Offene Handelsgesellschaft.
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12. Abschnitt.
Die Gewinnverteilungsgesellschaften.
Jede Gesellschaft zum Betriebe eines Handelsgewerbes ist
eine Gewinnverteilungsgesellschaft. Die Verteilung des Gewinnes
(oder des Verlustes) erfolgt entweder entsprechend den Bestim
mungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzungen, oder
Ermangelung solcher Bestimmungen im. Sinne des Gesetzes.
I. Über die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Ver
lust einer Gesellschaft im allgemeinen vgl. § 722 BGB.
II. Offene Handelsgesellschaft (§§ 120-122 HGB., 705-740
BGB.) 1 ).
a) Vom Jahresgewinn, besser vom Jahresreingewinn, gebührt
jedem Gesellschafter zunächst eine Vorzugsdividende von 4 %
seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresreingewinn hierzu nicht
aus, bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechenden
niedrigeren Satze. Es ist durch Rechnung zunächst festzustellen,
der Jahresreingewinn zur Verzinsung der am Beginn des
Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteile ausreicht. Finanziell
Parker beteiligte Gesellschafter nehmen vielfach einen höheren
Prozentsatz als die Vorzugsdividende in Anspruch. Auch kann
bestimmt sein, daß ein Prozentsatz als fester Zins des Kapitals
gutgeschrieben wird ohne Rücksicht auf das Geschäftsergebnis,
dann erhöhen diese Gutschriften einen Jahresreinverlust. Ein
lagen während des Geschäftsjahres werden pro rata temporis
verzinst.
b) Der Restgewinn (Jahresreingewinn abzüglich 4% Divi
dende nach a) und der Jahresreinverlust werden nach Köpfen
Unter die Gesellschafter verteilt. Die vertragsmäßige Verteilung
bann andere Schlüssel anwenden, z. B. das Verhältnis der Ein
lagen, Prozentanteile am Gewinn, Verhältniszahlen, Fixierung
aines Mindestgewinns für einzelne Gesellschafter, Vergütung eines
Gehalts für den Geschäftsführer u. ä.
l ) Hecht, Die Verbindlichkeit der Bilanz einer offenen Handelsgesell
schaft für ihre Interessenten. Diss. Hamburg 1913.
Über das Kapitalrisiko bei den Unternehmungsformen vgl. Privat-
'"ürtschattslehre“, §§ 45—51.
Leittier, Bachbaltunc: und BUanakunde. II. 6.u. 7. Aull-
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