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Onvollständigkeit der B.
bucht, obgleich ihre Erfolge, die Sicherung eines kaufkräftigen
Abnehmerkreises, auch in den späteren Jahren wirksam sind.
5. Am wichtigsten ist, daß nicht alle Verbindlichkeiten in
die B. aufgenommen werden. Verbindlichkeiten aus Kauf-,
Lieferungs-, Darlehnsverlrägen bleiben, von Ausnahmefällen ab
gesehen, so lange unberücksichtigt, bis der Vertrag erfüllt oder
eine Vorleistung erfolgt ist. Ebensowenig werden Ansprüche
und Verpflichtungen aus Leistungsverträgen (Dienst-, Miet
verträge) gebucht. Gehälter, Miete, Löhne, Provisionen und
ähnliche Vergütungen für Leistungen erscheinen als Schulden
nur dann, wenn sie rückständig sind, als Bilanzaktivum im
Falle der Vorauszahlung. Häufig bleiben die Verbindlichkeiten
aus übernommenen Haftpflichtverträgen für verkaufte Waren un
berücksichtigt. Richtig ist die Einstellung eines Schätzungs
werts als Passivum (Garantiefonds).
Regreßverbindlichkeiten aus indossierten Wechseln (Girover
bindlichkeiten) müssen von den deutschen Notenbanken in der
B. angegeben werden; auch Kreditgenossenschaften führen sie
an, häufig vor oder unter dem „Strich“. Englische Banken
schreiben auf der Aktivseite: Forderungen, auf der Passivseite:
Indossament, allerdings nur für ausländische Wechsel. Solange
der Regreßpflicht ein gleichwertiges Regreßrecht gegenübersteht,
und der Eingang der Regreß forderung sicher ist, wird das Bi-
lanzergebnis nicht berührt. Drohende Regreßverluste müssen
von Aktiengesellschaften nach §§40 und 261 HGB. in der Bilanz
Berücksichtigung finden 1 ).
Die Bilanzkritik fordert Angaben über die „bedingten“, die
Eventualverpflichtungen (Garantie-, Bürgschafts-, Giroverbindlicb- * 2 * * * 6
M Die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse gibt im Geschäfts
bericht Aufschluß über Giroverbindlichkeiten; z. B.:
„1. Im Inkassoverkehr gegenüber der Reichsbank . M ...
gegenüber anderen Firmen „ ... 3 535421
2. Im Diskonto verkehr gegenüber der Reichsbank M
gegenüber anderen Firmen „ .
1 415 016
4 950 437
Diese Giroverbindlichkeiten aus dem Etatjahr 1905/06 laufen am
6. Juni 1906 ab.“
Über die Bedeutung der Giroverbindlichkeiten für Genossenschaften
vgl. die Mitteüungen über die Genossenschaftstage (etwa vom 40. ab).