Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Verlnstreserven 
1. Man kann den Verlust unmittelbar abbuchen (Kurs- 
verlust-Reserve an Effektenkonto), dann tritt er in der Ertrags 
bilanz nicht in Erscheinung. Man läßt den Verlust verschwinden, 
verstärkt mittelbar den Reingewinn. In der Vermögensbilanz 
soll man die Verwendung durch Absetzung des verwendeten 
Betrags von der Reserve, deutlicher noch auch durch Absetzung 
von dem betreffenden Aktivposten klarstellen (siehe oben). 
2. Verlust und Deckung aus der Verlustreserve können auch 
in der Gewinnrechnung wie folgt ersichtlich gemacht werden: 
Verluste Gewinne 
Kursverlust auf Effekten 3000 Deckung aus d. Reservefonds 3000 
(An Effekten-Konto) (Per Spezialreserve-Konto) 
3. Eine dritte Möglichkeit ist die, den Verlust als Minde 
rungsposten des Reingewinns wie üblich in der Ertragsbilanz 1 
zu buchen (Gewinn- und Verlustkonto an Effektenkonto), ir» 
Gewinnverteilungsvorschlag den Bilanzreingewinn durch Ent 
nahme des Kursverlustes aus der Rücklage, um diesen Betrag 
zu erhöhen und dann erst abzubuchen (Kursverlustreserve an 
Gewinnverteilungs- oder -vortragskonto). 
Die Verwendung kann in der Bilanzvorlage bereits berück 
sichtigt sein oder sie wird erst im Bilanzjahr der Beschlußfassung 
wirksam, je nach dem Vertügungsrecht über die Rücklage. Steht 
dieses nur der Generalversammlung zu, soll die Verwendung einer 
Rücklage im Verteilungsvorschlag bzw. im Geschäftsbericht vor 
geschlagen, aber erst im folgenden Bilanzjahre verbucht werden- 
Doch scheint in diesem Falle auch das erste Verfahren gerecht 
fertigt, wenn die Bilanzvorlage die Verwendung bereits berück 
sichtigt, sie klar und ohne Verschleierung darstellt, auch der 
Geschäftsbericht auf die Verwendung hinweist. Wir meinen, daß 
über die Verwendung einer von der Generalversammlung auf 
Grund statutarischer Rechte zur Verfügung des Aufsichtsrats 
geschaffenen Gewinnrücklage der Generalversammlung zu be 
richten ist. Behält sich die Generalversammlung die Verfügungs 
gewalt über eine Rücklage vor, hat sie über die Verwendung z u 
beschließen x ). 
1 ) Vgl. auch „Mitteilungen über den 50. Genossenschaftstag, Berlin 
1910, S. 353 ff.
	        
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