Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

I- 
Verschiedene Aktiva .... 
.... 170 
Restkaufgeld 
. . . 70 
Häusgrundstück 
.... 75 
Reinvermögen 
Geschäftskapital 
. . . 100 
Privatkapital 
. . . 75 
b) Bilanz mit wirklichen Werten (§ 40 HGB.) 
Aktiva 
400 
Restkaufgeld 
. . . 70 
Haus 
110 
Reinvermögen 
Geschäftskapital 
... 330 
Privatkapital 
. , 110 
In den Büchern hat der Kaufmann „die Lage seines Ver 
mögens“ ersichtlich zu machen (§ 38 HGB.). Die Bewertungs 
Gründtmgsbilanzen 
früheren Zeitpunkt als für Rechnung der Aktiengesellschaft 
geführt gelten soll), ist trotzdem für den Tag der Eintragung 
eine Eröffnungsbilanz zu machen. 
Die Gründungsbilanz soll die ökonomische Lage einer Unter 
nehmung bei Beginn des Gewerbebetriebes darstellen, ist somit 
eine Vermögensbilanz, die in Verbindung mit der ersten Schluß 
bilanz die Erfolgsermittlung ermöglicht. Die Bewertungsvor 
schriften der §§40 und 261 kommen zur Anwendung. Der 
Gesetzgeber verlangt eine Einzelbewertung der Vermögensgegen 
stände („Wert der einzelnen Vermögensgegenstände“), was nach 
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung selbstverständ 
liches Erfordernis ist. 
Für eine Bargründung kommen Bewertungsregeln nicht in 
Frage; die Anschaffung von Betriebsvermögen zur Erzielung eines 
Erwerbes ist Gegenstand der Buchführung nach der Gründung. 
Bei einer Umwandlungs- oder Übernahmegründung einer 
Kapitalgesellschaft bilden die Übernahmepreise den Wert, den 
die Vermögensgegenstände für den Bilanztag haben; es sind 
Anschaffungspreise im Sinne des § 261 HGB. 
Zweifel können in den folgenden Fällen entstehen: Ein 
Kaufmann erwirbt ein Geschäft im Werte von 400 000 für 
170 000, Anzahlung 100 000 bar; ein Hausgrundstück wird dem 
das väterliche Geschäft übernehmenden Sohne mit 75 000 M. 
auf sein Erbteil angerechnet; wahrer Wert 110 000 M. 
a) Bilanz mit Anschaffungspreisen (§ 261 HGB.)
	        
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