Abschlnßtechnik.
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bilanzen nach einem einheitlichen Schema, von der Schemati
sierung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde abgesehen;
§ 27 des Hyp.-Bank-Gesetzes verlangt die getrennte Aufführung
bestimmter Posten wie Hyp.-Zinsen, Darlehnsprovisionen, Neben
leistungen der Hyp.-Gläubiger, entrichtete Pfandbriefzinsen.)
Eine Betriebsrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Be
triebs ist im 11. Abschnitt dargestellt.
2. Abschnitt.
Die Abschlußtechnik.
Wiederholend sei bemerkt (vgl. Bd. 1, S. 115f.):
1. Die jProbe- oder Kontenhilanz (Umsatz-, Bruttobilanz)
und die Saldobilanz sind Einrichtungen der doppelten Buch
führung, von relativem Wert als Buchungsprobe, von größter
Bedeutung als Übersicht über die Lage der Unternehmung und
als Ausgangspunkt der Vorbereitung des Kontenabschlusses (vgl.
Bd. I, S. 88 ff.).
2. Gesetzlich vorgeschrieben sind:
a) die Erofjnungs-, Gründungs-, Errichtungsbilanz
bei Beginn des Handelsgewerbes (§39 HGB.).
b) die jährliche Abschlußbilanz, im vorliegenden
Buche kurz als Bilanz oder Jahresbilanz be
zeichnet. (Interne Bilanz, Bilanzvorlage an
die Aktionäre, veröffentlichte Bilanz der
Aktienvereine.)
c) die Konkurs- und die Liquidationseröffnungs-
bilanz.
3. Zwischenbilanzen innerhalb eines Geschäfts
jahres sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 240
HGB.) oder freiwillig. Die freiwilligen Zwi
schenbilanzen sind entweder regelmäßige, wie
jene der Deutschen Kreditbanken, oder ein
malige, durch besondere Verhältnisse veranlaßt,
z. B. Auseinandersetzung, Aufnahme eines Ge
sellschafters. i
Ordentliche
Bilanzen
Außer-
°rdentliche
Bilanzen