82
In ähnlich unklarer Weise waren seinerzeit die russischen Bons und die
Lieferungsscheine, auch soweit sie für die Adelsbauern bestimmt waren, oft
auf den Namen der Gutsherrschaft ausgestellt und von dieser bezogen worden.
Die Bauern klagten nun vielfach, daß sie von den Vergütungen nichts zu
sehen bekämen. So behaupteten z. B. die zum Dominium Schachenhoff
gehörigen bäuerlichen Einsassen von Rossenberg und Friedenberg, daß von
den ihnen zustehenden russischen Vergütungen über 6000 Tlr. „in das
Interesse des Gutsbesitzers allein geflossen" seien. Einen großen Teil habe
die Landschaft zur Deckung der Landschaftszinsen an sich genommen, „weil
sie auf den Complexus der Commune geschrieben waren". Das Dominiun,
seinerseits erklärte, die Bauern hätten ihn, die russischen Forderungen zediert.
Als dann das Gut zur Subhastation und in den Besitz der Landschaft kam,
leitete diese gegen die Bauern wegen riickständiger Zinsen, die sie dem Gute
schuldeten, das gerichtliche Verfahren ein. Der Landrat von Gerdauen
bat Schön, das Verfahren zu sistieren, solange jene Klage der Bauern noch
unentschieden sei. Schön hielt sich aber an die ihm von der Landschaft
gegebene Darstellung des Rechtsverhältnisses und weigerte sich einzugreifen*).
Bei den Regulierungen hat Schön seinen Einfluß fast immer zu
gunsten des Gutsherren ausgeübt. Diese Stellungnahme entsprach seiner
Überzeugung, daß die Hardenbergsche Gesetzgebung den letzteren gegenüber
seinem „Pächter" benachteiligt habe. Sichtlich spielt aber auch Schöns
Gegensatz gegen die Generalkommission mit, dje er gerne von sich abhängig
gemacht hätte. Ihr gegenüber trat er als Schützer der Gutsherren auf und
ermahnte sie, „diese wichtige in die Wirtschaftsverhältnisse der Gutsbesitzer
empfindlich eingreifende Angelegenheit mit größter Vorsicht zu behandeln";
darauf wurde ihm aber sowohl von der Generalkommission wie von dem
Minister des Innern bedeutet, daß er sich in den inneren Geschäftsbetrieb
nicht einzumischen habe * 2 ).
In Westpreußen entstand 1822 die Frage, ob die bloß zu Schutzgeld
angesetzten Bauern, die zwar im Kataster aufgeführt, aber nicht besonders
zur Kontribution veranschlagt waren, regulierungsfähig seien. Die General
kommission wies darauf hin, „daß es politisch ratsan, sei, einer angeblich
großen Masse bäuerlicher Ackerwirte die Wohlthat der Regulierung nicht zu
entziehen". Schön aber machte geltend: „in dieser ohnedies trüben Zeit
die Gutswirtschaften, welche dadurch betroffen werden, beinahe zum Still
stand zu bringen, dazu sehe ich nicht die entfernteste Nothwendigkeit". Das
0 Die Korrespondenz von 1828/9 über diesen Fall: Königsberg St. A. L. K.
Gerdauen 5.
2 ) Schön an Schrötter 11. Aug. 1818. Antwort Schrötters 18. Sept. Bescheid
Schuckmanns 7. Olt. Königsberg St. A. O. P. V Nr. 7. Lit. E.