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Bilanzen der Hypothekenbanken.
werden soll, besondere Vereinbarungen getroffen worden. In der Haupt
sache sollen als Einlagen solche Gelder aufgenommen werden, die aus eigener
Initiative der Gläubiger der Bank zur Verzinsung überlassen sind, und zwar
auf Konten, die in der Regel im Kredit bleiben und nicht ins Debet über
gehen werden. Dagegen sollen die börsenmäßig genommenen Ultimo- und
Termingelder sowie Gelder, gegen die von der Bank Depots gestellt werden,
nicht als Einlagen, sondern unter den Kreditoren verbucht werden, so
fern sie nicht unter 3a oder 3c fallen. Von besonderer Bedeutung mit
Rücksicht auf die Forderungen der Öffentlichkeit ist die im neuen Schema
vorgesehene Bekanntgabe der Kündigungsfristen, und zwar sowohl bei den
Einlagen wie bei den sonstigen Kreditoren, auch jedesmal in drei nach der
Fälligkeit der Gelder getrennten Gruppen. Für die Beurteilung der Liquidi
tät der Banken ist mit diesen Spezifikationen in Zukunft eine weitere wert
volle Grundlage gegeben. Die bisher in einer Gruppe ausgewiesenen Ver
bindlichkeiten aus Akzepten und noch nicht eingelösten Schecks sollen i»
Zukunft getrennt werden.
21. Abschnitt.
Die Bilanzen der Hypothekenbanken 1 ).
Für die Hypothekenbanken mit gemischtem Geschäfts
betrieb ist eine bilanzmäßige Trennung des Hypothekengeschäfts
von den übrigen Bankgeschäften erforderlich.
1. Es werden für die Hypotheken und für die Bankabteilung
vollständig getrennte B. veröffentlicht. Die Addition der in
beiden B. selbständig nachgewiesenen Gewinne gibt den Ge
samtgewinn der Bank; beispielsweise Vereinsbank in Nürn
berg, die die B. ihrer Bankabteilung als „Generalbilanz“ be
zeichnet. (S. 283fal, a2, bl, b2.)
2. Es können ungeteilte B. veröffentlicht werden, die aber
Ertrag und Bestände innerhalb des einheitlichen Bilanz- und
Ertrags-Kontos trennen; z. B. Aktiengesellschaft für Boden-
und Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen. (Vgl. S. 286f. cl, c2.)
Das Hypothekenbankgesetz (13. Juli 1899) enthält die die
aktienrechtlichen Bestimmungen ergänzenden Vorschriften über
die Buchführung, die B. und Geschäftsberichte der Hypotheken
aktienbanken im § 24 (Bilanz), §§ 25—26 (Disagio), § 27 (Ge-
1 ) Über die Technik des Hypotheken- und Pfandbriefgeschäftes vgl-
mein „Das Bankgeschäft und seine Technik“, S. 379—423, Vgl. auch
1. Abschnitt dieses Buches (Filialen).