I-
Verschiedene Aktiva ....
.... 170
Restkaufgeld
. . . 70
Häusgrundstück
.... 75
Reinvermögen
Geschäftskapital
. . . 100
Privatkapital
. . . 75
b) Bilanz mit wirklichen Werten (§ 40 HGB.)
Aktiva
400
Restkaufgeld
. . . 70
Haus
110
Reinvermögen
Geschäftskapital
... 330
Privatkapital
. , 110
In den Büchern hat der Kaufmann „die Lage seines Ver
mögens“ ersichtlich zu machen (§ 38 HGB.). Die Bewertungs
Gründtmgsbilanzen
früheren Zeitpunkt als für Rechnung der Aktiengesellschaft
geführt gelten soll), ist trotzdem für den Tag der Eintragung
eine Eröffnungsbilanz zu machen.
Die Gründungsbilanz soll die ökonomische Lage einer Unter
nehmung bei Beginn des Gewerbebetriebes darstellen, ist somit
eine Vermögensbilanz, die in Verbindung mit der ersten Schluß
bilanz die Erfolgsermittlung ermöglicht. Die Bewertungsvor
schriften der §§40 und 261 kommen zur Anwendung. Der
Gesetzgeber verlangt eine Einzelbewertung der Vermögensgegen
stände („Wert der einzelnen Vermögensgegenstände“), was nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung selbstverständ
liches Erfordernis ist.
Für eine Bargründung kommen Bewertungsregeln nicht in
Frage; die Anschaffung von Betriebsvermögen zur Erzielung eines
Erwerbes ist Gegenstand der Buchführung nach der Gründung.
Bei einer Umwandlungs- oder Übernahmegründung einer
Kapitalgesellschaft bilden die Übernahmepreise den Wert, den
die Vermögensgegenstände für den Bilanztag haben; es sind
Anschaffungspreise im Sinne des § 261 HGB.
Zweifel können in den folgenden Fällen entstehen: Ein
Kaufmann erwirbt ein Geschäft im Werte von 400 000 für
170 000, Anzahlung 100 000 bar; ein Hausgrundstück wird dem
das väterliche Geschäft übernehmenden Sohne mit 75 000 M.
auf sein Erbteil angerechnet; wahrer Wert 110 000 M.
a) Bilanz mit Anschaffungspreisen (§ 261 HGB.)