkleinerten Landbesitz zu wirtschaften, oder sie mußten eine Rente zahlen. 
Borgstede berechnete deren Summe 1823 auf 33117 Tlr. jährlich; dazu kam 
noch ein Kapital von 166425 Tlr., das für das Inventar zu zahlen und zu 
verzinsen war. Die Regulierung legte also zweifellos auch dem Bauern 
stand schwere Lasten auf. Trotzdem dachte die Regierung nicht daran, ihm 
diesen Prozeß durch einen Hilfsfonds zu erleichtern, wie sie es seit 1822 für 
die Gutsbesitzer tat. 
Auch die Bauern hatten im Kriege schwere Einbußen erlitten. Hatte 
man doch 1807 das Gesetz über die Aufhebung der Erbuntertänigkeit damit 
motiviert, daß angesichts des Schadens auf den Bauernhöfen die Guts 
besitzer niemals imstande sein würden, ihre Bauern zu retablieren, wie es 
nach dem alten Rechte ihre Pflicht gewesen wäre. Aber an dem Retablisse 
mentsfonds, der seinem Ursprung nach nur eine Kriegsentschädigung war, 
ließ man die Privatbauern nicht teilnehmen. 
Als im Jahre 1818 die bäuerlichen Einsassen von Wormditt sich an 
Hardenberg mit der Bitte wandten, auch ihnen Retablissementsgelder zu 
kommen zu lassen, ließ dieser ihnen sagen, daß ihnen durch Verleihung des 
Eigentums und durch Aufhebung der Dienste schon genügende Hilfe wider 
fahren fei 4 ). In den westpreußischen Retablissementstabellen wurden zwar 
für die ehemals gntsuntertänigen Bauern von ihrer Herrschaft Summen an 
gefordert. Dies geschah aber in einer Form, die der Regierung auffällig 
und verdächtig schien und die deshalb von Schuckmann und Bülow moniert 
wurde: Die den Bauern zu bewilligenden Summen waren von den Geldern, 
die für die Gutsbesitzer persönlich bestimmt waren, nicht getrennt. 
0 Schöns Hauptverwaltungsbericht für 1828, erstattet 20. Juni 1829. Geh. 
<3t. A. 90 XXXVIII Spec. 16. Mer die Errichtung von Domänenintendanturen vor 
1806 vgl. Lehmann, II 40. 
2 ) Lette, Annalen der Landwirtschaft 10 S. 36—44. — Knapp S. 241. 
s ) Vgl. E. v. Meier, Die Resorm der Verwaltungsorganisation unter Stein 
und Hardenberg 2. Ausl. (Hrsg. v. Thimme) S. 371. 
4 ) Geh. St. A. 74 3 XX 8 vol. II. 
Schritte» des Instituts sür ostdeutiche Wirtichast. Hest 1. b
	        
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