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Gröndungsbilanzen.
sehen Postens oder durch Aufstellung zweier Grtindungsbilanzen,
einer öffentlichen für das Geschäftsvermögen, einer geheimen
für das Privatvermögen; beide zusammen ermöglichen die vom
Gesetz erforderte Übersicht. Das Fehlen der einen Bilanz hätte
die Rechtsnachteile unordentlicher Buchführung zur Folge. Die
Veränderungen im Privatvermögen sind nicht fortlaufend aufzuzeichnen,
nur das Ergebnis dieser Veränderungen ist in die
Schlußbilanz aufzunehmen. (Vgl. S. 62).
Das Vorbehaltsgut der Ehefrau, das in das Geschäft des
Mannes genommen ist, wird am besten auf einem Sonderkonto
(z. B. Illaten-Konto) verbucht. Der Verkäufer eines Betriebes
kann eine Schlußbilanz unter Zugrundelegung der Veräußerungspreise
aufstellen.
Ein Handelsgeschäft kann auf Grund eines Nießbrauchs,
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen
werden {§ 22 HGB.) 1 ). Dadurch wird nicht das Eigentum,
sondern das Gebrauchsrecht an Geschäft und Firma überlassen.
Der Pächter oder Nießbraucher ist Inhaber des Geschäfts;
er haftet für die bisherigen Geschäftsschulden. Das
Geschäftsvermögen, sofern es nicht kraft Gesetzes oder Vertrages
sein Eigentum wird, haftet nicht für die Schulden, welche
nach der Übernahme des Geschäfts entstanden sind. Nach beendigter
Pacht fällt das Geschäft an den Verpächter oder den
sonst Berechtigten zurück. Verbrauchbare Gegenstände, z. B,
Waren, werden meist verkauft, oder es wird vereinbart, daß am
Ende der Vertragsdauer nur ihr Wert oder gleichartige Gegenstände
in gleichem Wert zurückzuerstatten sind. Der Buchführung
und Bilanz ist es in diesem Falle nicht leicht, diese
Rechtsverhältnisse festzuhalten. Das einfachste dürfte es sein,
das Leihvermögen der Kontrolle und Ordnung wegen aufzuzeichnen
und vom eigenen Vermögen bilanzmäßig zu trennen.
II. Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind verpflichtet,
zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes die
vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB.). Es kann Bargeld,
es können aber auch Sachen, Rechtshandlungen, Verpflichtungsübernahme
als Beiträge geleistet werden. So kann
) Henkel, Die Verpachtung eines Handelsgeschäftes. Dresden 1908