dürfte in der Zeit zwischen dem ersten Oktober und
dem 16. März nicht mehr mit Balken, Planken und
Dielen als Deckladung nach einem Englischen Hafen
m See gehen. Die jetzige Fassung setzt ihn dagegen
einer höchst bedenklichen Unsicherheit aus, solange
nicht genau und allgemein feststeht, was die betreffenden
Englischen Behörden in jedem einzelnen Falle für eine
gewöhnliche, und was sie für eine ungewöhnlich lange
oder kurze Seereise halten werden. Die subjektive
Auffassung der verschiedenen zuständigen Beamten wird
hierüber wahrscheinlich nicht immer dieselbe sein, sie wird
noch weniger mit der Auffassung des Schiffers immer
übereinstimmen, und schliesslich ist, von subjektiven
Meinungsverschiedenheiten ganz abgesehen, der Begriff“
einer „gewöhnlichen Reisedauer« nicht nur von der
Lange des Weges und den Wind- und Wetter
verhältnissen abhängig, sondern ausserdem auch von
der Bauart, Ausrüstung und dem Alter der Schiffe.
Was bei dem einen Schiffe für eine ungewöhnlich kurze
Reise gehalten werden muss, kann bei einem andern
Schiffe schon als eine lange Reise erscheinen. Es ist
uns in der That nicht verständlich, wie man in ein
derartiges Strafgesetz, welches doch vor allem Anderen
die allerpräciseste Fassung verlangt, einen so unbe
stimmten und schwankenden Begriff“, wie den der „ge
wöhnlichen Reisedauer«, hat hineinbringen können.
Wenn England die Vorschrift des § 24 in ihrer An
wendung auch auf nichtenglische Schiffe aufrecht erhält,
so muss doch zum Mindesten verlangt werden, dass es
jenen Begriff ein für alle Mal, für alle zuständigen
Beamten und, so weit als möglich, auch für alle in
Betracht kommenden Seereisen etwa in der Art
deklarirt, wie dies zu einem anderen Zwecke in § 60
der Deutschen Seemanns-Ordnung versucht worden ist.
Die betheiligten Rheder und Schiffer werden dann