Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Form  und  Inhalt  der  Ertragsbilan*.

die  einzelnen  Konten  verteilt.  Dieses  Verfahren  entspricht  nicht
dem  Sinne  des  Gesetzes  (§  265).  Auch  Bilanzen  ohne  Gewinn
und  ohne  Verlust  kommen  vor.
Gewöhnlich  werden  die  der  Generalversammlung  vorzulegenden
  B.  veröffentlicht 1 ),  die  rechtlich  nur  die  Bedeutung
eines  Vorschlages  der  Verwaltungsorgane  an  die  Generalversammlung, ­
  also  provisorischen  Charakter  hat.  Für  diese  vorläufige  Bverlangt
  das  Gesetz  die  Angabe  des  Reingewinns  am  Schluß
der  B.  Der  Gewinnverteilungsvorschlag  kann  am  Schlüsse  in
der  B.  oder  vor  der  Geldspalte  angegeben  werden.  Einige  Aktien-Unternehmungen
  veröffentlichen  zwei  Bilanzen,  eine  Bruttobilanz ­
  mit  dem  zu  verteilenden  Reingewinn  und  eine  Nettobilanz ­
  nach  Aufteilung  des  Reingewinns  infolge  der  Beschlüsse
der  Generalversammlung.  Andere  Kapitalgesellschaften  verteilen ­
  teilweise  den  Reingewinn,  indem  sie  schon  innerhalb  der
Bilanzaufstellung  einzelne  Reservekonten  speisen  und  den  Restgewinn ­
  als  „Reingewinn“  anführen.  Auch  dieses  Verfahre»
ist  gesetzlich  unzulässig  und  führt  zu  einer  Verschleierung  des
wirklichen  Reingewinns.
Die  Aktiva  und  Passiva,  aus  deren  Vergleichung  sich  der
Reingewinn  ergibt,  sind  dem  Gesetze  entsprechend  zu  bewerten-Daraus
  folgt,  daß  jene  industriellen  Betriebe  gegen  das  Gesetz
verstoßen,  die  das  Anlagevermögen  ohne  Abschreibung  lassen,
einen  Bruttogewinn  nachweisen  und  erst  in  der  Gewinnverteilung
für  Abschreibungen  einen  Betrag  „zurückstellen“  (§  237  HGB.)-Der
  Reingewinn  der  B.  soll  mit  dem  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  übereinstimmen;  dagegen  wird  verstoßen,  wenn
die  B.  einen  Bruttogewinn,  die  Ertragsberechnung  hingegen
unter  Berücksichtigung  der  Abschreibungen  einen  anderen  Reingewinn ­
  angibt.  Unrichtig  ist  auch  folgendes  Beispiel:
            
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