Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Offene  Handelsgesellschaft.

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12.  Abschnitt.
Die  Gewinnverteilungsgesellschaften.
Jede  Gesellschaft  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes  ist
eine  Gewinnverteilungsgesellschaft.  Die  Verteilung  des  Gewinnes
(oder  des  Verlustes)  erfolgt  entweder  entsprechend  den  Bestimmungen ­
  des  Gesellschaftsvertrages  oder  der  Satzungen,  oder
Ermangelung  solcher  Bestimmungen  im.  Sinne  des  Gesetzes.
I.  Über  die  Anteile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verlust ­
  einer  Gesellschaft  im  allgemeinen  vgl.  §  722  BGB.
II.  Offene  Handelsgesellschaft  (§§  120-122  HGB.,  705-740
BGB.) 1 ).
a)  Vom  Jahresgewinn,  besser  vom  Jahresreingewinn,  gebührt
jedem  Gesellschafter  zunächst  eine  Vorzugsdividende  von  4  %
seines  Kapitalanteils.  Reicht  der  Jahresreingewinn  hierzu  nicht
aus,  bestimmen  sich  die  Anteile  nach  einem  entsprechenden
niedrigeren  Satze.  Es  ist  durch  Rechnung  zunächst  festzustellen,
der  Jahresreingewinn  zur  Verzinsung  der  am  Beginn  des
Geschäftsjahres  vorhandenen  Kapitalanteile  ausreicht.  Finanziell
Parker  beteiligte  Gesellschafter  nehmen  vielfach  einen  höheren
Prozentsatz  als  die  Vorzugsdividende  in  Anspruch.  Auch  kann
bestimmt  sein,  daß  ein  Prozentsatz  als  fester  Zins  des  Kapitals
gutgeschrieben  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Geschäftsergebnis,
dann  erhöhen  diese  Gutschriften  einen  Jahresreinverlust.  Einlagen ­
  während  des  Geschäftsjahres  werden  pro  rata  temporis
verzinst.
b)  Der  Restgewinn  (Jahresreingewinn  abzüglich  4%  Dividende ­
  nach  a)  und  der  Jahresreinverlust  werden  nach  Köpfen
Unter  die  Gesellschafter  verteilt.  Die  vertragsmäßige  Verteilung
bann  andere  Schlüssel  anwenden,  z.  B.  das  Verhältnis  der  Einlagen, ­
  Prozentanteile  am  Gewinn,  Verhältniszahlen,  Fixierung
aines  Mindestgewinns  für  einzelne  Gesellschafter,  Vergütung  eines
Gehalts  für  den  Geschäftsführer  u.  ä.

l )  Hecht,  Die  Verbindlichkeit  der  Bilanz  einer  offenen  Handelsgesellschaft ­
  für  ihre  Interessenten.  Diss.  Hamburg  1913.
Über  das  Kapitalrisiko  bei  den  Unternehmungsformen  vgl.  Privat-'"ürtschattslehre“,
  §§  45—51.
Leittier,  Bachbaltunc:  und  BUanakunde.  II.  6.u.  7.  Aull-10


            
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