Bilanzdelikte.
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verdecken, verheimlichen, verschleiern, die Vermögensverhältuisse
falsch darstellen kann oder fälscht 1 ). An vielen Stellen
dieses Buches wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, durch interne
Verschiebungen in den Zahlenergebnissen, durch Buchungskünste
mancherlei anders, d. h. unklar oder unrichtig darzustellen.
Buchführung und Bilanz sind eben Werkzeuge in den
Händen dessen, der sie gebraucht, dem Willen des Rechnungsführers
unterworfen.
Mehrfach finden sich in den veröffentlichten Bilanzen mit
Absicht unklare Benennungen einzelner Bilanzposten, die unverständlich,
mehrdeutig, ungebräuchlich sind, ihre Bedeutung
Und Natur zweifelhaft lassen. Beispielsweise Interims-Konto,
Abwicklungs- und Operations-Konto, Verreehnungs-Konto, Konto
transitorischer Posten u. ä. Effekten im Sinne des Börsenverkehrs
und Wechsel werden als „Wertpapiere“ subsumiert. In
juristischer Hinsicht richtig, bilanztechnisch falsch, eine Verschleierung.
Ein Schönheitsfehler ist es, wenn bilanziert wird:
Grundstücke 120 oder Debitoren 60
~ Hypothek 80 40 -1- Kreditoren 40 20,
w eil Aktiva und Schulden nicht auf dieselbe Seite gehören.
Unklar ist eine Bilanz, in der Bank-(Finanz-) und Warenschulden
Unter dem Sammelposten „Kreditoren“ verrechnet werden oder
w enn eine Bierbrauerei Bier- und Darlehnsdebitoren gemeinsam
uls „Debitoren“ verbucht. Eine Bilanzverschleierung wären die
folgenden Bilanzierungen: Aktiva: Grundstücke Hypothek 40;
Debitoren -f- Kreditoren 20; wenn die Hypothekenschulden
Unter den Kreditoren verschwinden. Unwahr und falsch wäre die
Hilanz, wenn es hieße: Grundstücke 40, Debitoren 20. Gefälscht
ist eine Bilanz, wenn beispielsweise der Wert des Grundstücks
willkürlich erhöht wird. Die (strafbare) Bilanzfälschung setzt
ulso die mala fides voraus, während eine Bilanz falsch sein kann
infolge Unkenntnis des Bilanzierenden oder infolge nicht beabsichtigter
Falschbuchung. Ob eine Verschleierung oder eine
Hilanzfälschung im Sinne des § 314 HGB. strafbar ist, kann
u- E. nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden, wobei die
Hegleitumstände, Absicht, Zweck und die Folgen der Verschleie-')
Eine Beispielsammlung bieten Stern und Rehm l auch Beigel.
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