Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Form und Inhalt der Ertragsbilan*. 
die einzelnen Konten verteilt. Dieses Verfahren entspricht nicht 
dem Sinne des Gesetzes (§ 265). Auch Bilanzen ohne Gewinn 
und ohne Verlust kommen vor. 
Gewöhnlich werden die der Generalversammlung vorzu- 
legenden B. veröffentlicht 1 ), die rechtlich nur die Bedeutung 
eines Vorschlages der Verwaltungsorgane an die Generalversamm 
lung, also provisorischen Charakter hat. Für diese vorläufige B- 
verlangt das Gesetz die Angabe des Reingewinns am Schluß 
der B. Der Gewinnverteilungsvorschlag kann am Schlüsse in 
der B. oder vor der Geldspalte angegeben werden. Einige Aktien- 
Unternehmungen veröffentlichen zwei Bilanzen, eine Brutto 
bilanz mit dem zu verteilenden Reingewinn und eine Netto 
bilanz nach Aufteilung des Reingewinns infolge der Beschlüsse 
der Generalversammlung. Andere Kapitalgesellschaften ver 
teilen teilweise den Reingewinn, indem sie schon innerhalb der 
Bilanzaufstellung einzelne Reservekonten speisen und den Rest 
gewinn als „Reingewinn“ anführen. Auch dieses Verfahre» 
ist gesetzlich unzulässig und führt zu einer Verschleierung des 
wirklichen Reingewinns. 
Die Aktiva und Passiva, aus deren Vergleichung sich der 
Reingewinn ergibt, sind dem Gesetze entsprechend zu bewerten- 
Daraus folgt, daß jene industriellen Betriebe gegen das Gesetz 
verstoßen, die das Anlagevermögen ohne Abschreibung lassen, 
einen Bruttogewinn nachweisen und erst in der Gewinnverteilung 
für Abschreibungen einen Betrag „zurückstellen“ (§ 237 HGB.)- 
Der Reingewinn der B. soll mit dem der Gewinn- und Ver 
lustrechnung übereinstimmen; dagegen wird verstoßen, wenn 
die B. einen Bruttogewinn, die Ertragsberechnung hingegen 
unter Berücksichtigung der Abschreibungen einen anderen Rein 
gewinn angibt. Unrichtig ist auch folgendes Beispiel:
	        
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