Bankbilanzen.
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sollen in Zukunft, während bisher nur die von der Bank akzeptierten Wechsel
in der Bilanz unter den Passiven veröffentlicht wurden, auch alle von ihr
gezogenen Wechsel und ebenso die von den Kunden an ihreOrder ausgestellten
von der Bank weitergegebenen Solawechsel in der Bilanz bei den Verbindlichkeiten
ersichtlich gemacht werden. Da die Bank durch ihr Akzept selbst
eine Zahlungsverpflichtung übernimmt, so erscheinen die Akzepte in der
Bilanz als ein besonderer Passivposten, dem unter den Aktiven Forderungen
in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Dagegen handelt es sich bei den
eigenen Ziehungen und den in Frage stehenden Solawechseln nur um Eventualverbindlichkeiten,
die daher in der Bilanz vor der Linie auszuwerfen
sind. Bei den eigenen Ziehungen sollen diejenigen besonders hervorgehoben
Werden, welche die Bank für Rechnung Dritter ausgestellt hat, weil sie sich
von solchen Wechseln unterscheiden, die sie zum Beispiel auf ihre Kunden
gezogen hat. Für die Ausdehnung der Publikation auf die eigenen Ziehungen
und die Solawechsel, die in vielen Gebieten des Reiches an die Stelle der
Bankakepte treten und gleich diesen in vielen Fällen einen durchaus legitimen
Charakter tragen, war im übrigen die Erwägung maßgebend, daß die
Beobachtungen über die Entwicklung der Akzeptverbindlichkeiten unserer
Banken, deren Zunahme in den letzten Jahren die Aufmerksamkeit auf sich
gezogen hat, für die Öffentlichkeit damit eine wichtige Ergänzung finden.
Von den Guthaben bei Banken und Bankfirmen sollen in Zukunft, abgesehen
von den Guthaben bei Noten- und Clearingbanken, durch die Bezeichnung
„iVostroguthaben“ die Reserven hervorgehoben werden, während
solche Forderungen, die auf der Erteilung von Darlehen beruhen und daher
als weniger liquide anzusehen sind, unter den Debitoren verbucht werden
sollen. Bei den Reports und Lombards ist der Zusatz „gegen börsengängige
Wertpapiere“ gemacht worden, um zum Ausdruck zu bringen, daß es sich
dabei nur um die Beleihung von Wertpapieren handelt, die an Börsen des
In- oder Auslands zugelassen sind. Bei den Vorschüssen auf Waren und
Warenverschiffungen soll durch eine besondere Angabe ersichtlich gemacht
werden, wieviel am Bilanztage tatsächlich durch Waren oder durch Dokumente
gedeckt ist, wobei die Vereinbarung getroffen wurde, daß die Aushändigung
zu getreuen Händen nicht als Deckung gelten soll. Von ungedeckten
Vorschüssen sollen nur solche in Frage kommen, bei denen die
Ware in bestimmten Quantitäten innerhalb kurzer Zeit in den Pfandbesitz
der Bank übergeht. Der Bestand an eigenen Wertpapieren soll künftig eingehend
spezifiziert werden, und zwar sollen dabei die Anleihen und verzinslichen
Schatzanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten in einer besonderen
Gruppe hervorgehoben werden. Im übrigen sind noch die börsengängigen
Wertpapiere besonders hervorzuheben. Zu dauernde Beteiligungen
bei anderen Banken und Bankfirtnen ist zu bemerken, daß darunter vor allem
die Beteiligungen fallen, die in der Form des dauernden Besitzes von Aktien
erfolgt sind, in den Vereinbarungen ist dies ausdrücklich ausgesprochen
worden, damit nicht der Besitz an solchen Aktien unter die eigenen Wertpapiere
eingereiht wird. Die Debitoren in laufender Rechnung sollen fortan
(Fortsetzung S. 281.)
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