Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen.

Gründungsbilanzen,

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Aktwa  Eröffnungs-Immobilien

  (Hausgrundstück)  75  000,—
Wechsel  (Nennwert  ab  Diskont)  14  928,30
Waren  (Übernahmewert)  28  750,—
Forderungen  an  8  Kunden  41  757,—
Geschäftsinventar  4  500,—
Vom  Vorbesitzer  übernommene  Aktiva  164  935,30
Rest  des  eigenen  Bargeldes  5  000,—
169  935,30

■willkürlich  sein,  aber  den  Wert  der  einzelnen  Aktiva  nicht  über
den  wahren  Wert  angeben  kann.  Eine  Minderbewertung  des
Betriebs-  bzw.  Veräußerungsvermögens  und  ein  entsprechender
Aufschlag  auf  den  immobilen  Besitz  hätte  zur  Folge,  daß  der
Reingewinn  des  Jahres  buchmäßig  um  den  Betrag  der  Minderbewertung ­
  höher  wäre  als  den  tatsächlichen  Verhältnissen  entspricht. ­
  Die  höhere  oder  geringere  Bewertung  der  Vermögensgegenstände ­
  in  der  Gründungsbilanz  wirkt  auf  die  Geschäftsergebnisse ­
  der  folgenden  Jahre.
Wird  für  die  Kundschaft,  Firmenübernahme  usw.  eine  besondere ­
  Vergütung  vereinbart  (Facon,  goodwill)  x ),  so  kann  sie
als  Sonderposten  (Firmenerwerbungs-Konto)  in  der  B.  erscheinen,
wird  dann  zweckmäßig  möglichst  rasch  aus  dem  Jahresgewinn
amortisiert,  oder  man  läßt  sie  durch  Wertaufschlag,  insbesondere
auf  die  Immobilien,  in  der  Gründungsbilanz  verschwinden.
Beispielsweise  der  Kaufpreis  einer  Firma  wäre  Milk,
davon  wird  %  Milk  für  „eingeführte  Firma  mit  organisierter
Fabrik,  geschultem  Personal,  reichen  geschäftlichen  Erfahrungen
und  bedeutenden,  noch  unerledigten  Aufträgen“  in  die  B.  als
Firmenerwerbungs-Konto  eingestellt.  Bei  entgeltlicher  Erwerbung ­
  können  materielle  Rechte  und  Gegenstände  zweifellos
in  die  B.  aufgenommen  werden.  Der  Verkaufswert  des  Geschäftes ­
  bemißt  sich  in  diesem  Falle  nicht  nach  dem  Verkaufswert ­
  der  einzelnen  veräußerten  Sachen  und  Rechte  allein,  ist
aicht  gleich  der  Summe  dieser  einzelnen  Verkaufswerte.  Der
Verkaufswert  des  Unternehmens  als  Ganzes  wird  beeinflußt
*)  Dicksee-Tillyrad,  Goodwill  and  ils  treatment  in  accounts.  3.  ed.
London  1906  (Gee  &  Go.).

bilanz,

Passiva

1.  Hypothek
2.  Hypothek  (Restkaufgeld)
Schulden  an  2  Kreditoren
Restkaufgeld
Vom  Vorbesitzer  übernommene  Schulden
Schulden  des  Käufers

Eigenes  Kapital

30  000,—-5
  000,—
14  935,30
50  000,—
.TTT7T  44  935,30
65  000,—
Gesamtschulden  .  .109  935,30
60  000,—
169  935,30

durch  Verhältnisse,  die  mit  der  Persönlichkeit  des  zeitigen  Inhabers ­
  nicht  Zusammenhängen,  Verhältnisse,  die  sich  nicht  als
besonders  veräußerliche  selbständige  Werte  darstellen,  sondern
gewissermaßen  Eigenschaften  des  Inbegriffs  sind.  Dazu  gehören
alte  Kundschaft,  Ruf  der  Firma,  Geschäftsgeheimnisse,  die
übertragbar  sind  und  bei  Fortführung  durch  einen  Dritten  eine
erhöhte  objektive  Nutzbarkeit  des  Ganzen  begründen.  So  lange
eine  wirkliche  Wertminderung  dieses  in  die  B.  eingestellten
Verkaufswertes  nicht  eingetreten  ist  und  nicht  bewiesen  werden
kann,  ist  eine  Abschreibung  steuerrechtlich  nicht  zulässig 1 ).
Da  der  Vorbesitzer  Ausfallsgarantie  für  Wechsel  und  Buchforderungen ­
  übernommen  hat,  gehen  etwaige  Ausfälle  zu  Lasten
seines  Personen-Kontos  bzw.  werden  im  gegebenen  Fall  gegen
seine  Restkaufgeldforderung  aufgerechnet.
Das  Privatvermögen  eines  Einzelkaufmanns  bildet  mit  dem
zu  geschäftlichen  Zwecken  abgesonderten  „Geschäftsvermögen“
rechtlich  eine  Einheit,  obgleich  beide  wirtschaftlich  verschiedenen
Zwecken  dienen.  Der  Konkurs  über  das  Privatvermögen  eines
Einzelkaufmanns  ohne  gleichzeitigen  Konkurs  über  das  Geschäftsvermögen ­
  ist  nicht  denkbar.  Da  die  Gründungsbilanz
eine  vollständige  Übersicht  über  die  Vermögenslage  geben  soll,
so  muß  auch  das  Privatvermögen  bilanzmäßig  aufgezeichnel
werden.  Dies  kann  geschehen  durch  Aufnahme  eines  summari-1
 )  Entscheidungen  des  OVG.  Bd.  10,  S.  295,  309.  Vgl.  auch  die  von
Passow,  Bilanzen,  S.  112  zitierten  Entscheidungen  des  Kammer-  und  des
Reichsgerichts.  Auch  Pisko,  Das  Unternehmen  als  Gegenstand  des  Rechtsverkehrs, ­
  Wien  1907.
            
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