Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

82 
In ähnlich unklarer Weise waren seinerzeit die russischen Bons und die 
Lieferungsscheine, auch soweit sie für die Adelsbauern bestimmt waren, oft 
auf den Namen der Gutsherrschaft ausgestellt und von dieser bezogen worden. 
Die Bauern klagten nun vielfach, daß sie von den Vergütungen nichts zu 
sehen bekämen. So behaupteten z. B. die zum Dominium Schachenhoff 
gehörigen bäuerlichen Einsassen von Rossenberg und Friedenberg, daß von 
den ihnen zustehenden russischen Vergütungen über 6000 Tlr. „in das 
Interesse des Gutsbesitzers allein geflossen" seien. Einen großen Teil habe 
die Landschaft zur Deckung der Landschaftszinsen an sich genommen, „weil 
sie auf den Complexus der Commune geschrieben waren". Das Dominiun, 
seinerseits erklärte, die Bauern hätten ihn, die russischen Forderungen zediert. 
Als dann das Gut zur Subhastation und in den Besitz der Landschaft kam, 
leitete diese gegen die Bauern wegen riickständiger Zinsen, die sie dem Gute 
schuldeten, das gerichtliche Verfahren ein. Der Landrat von Gerdauen 
bat Schön, das Verfahren zu sistieren, solange jene Klage der Bauern noch 
unentschieden sei. Schön hielt sich aber an die ihm von der Landschaft 
gegebene Darstellung des Rechtsverhältnisses und weigerte sich einzugreifen*). 
Bei den Regulierungen hat Schön seinen Einfluß fast immer zu 
gunsten des Gutsherren ausgeübt. Diese Stellungnahme entsprach seiner 
Überzeugung, daß die Hardenbergsche Gesetzgebung den letzteren gegenüber 
seinem „Pächter" benachteiligt habe. Sichtlich spielt aber auch Schöns 
Gegensatz gegen die Generalkommission mit, dje er gerne von sich abhängig 
gemacht hätte. Ihr gegenüber trat er als Schützer der Gutsherren auf und 
ermahnte sie, „diese wichtige in die Wirtschaftsverhältnisse der Gutsbesitzer 
empfindlich eingreifende Angelegenheit mit größter Vorsicht zu behandeln"; 
darauf wurde ihm aber sowohl von der Generalkommission wie von dem 
Minister des Innern bedeutet, daß er sich in den inneren Geschäftsbetrieb 
nicht einzumischen habe * 2 ). 
In Westpreußen entstand 1822 die Frage, ob die bloß zu Schutzgeld 
angesetzten Bauern, die zwar im Kataster aufgeführt, aber nicht besonders 
zur Kontribution veranschlagt waren, regulierungsfähig seien. Die General 
kommission wies darauf hin, „daß es politisch ratsan, sei, einer angeblich 
großen Masse bäuerlicher Ackerwirte die Wohlthat der Regulierung nicht zu 
entziehen". Schön aber machte geltend: „in dieser ohnedies trüben Zeit 
die Gutswirtschaften, welche dadurch betroffen werden, beinahe zum Still 
stand zu bringen, dazu sehe ich nicht die entfernteste Nothwendigkeit". Das 
0 Die Korrespondenz von 1828/9 über diesen Fall: Königsberg St. A. L. K. 
Gerdauen 5. 
2 ) Schön an Schrötter 11. Aug. 1818. Antwort Schrötters 18. Sept. Bescheid 
Schuckmanns 7. Olt. Königsberg St. A. O. P. V Nr. 7. Lit. E.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.