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Staatsministerium trat Schöns Votum bei und eine Kabinettsordre vom
31. Dezember 1826 entschied die Frage in seinem Sinnes.
Jni allgemeinen hat sich aber die Zentralregierung in Berlin
bauernfrenndlicher gezeigt als die preußische Provinzialverwaltnng.
Schuckmann und Bülow hatten 1816 versucht, dem Retablissementsfonds
einen größeren Wirkungskreis zu geben. Desgleichen hatte Schuckmann auch
an Schöns Vorschlägen von 1824 auszusetzen, daß sie „eine Klasse der Grund
besitzer ganz übersehen, welche doch auch nicht ohne Hilfe wird gelassen
werden können: die bäuerlichen Wirte". Er wollte einzelnen notleidenden
Bauern Vorschüsse bewilligen, aber nur dann, wenn der Gutsherr dem
Fiskus hinsichtlich der von diesen Vorschüssen zu entrichtenden Zinsen ein
Vorzugsrecht vor den ihm selbst zustehenden Gefällen einräume und dadurch
sein sachverständiges Urteil kundgebe, daß der betreffende Bauer konser-
vationssähig sei! Schuckmann sah wohl die Gefahr, daß der Gutsherr diese
Konzession aus Eigennutz verweigern könne, meinte aber, die Öffentlichkeit
der Verhandlungen genüge, um dies Motiv unschädlich zu machen.
Viel größer noch war das Vertrauen, das Schön in die Gutsherren
setzte. Er hielt besondere Maßregeln zur Erhaltung der Bauern für unnötig,
„da die Besitzer bäuerlicher Güter in ihrem Oberherrn Schutz und Unter
stützung, sowie Erleichterung und Abtragung ihrer Abgaben finden können" 2 ).
An die patriarchalische Fürsorge des Gutsherrn für seine
Bauern glaubte also Schön auch nach Aufhebung der Erbuntertänigkeit
appellieren zu können, obwohl er einst selbst mitgeholfen hatte, die
rechtlichen Verpflichtungen in dieser Hinsicht zu beschränken. Er war
jetzt geneigt, mehr von dem früheren Rechtszustand beizubehalten,
bzw. wieder geltend zu machen, als gemeinhin anerkannt wurde.
Alexander Dohna wenigstens wehrte sich lebhaft gegen die Auffassung,
daß der Gutsherr eine Zwangsverpflichtnng habe, auch die regulierten
Bauern zu unterstützen, und wollte nur ein nobile oblige anerkennen^).
Schön forderte darauf die Meinungen der Regierung ein, die sämtlich
eine rechtliche Verpflichtung der Gutsherren nicht mehr für gegeben er
achteten. Er hielt aber an der Auffassung fest, „daß derjenige, welcher die
Gerichtsobrigkeit an einem Orte ausübt, für die Unterhaltung der verarmten
*) Schön an Schuckmann 17. Aug. 1826. JB. des Staatsministeriums v.
12. Dez. 1826. — Geh. St. A. 90 XX C 9 vol. I.
2 ) Schön au den Landrat v. Berg 15. April 1825. Königsberg, Oberpräs. U. II.
Set Landrat v. Berg hatte Vorschläge zugunsten der Bauern gemacht, da, wie er
treffend sagte, „in jetziger Zeit für sie sehr viel in formeller, aber sehr wenig in materieller
Hinsicht getan" werde.
3 ) Dohna an das Landratsamt in Dargau 22. Juni 1826. Königsberg O. P.
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