Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

282 
Bilanzen der Hypothekenbanken. 
werden soll, besondere Vereinbarungen getroffen worden. In der Haupt 
sache sollen als Einlagen solche Gelder aufgenommen werden, die aus eigener 
Initiative der Gläubiger der Bank zur Verzinsung überlassen sind, und zwar 
auf Konten, die in der Regel im Kredit bleiben und nicht ins Debet über 
gehen werden. Dagegen sollen die börsenmäßig genommenen Ultimo- und 
Termingelder sowie Gelder, gegen die von der Bank Depots gestellt werden, 
nicht als Einlagen, sondern unter den Kreditoren verbucht werden, so 
fern sie nicht unter 3a oder 3c fallen. Von besonderer Bedeutung mit 
Rücksicht auf die Forderungen der Öffentlichkeit ist die im neuen Schema 
vorgesehene Bekanntgabe der Kündigungsfristen, und zwar sowohl bei den 
Einlagen wie bei den sonstigen Kreditoren, auch jedesmal in drei nach der 
Fälligkeit der Gelder getrennten Gruppen. Für die Beurteilung der Liquidi 
tät der Banken ist mit diesen Spezifikationen in Zukunft eine weitere wert 
volle Grundlage gegeben. Die bisher in einer Gruppe ausgewiesenen Ver 
bindlichkeiten aus Akzepten und noch nicht eingelösten Schecks sollen i» 
Zukunft getrennt werden. 
21. Abschnitt. 
Die Bilanzen der Hypothekenbanken 1 ). 
Für die Hypothekenbanken mit gemischtem Geschäfts 
betrieb ist eine bilanzmäßige Trennung des Hypothekengeschäfts 
von den übrigen Bankgeschäften erforderlich. 
1. Es werden für die Hypotheken und für die Bankabteilung 
vollständig getrennte B. veröffentlicht. Die Addition der in 
beiden B. selbständig nachgewiesenen Gewinne gibt den Ge 
samtgewinn der Bank; beispielsweise Vereinsbank in Nürn 
berg, die die B. ihrer Bankabteilung als „Generalbilanz“ be 
zeichnet. (S. 283fal, a2, bl, b2.) 
2. Es können ungeteilte B. veröffentlicht werden, die aber 
Ertrag und Bestände innerhalb des einheitlichen Bilanz- und 
Ertrags-Kontos trennen; z. B. Aktiengesellschaft für Boden- 
und Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen. (Vgl. S. 286f. cl, c2.) 
Das Hypothekenbankgesetz (13. Juli 1899) enthält die die 
aktienrechtlichen Bestimmungen ergänzenden Vorschriften über 
die Buchführung, die B. und Geschäftsberichte der Hypotheken 
aktienbanken im § 24 (Bilanz), §§ 25—26 (Disagio), § 27 (Ge- 
1 ) Über die Technik des Hypotheken- und Pfandbriefgeschäftes vgl- 
mein „Das Bankgeschäft und seine Technik“, S. 379—423, Vgl. auch 
1. Abschnitt dieses Buches (Filialen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.