Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

106

Verlnstreserven

1.  Man  kann  den  Verlust  unmittelbar  abbuchen  (Kursverlust-Reserve
  an  Effektenkonto),  dann  tritt  er  in  der  Ertragsbilanz ­
  nicht  in  Erscheinung.  Man  läßt  den  Verlust  verschwinden,
verstärkt  mittelbar  den  Reingewinn.  In  der  Vermögensbilanz
soll  man  die  Verwendung  durch  Absetzung  des  verwendeten
Betrags  von  der  Reserve,  deutlicher  noch  auch  durch  Absetzung
von  dem  betreffenden  Aktivposten  klarstellen  (siehe  oben).
2.  Verlust  und  Deckung  aus  der  Verlustreserve  können  auch
in  der  Gewinnrechnung  wie  folgt  ersichtlich  gemacht  werden:
Verluste  Gewinne
Kursverlust  auf  Effekten  3000  Deckung  aus  d.  Reservefonds  3000
(An  Effekten-Konto)  (Per  Spezialreserve-Konto)
3.  Eine  dritte  Möglichkeit  ist  die,  den  Verlust  als  Minderungsposten ­
  des  Reingewinns  wie  üblich  in  der  Ertragsbilanz 1
zu  buchen  (Gewinn-  und  Verlustkonto  an  Effektenkonto),  ir»
Gewinnverteilungsvorschlag  den  Bilanzreingewinn  durch  Entnahme ­
  des  Kursverlustes  aus  der  Rücklage,  um  diesen  Betrag
zu  erhöhen  und  dann  erst  abzubuchen  (Kursverlustreserve  an
Gewinnverteilungs-  oder  -vortragskonto).
Die  Verwendung  kann  in  der  Bilanzvorlage  bereits  berücksichtigt ­
  sein  oder  sie  wird  erst  im  Bilanzjahr  der  Beschlußfassung
wirksam,  je  nach  dem  Vertügungsrecht  über  die  Rücklage.  Steht
dieses  nur  der  Generalversammlung  zu,  soll  die  Verwendung  einer
Rücklage  im  Verteilungsvorschlag  bzw.  im  Geschäftsbericht  vorgeschlagen, ­
  aber  erst  im  folgenden  Bilanzjahre  verbucht  werden-Doch
  scheint  in  diesem  Falle  auch  das  erste  Verfahren  gerechtfertigt, ­
  wenn  die  Bilanzvorlage  die  Verwendung  bereits  berücksichtigt, ­
  sie  klar  und  ohne  Verschleierung  darstellt,  auch  der
Geschäftsbericht  auf  die  Verwendung  hinweist.  Wir  meinen,  daß
über  die  Verwendung  einer  von  der  Generalversammlung  auf
Grund  statutarischer  Rechte  zur  Verfügung  des  Aufsichtsrats
geschaffenen  Gewinnrücklage  der  Generalversammlung  zu  berichten ­
  ist.  Behält  sich  die  Generalversammlung  die  Verfügungsgewalt ­
  über  eine  Rücklage  vor,  hat  sie  über  die  Verwendung  z u
beschließen  x ).
1 )  Vgl.  auch  „Mitteilungen  über  den  50.  Genossenschaftstag,  Berlin
1910,  S.  353  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.