I. Einleitung.
1. Abschnitt.
Inhalt und Form der Schlußbilanz.
Die Volkswirtschaftslehre verbindet mit dem privatwirtschaftlichen
bzw. -rechtlichen Grundwort „Bilanz“ ein verkehrswirtschaftliches
Bestimmungswort: Forderungs-, Zahlungs-,
Handelsbilanz. Diese sozialwirtschaftlichen Begriffe und die
kaufmännischen Bilanzen zeigen eine äußerliche Übereinstimmung:
in jeder Bilanz handelt es sich um eine Aufstellung wirtschaftlich
positiver und negativer Zahlengrößen, um eine Berechnung
bestimmten Inhalts und mit bestimmtem Endzweck.
Die im HGB. und in Sondergesetzen vorgeschriebenen Bilanzen
sollen den Wert des Vermögens und die Gesamtheit der
Schulden einer privatrechtlichen Einzelwirtschaft unter Berücksichtigung
aller den Sonderzweck bestimmenden Bewertungscinflüsso
ziffermäßig darstellen: in der Gründungsbilanz die
Anschaffungskosten der Vermögensteile, in der Schlußbilanz
den Wert der Vermögensgegenstände für den Bilanztag unter
der Voraussetzung ungestörter und unveränderter Weiterführung
der Unternehmung; in der Liquidations- bzw. Konkurseröffnungsbilanz
den Veräußerungswert unter Berücksichtigung
der Auflösung usf. Zu den gesetzlich notwendig zu beachtenden
Berechnungsfaktoren treten noch subjektiv-privatwirtschaftliche
Erwägungen verschiedener Art, die die Zahlenbilder
verändern, schönen, färben.
Der jeweils gewollte Endzweck der Bilanz kaufmännische!
Unternehmungen kann stets nur auf dem Umwege über der
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