Metadata: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

dürfte in der Zeit zwischen dem ersten Oktober und 
dem 16. März nicht mehr mit Balken, Planken und 
Dielen als Deckladung nach einem Englischen Hafen 
m See gehen. Die jetzige Fassung setzt ihn dagegen 
einer höchst bedenklichen Unsicherheit aus, solange 
nicht genau und allgemein feststeht, was die betreffenden 
Englischen Behörden in jedem einzelnen Falle für eine 
gewöhnliche, und was sie für eine ungewöhnlich lange 
oder kurze Seereise halten werden. Die subjektive 
Auffassung der verschiedenen zuständigen Beamten wird 
hierüber wahrscheinlich nicht immer dieselbe sein, sie wird 
noch weniger mit der Auffassung des Schiffers immer 
übereinstimmen, und schliesslich ist, von subjektiven 
Meinungsverschiedenheiten ganz abgesehen, der Begriff“ 
einer „gewöhnlichen Reisedauer« nicht nur von der 
Lange des Weges und den Wind- und Wetter 
verhältnissen abhängig, sondern ausserdem auch von 
der Bauart, Ausrüstung und dem Alter der Schiffe. 
Was bei dem einen Schiffe für eine ungewöhnlich kurze 
Reise gehalten werden muss, kann bei einem andern 
Schiffe schon als eine lange Reise erscheinen. Es ist 
uns in der That nicht verständlich, wie man in ein 
derartiges Strafgesetz, welches doch vor allem Anderen 
die allerpräciseste Fassung verlangt, einen so unbe 
stimmten und schwankenden Begriff“, wie den der „ge 
wöhnlichen Reisedauer«, hat hineinbringen können. 
Wenn England die Vorschrift des § 24 in ihrer An 
wendung auch auf nichtenglische Schiffe aufrecht erhält, 
so muss doch zum Mindesten verlangt werden, dass es 
jenen Begriff ein für alle Mal, für alle zuständigen 
Beamten und, so weit als möglich, auch für alle in 
Betracht kommenden Seereisen etwa in der Art 
deklarirt, wie dies zu einem anderen Zwecke in § 60 
der Deutschen Seemanns-Ordnung versucht worden ist. 
Die betheiligten Rheder und Schiffer werden dann
	        
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