Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

I.  Einleitung.
1.  Abschnitt.
Inhalt  und  Form  der  Schlußbilanz.
Die  Volkswirtschaftslehre  verbindet  mit  dem  privatwirtschaftlichen ­
  bzw.  -rechtlichen  Grundwort  „Bilanz“  ein  verkehrswirtschaftliches ­
  Bestimmungswort:  Forderungs-,  Zahlungs-,
Handelsbilanz.  Diese  sozialwirtschaftlichen  Begriffe  und  die
kaufmännischen  Bilanzen  zeigen  eine  äußerliche  Übereinstimmung: ­
  in  jeder  Bilanz  handelt  es  sich  um  eine  Aufstellung  wirtschaftlich ­
  positiver  und  negativer  Zahlengrößen,  um  eine  Berechnung ­
  bestimmten  Inhalts  und  mit  bestimmtem  Endzweck.
Die  im  HGB.  und  in  Sondergesetzen  vorgeschriebenen  Bilanzen ­
  sollen  den  Wert  des  Vermögens  und  die  Gesamtheit  der
Schulden  einer  privatrechtlichen  Einzelwirtschaft  unter  Berücksichtigung ­
  aller  den  Sonderzweck  bestimmenden  Bewertungscinflüsso
  ziffermäßig  darstellen:  in  der  Gründungsbilanz  die
Anschaffungskosten  der  Vermögensteile,  in  der  Schlußbilanz
den  Wert  der  Vermögensgegenstände  für  den  Bilanztag  unter
der  Voraussetzung  ungestörter  und  unveränderter  Weiterführung ­
  der  Unternehmung;  in  der  Liquidations-  bzw.  Konkurseröffnungsbilanz ­
  den  Veräußerungswert  unter  Berücksichtigung ­
  der  Auflösung  usf.  Zu  den  gesetzlich  notwendig  zu  beachtenden ­
  Berechnungsfaktoren  treten  noch  subjektiv-privatwirtschaftliche
  Erwägungen  verschiedener  Art,  die  die  Zahlenbilder ­
  verändern,  schönen,  färben.
Der  jeweils  gewollte  Endzweck  der  Bilanz  kaufmännische!
Unternehmungen  kann  stets  nur  auf  dem  Umwege  über  der

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