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Inhalt und Form der B.
Verteilungsbilanz die Versilberungswerte berücksichtigen. Eine
Erfolgsermittlungs- und Erfolgsverteilungsbilanz wird die rein
buchmäßigen Bewertungsgewinne nicht darstellen dürfen.
Vielfach wird von Aktiengesellschaften der Generalversammlung
eine sehr eingehende B. vorgelegt, während zum Zwecke
der Veröffentlichung im Interesse der Vermeidung zu hoher Insertionskosten
eine Kürzung vorgenommen wird, indem eine
Anzahl Unterposten gestrichen und nur die Hauptposten in der
B. dargeslellt werden x ). Nur die wichtigsten Posten der B.
und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der Bilanzveröffentlichung
getrennt, minder wichtige in Sammelposten vereinigt.
Wenn man bedenkt, daß die Bilanzvorlage bei sehr
vielen Aktiengesellschaften nur ein farbloser Abguß der viel
ausführlicheren internen B. ist, wie sie sich auf Grund der spezialisierenden
Buchführung ergibt, so kann man häufig von drei
Bilanzen sprechen, über die eine Aktiengesellschaft verfügt: die
interne ausführliche B. mit allen Einzelheiten, die verschleierte
Zusammenstellung als Bilanzvorlage an die Generalversammlung,
die fast alle Gesellschaften im Hinblick auf § 263 2 HGB. in Verbindung
mit dem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bemerkungen
des Aufsichtsrats durch Druck vervielfältigen lassen,
endlich die im Reichsanzeiger und anderen Zeitungen zu veröffentlichende
B. (§ 265 HGB.). Die Berechnung des steuerbaren
Einkommens stützt sich auf eine besonders aufzumachende Ertragsbilanz.
Die meisten Aktiengesellschaften veröffentlichen
die mit dem verteilungsfähigen Reingewinn abschließende B.,
andere mit dem Gewinnverteilungsvorschlag in der Vermögensbilanz
oder in der Gewinn- und Verlustrechnung vor der Hauptspalte,
andere wiederum eine B. nach der Gewinnverteilung, die
also mit dem Gewinnvortrag schließt, unter den Passiven die
Tantiemen, Dividenden und sonstigen Auszahlungsbeträge anführt
(sog. TVeWobilanz, gereinigte B.). Einige wenige Aktiengesellschaften
veröffentlichen eine B. vor der Gewinnverteilung
und eine Nettobilanz im angegebenen Sinne (vgl. Ertragsbilanz).
*) Eine gesetzlich erlaubte Zusammenfassung der Bilanz; vgl di®
Denkschrift zum Entwurf ... Berlin 1897, S. 160.