I. Einleitung.
1. Abschnitt.
Inhalt und Form der Schlußbilanz.
Die Volkswirtschaftslehre verbindet mit dem privatwirt
schaftlichen bzw. -rechtlichen Grundwort „Bilanz“ ein verkehrs
wirtschaftliches Bestimmungswort: Forderungs-, Zahlungs-,
Handelsbilanz. Diese sozialwirtschaftlichen Begriffe und die
kaufmännischen Bilanzen zeigen eine äußerliche Übereinstim
mung: in jeder Bilanz handelt es sich um eine Aufstellung wirt
schaftlich positiver und negativer Zahlengrößen, um eine Be
rechnung bestimmten Inhalts und mit bestimmtem Endzweck.
Die im HGB. und in Sondergesetzen vorgeschriebenen Bi
lanzen sollen den Wert des Vermögens und die Gesamtheit der
Schulden einer privatrechtlichen Einzelwirtschaft unter Berück
sichtigung aller den Sonderzweck bestimmenden Bewertungs-
cinflüsso ziffermäßig darstellen: in der Gründungsbilanz die
Anschaffungskosten der Vermögensteile, in der Schlußbilanz
den Wert der Vermögensgegenstände für den Bilanztag unter
der Voraussetzung ungestörter und unveränderter Weiter
führung der Unternehmung; in der Liquidations- bzw. Kon
kurseröffnungsbilanz den Veräußerungswert unter Berücksichti
gung der Auflösung usf. Zu den gesetzlich notwendig zu be
achtenden Berechnungsfaktoren treten noch subjektiv-privat-
wirtschaftliche Erwägungen verschiedener Art, die die Zahlen
bilder verändern, schönen, färben.
Der jeweils gewollte Endzweck der Bilanz kaufmännische!
Unternehmungen kann stets nur auf dem Umwege über der
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