Parteien die Unabdingbarkeit der tarifvertraglichen
Beftimmungen durch den Arbeitsvertrag gefiebert. Ferner
beftimmt der § 2 diefer Verordnung, dafi das Reichsarbeits
amt Tarifverträge, die für die Geftaltung der Arbeitsbe
dingungen überwiegende Bedeutung haben, unter gewiffen
Voraussetzungen für allgemein verbindlich erklären
kann. Infoigedeffen werden von folchen Tarifabfchlüffen
auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfajzt, die
an dem Abfchlujz des Tarifvertrages nicht beteiligt waren.
Solche für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge find
in ein T ar i f r e g i f t e r einzutragen, das beim Reichs-
arbeitsamt geführt wird. Der Tarifgedanke hat bei dem
bcfchriebenen Siegeszug der letzten Jahre auch auf Per-
fonenkreife Anwendung gefunden, die vor dem Kriege keine
Lohnpolitik nach gewerkfehaftiieher Art kannten oderwenig-
ftens nicht in dem heutigen Umfang zur Anwendung
brachten. Ich denke an das Gebiet der Heimarbeit, an
die Angeftellten in privaten und öffentlichen Betrieben,
ich denke auch an die freien Berufe, wie zum Bcifpiel
Ärzte gegenüber den Krankenkaffen, Lebensverficherungs-
gefellfchaften ufw.
Einige kurze ftatiftifche Angaben über die Entwicklung
der Tarifverträge find insbefondere zur Würdigung der letzt
jährigen Entwicklung von allgemeinem Intereffe. Die im
Jahre 1905 abgefchloffenc erfte amtliche Erhebung über
Tarifverträge wies deren 1577 nach mit etwa einer halben
Million beteiligter Arbeiter. Die Zahlen ftiegen dann bis
zum Kriegsbeginn. In den Jahren 1913 bis 1914 zählten
wir rund 13 000 Tarifverträge, die rund 200 000 Betriebe
und rund 2 Millionen Arbeitnehmer erfaßten. Durch den
Krieg gingen die Ziffern wieder zurück. Ende 1918 zählten
Wir 9181 Tarifverträge mit rund 166 000 unterteilten Be-
trieben und 1,6 Millionen unterteilten Arbeitnehmern. Dann
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