Full text: Lohnpolitik

Parteien die Unabdingbarkeit der tarifvertraglichen 
Beftimmungen durch den Arbeitsvertrag gefiebert. Ferner 
beftimmt der § 2 diefer Verordnung, dafi das Reichsarbeits 
amt Tarifverträge, die für die Geftaltung der Arbeitsbe 
dingungen überwiegende Bedeutung haben, unter gewiffen 
Voraussetzungen für allgemein verbindlich erklären 
kann. Infoigedeffen werden von folchen Tarifabfchlüffen 
auch diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfajzt, die 
an dem Abfchlujz des Tarifvertrages nicht beteiligt waren. 
Solche für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge find 
in ein T ar i f r e g i f t e r einzutragen, das beim Reichs- 
arbeitsamt geführt wird. Der Tarifgedanke hat bei dem 
bcfchriebenen Siegeszug der letzten Jahre auch auf Per- 
fonenkreife Anwendung gefunden, die vor dem Kriege keine 
Lohnpolitik nach gewerkfehaftiieher Art kannten oderwenig- 
ftens nicht in dem heutigen Umfang zur Anwendung 
brachten. Ich denke an das Gebiet der Heimarbeit, an 
die Angeftellten in privaten und öffentlichen Betrieben, 
ich denke auch an die freien Berufe, wie zum Bcifpiel 
Ärzte gegenüber den Krankenkaffen, Lebensverficherungs- 
gefellfchaften ufw. 
Einige kurze ftatiftifche Angaben über die Entwicklung 
der Tarifverträge find insbefondere zur Würdigung der letzt 
jährigen Entwicklung von allgemeinem Intereffe. Die im 
Jahre 1905 abgefchloffenc erfte amtliche Erhebung über 
Tarifverträge wies deren 1577 nach mit etwa einer halben 
Million beteiligter Arbeiter. Die Zahlen ftiegen dann bis 
zum Kriegsbeginn. In den Jahren 1913 bis 1914 zählten 
wir rund 13 000 Tarifverträge, die rund 200 000 Betriebe 
und rund 2 Millionen Arbeitnehmer erfaßten. Durch den 
Krieg gingen die Ziffern wieder zurück. Ende 1918 zählten 
Wir 9181 Tarifverträge mit rund 166 000 unterteilten Be- 
trieben und 1,6 Millionen unterteilten Arbeitnehmern. Dann 
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