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zur Herstellung des Gewebes vorbereiteten Garn, z. B. den
Kettenfäden, hervorgebracht sein müssen (C. 06, Nr. 5906).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
194. Wachsleinwand und Wachstuch aller Art (mit
Ausnahme des unter Art. 197 fallenden seidenen)
und Waren daraus; Segeltuch; mitFarbe grundierte
Leinwand; Presenninge; Hanfschläuche für
Feuerspritzen, hänfene Eimer, Treibriemen aus
Hanf und Baumwolle, für das Pfund
Anmerkung. Bahnen für Getreidebinde-
und Sortiermaschinen werden zollfrei eingelassen.
Diese Verordnung bleibt bis zum 1./14. Januar
1911 in Kraft.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung zu Art. 194 ist durch
das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910
bis zum 31. Märza. St. 1912 verlängert worden
(C. 10, Nr. 39 320).
Mit Maschinen aus dem Auslande eingeführte Per
senningen werden selbständig verzollt, da sie an sich
nicht einen notwendigen Zubehör der Maschinen bilden
(C. 84, Nr. 17 639).
Fabrikate aus Korkmasse mit Relief
darstellungen, gefärbt, mit Baumwollenstoff unterklebt —
nach Art. 194 (C. 86, Nr. 24 130, P. 2).
Geteerte Leinwand — nach Art. 194 (C. 87,
Nr. 13 242, P. 44).
Fabrikate aus Korkmasse, gefärbt, mit
Jutestoff unterklebt — nach Art. 194, wie Wachstuch (C. 88,
Nr. 8893, P. 3).
Treibriemen aus Hanfstricken — nach
Art. 194 (C. 94, Nr. 8962).
Packung für Stopfbüchsen aus verklebten
hänfenen oder baumwollenen Geweben in oder ohne Ver
bindung mit Graphit — nach Art. 194 (C. 98, Nr. 6462).
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Be
schlüsse der Tarifkommission vom 1. September 05, Nr. 375,
sind Zwischenlagen (für Maschinen) aus groben ge
wöhnlichen kautschukierten Geweben, auch mit Zusatz von
Graphit, Metalldraht und anderen einfachen Stoffen, in
Form von mehrschichtigen Platten, Zyündern verschiedener
Art und Wickeln, ebenso wie die im C. 98, Nr. 6462 genannten
Stopfbüchsenliderungen, nach Art. 194 des Tarifs zu ver
zollen (C. 05, Nr. 18 877).
Schuhsohlen aus Korkmasse, von einer
Seite mit Baumwollstoff beklebt — nach Art. 194 (C. 09,
Nr. 34 804).