Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Bilanzdelikte.

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verdecken,  verheimlichen,  verschleiern,  die  Vermögensverhältuisse
  falsch  darstellen  kann  oder  fälscht 1 ).  An  vielen  Stellen
dieses  Buches  wurde  auf  die  Möglichkeit  hingewiesen,  durch  interne ­
  Verschiebungen  in  den  Zahlenergebnissen,  durch  Buchungskünste ­
  mancherlei  anders,  d.  h.  unklar  oder  unrichtig  darzustellen. ­
  Buchführung  und  Bilanz  sind  eben  Werkzeuge  in  den
Händen  dessen,  der  sie  gebraucht,  dem  Willen  des  Rechnungsführers ­
  unterworfen.
Mehrfach  finden  sich  in  den  veröffentlichten  Bilanzen  mit
Absicht  unklare  Benennungen  einzelner  Bilanzposten,  die  unverständlich, ­
  mehrdeutig,  ungebräuchlich  sind,  ihre  Bedeutung
Und  Natur  zweifelhaft  lassen.  Beispielsweise  Interims-Konto,
Abwicklungs-  und  Operations-Konto,  Verreehnungs-Konto,  Konto
transitorischer  Posten  u.  ä.  Effekten  im  Sinne  des  Börsenverkehrs ­
  und  Wechsel  werden  als  „Wertpapiere“  subsumiert.  In
juristischer  Hinsicht  richtig,  bilanztechnisch  falsch,  eine  Verschleierung. ­
  Ein  Schönheitsfehler  ist  es,  wenn  bilanziert  wird:
Grundstücke  120  oder  Debitoren  60
~  Hypothek  80  40  -1-  Kreditoren  40  20,
w eil  Aktiva  und  Schulden  nicht  auf  dieselbe  Seite  gehören.
Unklar  ist  eine  Bilanz,  in  der  Bank-(Finanz-)  und  Warenschulden
Unter  dem  Sammelposten  „Kreditoren“  verrechnet  werden  oder
w enn  eine  Bierbrauerei  Bier-  und  Darlehnsdebitoren  gemeinsam
uls  „Debitoren“  verbucht.  Eine  Bilanzverschleierung  wären  die
folgenden  Bilanzierungen:  Aktiva:  Grundstücke  Hypothek  40;
Debitoren  -f-  Kreditoren  20;  wenn  die  Hypothekenschulden
Unter  den  Kreditoren  verschwinden.  Unwahr  und  falsch  wäre  die
Hilanz,  wenn  es  hieße:  Grundstücke  40,  Debitoren  20.  Gefälscht
ist  eine  Bilanz,  wenn  beispielsweise  der  Wert  des  Grundstücks
willkürlich  erhöht  wird.  Die  (strafbare)  Bilanzfälschung  setzt
ulso  die  mala  fides  voraus,  während  eine  Bilanz  falsch  sein  kann
infolge  Unkenntnis  des  Bilanzierenden  oder  infolge  nicht  beabsichtigter ­
  Falschbuchung.  Ob  eine  Verschleierung  oder  eine
Hilanzfälschung  im  Sinne  des  §  314  HGB.  strafbar  ist,  kann
u-  E.  nur  nach  Lage  des  Einzelfalles  beurteilt  werden,  wobei  die
Hegleitumstände,  Absicht,  Zweck  und  die  Folgen  der  Verschleie-')
  Eine  Beispielsammlung  bieten  Stern  und  Rehm l  auch  Beigel.
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