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Form und Inhalt der Ertragsbilan*.
die einzelnen Konten verteilt. Dieses Verfahren entspricht nicht
dem Sinne des Gesetzes (§ 265). Auch Bilanzen ohne Gewinn
und ohne Verlust kommen vor.
Gewöhnlich werden die der Generalversammlung vorzu-
legenden B. veröffentlicht 1 ), die rechtlich nur die Bedeutung
eines Vorschlages der Verwaltungsorgane an die Generalversamm
lung, also provisorischen Charakter hat. Für diese vorläufige B-
verlangt das Gesetz die Angabe des Reingewinns am Schluß
der B. Der Gewinnverteilungsvorschlag kann am Schlüsse in
der B. oder vor der Geldspalte angegeben werden. Einige Aktien-
Unternehmungen veröffentlichen zwei Bilanzen, eine Brutto
bilanz mit dem zu verteilenden Reingewinn und eine Netto
bilanz nach Aufteilung des Reingewinns infolge der Beschlüsse
der Generalversammlung. Andere Kapitalgesellschaften ver
teilen teilweise den Reingewinn, indem sie schon innerhalb der
Bilanzaufstellung einzelne Reservekonten speisen und den Rest
gewinn als „Reingewinn“ anführen. Auch dieses Verfahre»
ist gesetzlich unzulässig und führt zu einer Verschleierung des
wirklichen Reingewinns.
Die Aktiva und Passiva, aus deren Vergleichung sich der
Reingewinn ergibt, sind dem Gesetze entsprechend zu bewerten-
Daraus folgt, daß jene industriellen Betriebe gegen das Gesetz
verstoßen, die das Anlagevermögen ohne Abschreibung lassen,
einen Bruttogewinn nachweisen und erst in der Gewinnverteilung
für Abschreibungen einen Betrag „zurückstellen“ (§ 237 HGB.)-
Der Reingewinn der B. soll mit dem der Gewinn- und Ver
lustrechnung übereinstimmen; dagegen wird verstoßen, wenn
die B. einen Bruttogewinn, die Ertragsberechnung hingegen
unter Berücksichtigung der Abschreibungen einen anderen Rein
gewinn angibt. Unrichtig ist auch folgendes Beispiel: