Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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zur Herstellung des Gewebes vorbereiteten Garn, z. B. den 
Kettenfäden, hervorgebracht sein müssen (C. 06, Nr. 5906). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
194. Wachsleinwand und Wachstuch aller Art (mit 
Ausnahme des unter Art. 197 fallenden seidenen) 
und Waren daraus; Segeltuch; mitFarbe grundierte 
Leinwand; Presenninge; Hanfschläuche für 
Feuerspritzen, hänfene Eimer, Treibriemen aus 
Hanf und Baumwolle, für das Pfund 
Anmerkung. Bahnen für Getreidebinde- 
und Sortiermaschinen werden zollfrei eingelassen. 
Diese Verordnung bleibt bis zum 1./14. Januar 
1911 in Kraft. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anmerkung zu Art. 194 ist durch 
das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 
bis zum 31. Märza. St. 1912 verlängert worden 
(C. 10, Nr. 39 320). 
Mit Maschinen aus dem Auslande eingeführte Per 
senningen werden selbständig verzollt, da sie an sich 
nicht einen notwendigen Zubehör der Maschinen bilden 
(C. 84, Nr. 17 639). 
Fabrikate aus Korkmasse mit Relief 
darstellungen, gefärbt, mit Baumwollenstoff unterklebt — 
nach Art. 194 (C. 86, Nr. 24 130, P. 2). 
Geteerte Leinwand — nach Art. 194 (C. 87, 
Nr. 13 242, P. 44). 
Fabrikate aus Korkmasse, gefärbt, mit 
Jutestoff unterklebt — nach Art. 194, wie Wachstuch (C. 88, 
Nr. 8893, P. 3). 
Treibriemen aus Hanfstricken — nach 
Art. 194 (C. 94, Nr. 8962). 
Packung für Stopfbüchsen aus verklebten 
hänfenen oder baumwollenen Geweben in oder ohne Ver 
bindung mit Graphit — nach Art. 194 (C. 98, Nr. 6462). 
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Be 
schlüsse der Tarifkommission vom 1. September 05, Nr. 375, 
sind Zwischenlagen (für Maschinen) aus groben ge 
wöhnlichen kautschukierten Geweben, auch mit Zusatz von 
Graphit, Metalldraht und anderen einfachen Stoffen, in 
Form von mehrschichtigen Platten, Zyündern verschiedener 
Art und Wickeln, ebenso wie die im C. 98, Nr. 6462 genannten 
Stopfbüchsenliderungen, nach Art. 194 des Tarifs zu ver 
zollen (C. 05, Nr. 18 877). 
Schuhsohlen aus Korkmasse, von einer 
Seite mit Baumwollstoff beklebt — nach Art. 194 (C. 09, 
Nr. 34 804).
	        
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