Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Inhalt  und  Form  der  B.

Verteilungsbilanz  die  Versilberungswerte  berücksichtigen.  Eine
Erfolgsermittlungs-  und  Erfolgsverteilungsbilanz  wird  die  rein
buchmäßigen  Bewertungsgewinne  nicht  darstellen  dürfen.
Vielfach  wird  von  Aktiengesellschaften  der  Generalversammlung ­
  eine  sehr  eingehende  B.  vorgelegt,  während  zum  Zwecke
der  Veröffentlichung  im  Interesse  der  Vermeidung  zu  hoher  Insertionskosten ­
  eine  Kürzung  vorgenommen  wird,  indem  eine
Anzahl  Unterposten  gestrichen  und  nur  die  Hauptposten  in  der
B.  dargeslellt  werden  x ).  Nur  die  wichtigsten  Posten  der  B.
und  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  werden  in  der  Bilanzveröffentlichung ­
  getrennt,  minder  wichtige  in  Sammelposten  vereinigt. ­
  Wenn  man  bedenkt,  daß  die  Bilanzvorlage  bei  sehr
vielen  Aktiengesellschaften  nur  ein  farbloser  Abguß  der  viel
ausführlicheren  internen  B.  ist,  wie  sie  sich  auf  Grund  der  spezialisierenden ­
  Buchführung  ergibt,  so  kann  man  häufig  von  drei
Bilanzen  sprechen,  über  die  eine  Aktiengesellschaft  verfügt:  die
interne  ausführliche  B.  mit  allen  Einzelheiten,  die  verschleierte
Zusammenstellung  als  Bilanzvorlage  an  die  Generalversammlung,
die  fast  alle  Gesellschaften  im  Hinblick  auf  §  263 2  HGB.  in  Verbindung ­
  mit  dem  Geschäftsbericht  des  Vorstandes  und  den  Bemerkungen ­
  des  Aufsichtsrats  durch  Druck  vervielfältigen  lassen,
endlich  die  im  Reichsanzeiger  und  anderen  Zeitungen  zu  veröffentlichende ­
  B.  (§  265  HGB.).  Die  Berechnung  des  steuerbaren
Einkommens  stützt  sich  auf  eine  besonders  aufzumachende  Ertragsbilanz. ­
  Die  meisten  Aktiengesellschaften  veröffentlichen
die  mit  dem  verteilungsfähigen  Reingewinn  abschließende  B.,
andere  mit  dem  Gewinnverteilungsvorschlag  in  der  Vermögensbilanz ­
  oder  in  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  vor  der  Hauptspalte, ­
  andere  wiederum  eine  B.  nach  der  Gewinnverteilung,  die
also  mit  dem  Gewinnvortrag  schließt,  unter  den  Passiven  die
Tantiemen,  Dividenden  und  sonstigen  Auszahlungsbeträge  anführt ­
  (sog.  TVeWobilanz,  gereinigte  B.).  Einige  wenige  Aktiengesellschaften ­
  veröffentlichen  eine  B.  vor  der  Gewinnverteilung ­
  und  eine  Nettobilanz  im  angegebenen  Sinne  (vgl.  Ertragsbilanz). ­


*)  Eine  gesetzlich  erlaubte  Zusammenfassung  der  Bilanz;  vgl  di®
Denkschrift  zum  Entwurf  ...  Berlin  1897,  S.  160.
            
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