Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Bankbilanzen.

276

sollen  in  Zukunft,  während  bisher  nur  die  von  der  Bank  akzeptierten  Wechsel
in  der  Bilanz  unter  den  Passiven  veröffentlicht  wurden,  auch  alle  von  ihr
gezogenen  Wechsel  und  ebenso  die  von  den  Kunden  an  ihreOrder  ausgestellten
von  der  Bank  weitergegebenen  Solawechsel  in  der  Bilanz  bei  den  Verbindlichkeiten ­
  ersichtlich  gemacht  werden.  Da  die  Bank  durch  ihr  Akzept  selbst
eine  Zahlungsverpflichtung  übernimmt,  so  erscheinen  die  Akzepte  in  der
Bilanz  als  ein  besonderer  Passivposten,  dem  unter  den  Aktiven  Forderungen
in  entsprechender  Höhe  gegenüberstehen.  Dagegen  handelt  es  sich  bei  den
eigenen  Ziehungen  und  den  in  Frage  stehenden  Solawechseln  nur  um  Eventualverbindlichkeiten, ­
  die  daher  in  der  Bilanz  vor  der  Linie  auszuwerfen
sind.  Bei  den  eigenen  Ziehungen  sollen  diejenigen  besonders  hervorgehoben
Werden,  welche  die  Bank  für  Rechnung  Dritter  ausgestellt  hat,  weil  sie  sich
von  solchen  Wechseln  unterscheiden,  die  sie  zum  Beispiel  auf  ihre  Kunden
gezogen  hat.  Für  die  Ausdehnung  der  Publikation  auf  die  eigenen  Ziehungen
und  die  Solawechsel,  die  in  vielen  Gebieten  des  Reiches  an  die  Stelle  der
Bankakepte  treten  und  gleich  diesen  in  vielen  Fällen  einen  durchaus  legitimen ­
  Charakter  tragen,  war  im  übrigen  die  Erwägung  maßgebend,  daß  die
Beobachtungen  über  die  Entwicklung  der  Akzeptverbindlichkeiten  unserer
Banken,  deren  Zunahme  in  den  letzten  Jahren  die  Aufmerksamkeit  auf  sich
gezogen  hat,  für  die  Öffentlichkeit  damit  eine  wichtige  Ergänzung  finden.
Von  den  Guthaben  bei  Banken  und  Bankfirmen  sollen  in  Zukunft,  abgesehen ­
  von  den  Guthaben  bei  Noten-  und  Clearingbanken,  durch  die  Bezeichnung ­
  „iVostroguthaben“  die  Reserven  hervorgehoben  werden,  während
solche  Forderungen,  die  auf  der  Erteilung  von  Darlehen  beruhen  und  daher
als  weniger  liquide  anzusehen  sind,  unter  den  Debitoren  verbucht  werden
sollen.  Bei  den  Reports  und  Lombards  ist  der  Zusatz  „gegen  börsengängige
Wertpapiere“  gemacht  worden,  um  zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  es  sich
dabei  nur  um  die  Beleihung  von  Wertpapieren  handelt,  die  an  Börsen  des
In-  oder  Auslands  zugelassen  sind.  Bei  den  Vorschüssen  auf  Waren  und
Warenverschiffungen  soll  durch  eine  besondere  Angabe  ersichtlich  gemacht
werden,  wieviel  am  Bilanztage  tatsächlich  durch  Waren  oder  durch  Dokumente ­
  gedeckt  ist,  wobei  die  Vereinbarung  getroffen  wurde,  daß  die  Aushändigung ­
  zu  getreuen  Händen  nicht  als  Deckung  gelten  soll.  Von  ungedeckten ­
  Vorschüssen  sollen  nur  solche  in  Frage  kommen,  bei  denen  die
Ware  in  bestimmten  Quantitäten  innerhalb  kurzer  Zeit  in  den  Pfandbesitz
der  Bank  übergeht.  Der  Bestand  an  eigenen  Wertpapieren  soll  künftig  eingehend ­
  spezifiziert  werden,  und  zwar  sollen  dabei  die  Anleihen  und  verzinslichen ­
  Schatzanweisungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  in  einer  besonderen ­
  Gruppe  hervorgehoben  werden.  Im  übrigen  sind  noch  die  börsengängigen
  Wertpapiere  besonders  hervorzuheben.  Zu  dauernde  Beteiligungen
bei  anderen  Banken  und  Bankfirtnen  ist  zu  bemerken,  daß  darunter  vor  allem
die  Beteiligungen  fallen,  die  in  der  Form  des  dauernden  Besitzes  von  Aktien
erfolgt  sind,  in  den  Vereinbarungen  ist  dies  ausdrücklich  ausgesprochen
worden,  damit  nicht  der  Besitz  an  solchen  Aktien  unter  die  eigenen  Wertpapiere ­
  eingereiht  wird.  Die  Debitoren  in  laufender  Rechnung  sollen  fortan
(Fortsetzung  S.  281.)

18'
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.