Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Offene Handelsgesellschaft. 
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12. Abschnitt. 
Die Gewinnverteilungsgesellschaften. 
Jede Gesellschaft zum Betriebe eines Handelsgewerbes ist 
eine Gewinnverteilungsgesellschaft. Die Verteilung des Gewinnes 
(oder des Verlustes) erfolgt entweder entsprechend den Bestim 
mungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzungen, oder 
Ermangelung solcher Bestimmungen im. Sinne des Gesetzes. 
I. Über die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Ver 
lust einer Gesellschaft im allgemeinen vgl. § 722 BGB. 
II. Offene Handelsgesellschaft (§§ 120-122 HGB., 705-740 
BGB.) 1 ). 
a) Vom Jahresgewinn, besser vom Jahresreingewinn, gebührt 
jedem Gesellschafter zunächst eine Vorzugsdividende von 4 % 
seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresreingewinn hierzu nicht 
aus, bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechenden 
niedrigeren Satze. Es ist durch Rechnung zunächst festzustellen, 
der Jahresreingewinn zur Verzinsung der am Beginn des 
Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteile ausreicht. Finanziell 
Parker beteiligte Gesellschafter nehmen vielfach einen höheren 
Prozentsatz als die Vorzugsdividende in Anspruch. Auch kann 
bestimmt sein, daß ein Prozentsatz als fester Zins des Kapitals 
gutgeschrieben wird ohne Rücksicht auf das Geschäftsergebnis, 
dann erhöhen diese Gutschriften einen Jahresreinverlust. Ein 
lagen während des Geschäftsjahres werden pro rata temporis 
verzinst. 
b) Der Restgewinn (Jahresreingewinn abzüglich 4% Divi 
dende nach a) und der Jahresreinverlust werden nach Köpfen 
Unter die Gesellschafter verteilt. Die vertragsmäßige Verteilung 
bann andere Schlüssel anwenden, z. B. das Verhältnis der Ein 
lagen, Prozentanteile am Gewinn, Verhältniszahlen, Fixierung 
aines Mindestgewinns für einzelne Gesellschafter, Vergütung eines 
Gehalts für den Geschäftsführer u. ä. 
l ) Hecht, Die Verbindlichkeit der Bilanz einer offenen Handelsgesell 
schaft für ihre Interessenten. Diss. Hamburg 1913. 
Über das Kapitalrisiko bei den Unternehmungsformen vgl. Privat- 
'"ürtschattslehre“, §§ 45—51. 
Leittier, Bachbaltunc: und BUanakunde. II. 6.u. 7. Aull- 
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