Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Staatsministerium trat Schöns Votum bei und eine Kabinettsordre vom 
31. Dezember 1826 entschied die Frage in seinem Sinnes. 
Jni allgemeinen hat sich aber die Zentralregierung in Berlin 
bauernfrenndlicher gezeigt als die preußische Provinzialverwaltnng. 
Schuckmann und Bülow hatten 1816 versucht, dem Retablissementsfonds 
einen größeren Wirkungskreis zu geben. Desgleichen hatte Schuckmann auch 
an Schöns Vorschlägen von 1824 auszusetzen, daß sie „eine Klasse der Grund 
besitzer ganz übersehen, welche doch auch nicht ohne Hilfe wird gelassen 
werden können: die bäuerlichen Wirte". Er wollte einzelnen notleidenden 
Bauern Vorschüsse bewilligen, aber nur dann, wenn der Gutsherr dem 
Fiskus hinsichtlich der von diesen Vorschüssen zu entrichtenden Zinsen ein 
Vorzugsrecht vor den ihm selbst zustehenden Gefällen einräume und dadurch 
sein sachverständiges Urteil kundgebe, daß der betreffende Bauer konser- 
vationssähig sei! Schuckmann sah wohl die Gefahr, daß der Gutsherr diese 
Konzession aus Eigennutz verweigern könne, meinte aber, die Öffentlichkeit 
der Verhandlungen genüge, um dies Motiv unschädlich zu machen. 
Viel größer noch war das Vertrauen, das Schön in die Gutsherren 
setzte. Er hielt besondere Maßregeln zur Erhaltung der Bauern für unnötig, 
„da die Besitzer bäuerlicher Güter in ihrem Oberherrn Schutz und Unter 
stützung, sowie Erleichterung und Abtragung ihrer Abgaben finden können" 2 ). 
An die patriarchalische Fürsorge des Gutsherrn für seine 
Bauern glaubte also Schön auch nach Aufhebung der Erbuntertänigkeit 
appellieren zu können, obwohl er einst selbst mitgeholfen hatte, die 
rechtlichen Verpflichtungen in dieser Hinsicht zu beschränken. Er war 
jetzt geneigt, mehr von dem früheren Rechtszustand beizubehalten, 
bzw. wieder geltend zu machen, als gemeinhin anerkannt wurde. 
Alexander Dohna wenigstens wehrte sich lebhaft gegen die Auffassung, 
daß der Gutsherr eine Zwangsverpflichtnng habe, auch die regulierten 
Bauern zu unterstützen, und wollte nur ein nobile oblige anerkennen^). 
Schön forderte darauf die Meinungen der Regierung ein, die sämtlich 
eine rechtliche Verpflichtung der Gutsherren nicht mehr für gegeben er 
achteten. Er hielt aber an der Auffassung fest, „daß derjenige, welcher die 
Gerichtsobrigkeit an einem Orte ausübt, für die Unterhaltung der verarmten 
*) Schön an Schuckmann 17. Aug. 1826. JB. des Staatsministeriums v. 
12. Dez. 1826. — Geh. St. A. 90 XX C 9 vol. I. 
2 ) Schön au den Landrat v. Berg 15. April 1825. Königsberg, Oberpräs. U. II. 
Set Landrat v. Berg hatte Vorschläge zugunsten der Bauern gemacht, da, wie er 
treffend sagte, „in jetziger Zeit für sie sehr viel in formeller, aber sehr wenig in materieller 
Hinsicht getan" werde. 
3 ) Dohna an das Landratsamt in Dargau 22. Juni 1826. Königsberg O. P. 
V N. 7 Lit. E.
	        
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