Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gröndungsbilanzen.

sehen  Postens  oder  durch  Aufstellung  zweier  Grtindungsbilanzen,
einer  öffentlichen  für  das  Geschäftsvermögen,  einer  geheimen
für  das  Privatvermögen;  beide  zusammen  ermöglichen  die  vom
Gesetz  erforderte  Übersicht.  Das  Fehlen  der  einen  Bilanz  hätte
die  Rechtsnachteile  unordentlicher  Buchführung  zur  Folge.  Die
Veränderungen  im  Privatvermögen  sind  nicht  fortlaufend  aufzuzeichnen, ­
  nur  das  Ergebnis  dieser  Veränderungen  ist  in  die
Schlußbilanz  aufzunehmen.  (Vgl.  S.  62).
Das  Vorbehaltsgut  der  Ehefrau,  das  in  das  Geschäft  des
Mannes  genommen  ist,  wird  am  besten  auf  einem  Sonderkonto
(z.  B.  Illaten-Konto)  verbucht.  Der  Verkäufer  eines  Betriebes
kann  eine  Schlußbilanz  unter  Zugrundelegung  der  Veräußerungspreise ­
  aufstellen.
Ein  Handelsgeschäft  kann  auf  Grund  eines  Nießbrauchs,
eines  Pachtvertrages  oder  eines  ähnlichen  Verhältnisses  übernommen ­
  werden  {§  22  HGB.) 1 ).  Dadurch  wird  nicht  das  Eigentum, ­
  sondern  das  Gebrauchsrecht  an  Geschäft  und  Firma  überlassen. ­
  Der  Pächter  oder  Nießbraucher  ist  Inhaber  des  Geschäfts; ­
  er  haftet  für  die  bisherigen  Geschäftsschulden.  Das
Geschäftsvermögen,  sofern  es  nicht  kraft  Gesetzes  oder  Vertrages ­
  sein  Eigentum  wird,  haftet  nicht  für  die  Schulden,  welche
nach  der  Übernahme  des  Geschäfts  entstanden  sind.  Nach  beendigter ­
  Pacht  fällt  das  Geschäft  an  den  Verpächter  oder  den
sonst  Berechtigten  zurück.  Verbrauchbare  Gegenstände,  z.  B,
Waren,  werden  meist  verkauft,  oder  es  wird  vereinbart,  daß  am
Ende  der  Vertragsdauer  nur  ihr  Wert  oder  gleichartige  Gegenstände ­
  in  gleichem  Wert  zurückzuerstatten  sind.  Der  Buchführung ­
  und  Bilanz  ist  es  in  diesem  Falle  nicht  leicht,  diese
Rechtsverhältnisse  festzuhalten.  Das  einfachste  dürfte  es  sein,
das  Leihvermögen  der  Kontrolle  und  Ordnung  wegen  aufzuzeichnen ­
  und  vom  eigenen  Vermögen  bilanzmäßig  zu  trennen.
II.  Offene  Handelsgesellschaft.  Die  Gesellschafter  sind  verpflichtet, ­
  zur  Erreichung  eines  gemeinschaftlichen  Zweckes  die
vereinbarten  Beiträge  zu  leisten  (§  705  BGB.).  Es  kann  Bargeld, ­
  es  können  aber  auch  Sachen,  Rechtshandlungen,  Verpflichtungsübernahme ­
  als  Beiträge  geleistet  werden.  So  kann

)  Henkel,  Die  Verpachtung  eines  Handelsgeschäftes.  Dresden  1908
            
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