Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Bankbilanzen.

Die  Einführung  einer  besonderen  Rubrik  für  das  nicht  cingezahlte
Aktienkapital  ist  erfolgt,  um  in  den  Fällen,  in  denen  das  Aktienkapital
einer  Bank  nicht  voll  eingezahlt  ist,  denjenigen  Betrag  ersichtlich  zu  machen,
der  von  der  Bank  noch  eingefordert  werden  kann.  Die  Guthaben  bei  jNotenund
  Clearingbanken  sollen  von  der  Kasse  usw.  getrennt  werden,  um  ein
Urteil  darüberzu  ermöglichen,  wie  weit  die  einzelnen  Banken  für  ihreVerpflichtungen
  eigene  Barbestände  halten.  Unter  die  Rubrik  fallen  in  erster
Reihe  die  Guthaben  bei  der  Reichsbank  und  den  Privatnotenbanken.  Unter
Clearingbanken  sind  Institute  wie  z.  B.  die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins ­
  und  die  Frankfurter  Bank  zu  verstehen.  Ebenso  sollen  auch  die
Guthaben  auf  Postscheckkonto  in  dieser  Rubrik  Aufnahme  finden.  Guthaben
bei  derartigen  ausländischen  Banken  sollen  nur  insoweit  aufgenommen
werden,  als  sie  von  ausländischen  Zweigniederlassungen  deutscher  Banken
in  Zentralnoten-  und  Clearingbanken  an  ihrem  Platze  gehalten  werden.
[Diese  Guthaben  sind  mit  Rücksicht  darauf  einbezogen  worden,  weil  einzelne
deutsche  Banken  im  Ausland,  z.  B.  in  London,  Filialen  haben.]  Für  diese
Filialen  haben  die  Guthaben  bei  den  entsprechenden  Instituten  im  Ausland,
z.  B.  bei  der  Bank  von  England,  die  gleiche  Bedeutung  wie  im  Inland  die
Guthaben  bei  derartigen  ausländischen  Banken,  z.  B.  bei  der  Reichsbank.
Aus  den  gleichen  Erwägungen  ist  bei  den  eigenen  Wertpapieren  mit  Rücksicht ­
  auf  die  ausländischen  Filialen  bei  der  Rubrik:  sonstige  bei  der  Reichsbank ­
  beleihbare  Wertpapiere  der  Zusatz  „und  anderen  Zentralnotenbanken“
eingefügt  worden,  weil  diese  Filialen  im  Interesse  ihrer  Liquidität  einen
Bestand  an  derartigen  Papieren  vorrätig  halten,  gegen  die  sie  sich  im  Ausland ­
  in  der  gleichen  Weise  Geld  beschaffen  können  wie  die  Banken  im
Inland  durch  Beleihung  von  Wertpapieren  bei  der  Reichsbank,  Da  jedoch
im  übrigen  für  das  Halten  solcher  Wertpapiere  die  gleichen  Beweggründe
nicht  vorliegen,  so  ist  die  Vereinbarung  getroffen  worden,  daß  bei  ausländischen ­
  Zentralnotenbanken  beleihbare  Wertpapiere  nur  insoweit  aufgenommen
  werden  sollen,  als  sie  sich  im  Besitz  von  Zweigniederlassungen
deutscher  Banken  am  Sitz  der  betreffenden  Zentralnotenbank  befinden.
Aus  dem  Wechselbestande  sollen  in  Zukunft  die  von  der  Bank  selbst
akzeptierten  sowie  die  von  ihr  ausgestellten  Wechsel  und  die  von  den  Kunden
an  die  Order  der  Bank  ausgestellten  Solawechsel  —  soweit  sie  sich  noch
im  Portefeuille  der  Bank  befinden  —  ausgeschieden  und  in  besonderen
Rubriken  nachgewiesen  werden.  Für  diese  Trennung  ist  der  Gesichtspunkt
maßgebend  gewesen,  daß  solche  Wechsel,  deren  Ausstellung  unter  Umständen ­
  nur  zwecks  Flüssigmachung  der  Debitoren  erfolgt,  nicht  ohne
weiteres  mit  den  übrigen  von  der  Bank  diskontierten  Wechseln  auf  eine
Stufe  gestellt  werden  können.  Da  andererseits  derartige  Wechsel  von  der
Bank  auch  weiter  begeben  werden  können,  so  würde  die  Angabe  darüber,
wieviel  derartiger  Wechsel  sich  im  Bestände  der  Bank  selbst  befinden,
keinen  Aufschluß  darüber  geben,  in  welchem  Umfange  die  Bank  aus  solchen
Wechseln  Verpflichtungen  übernommen  hat.  Das  ist  aber  gerade  für  die
Beurteilung  des  Status  einer  Bank  von  erheblicher  Bedeutung.  Infolgedessen
            
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