Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen. 
beiseite zu schaffen oder zu verdecken als der Vermögenswert 
einer Firma, aus deren Geschäftsbüchern sich alle Einzel hei te®, 
ergeben müssen. 
Beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters 
muß die letzte Bilanz der Unternehmung ein vollständig klares 
Bild der Vermögenslage der Gesellschaft bieten. Nicht nur die 
Höhe der Einlage der bisherigen Unternehmer (Einzelinhaber, 
Gesellschafter), auch die Haftpflicht des neuen Gesellschafters 
für frühere Verbindlichkeiten der Unternehmung bestimmen sich 
danach (Entsch. RG. II 164/13). Vor dem Eintritt des neuen 
Gesellschafters zedierte Forderungen, für deren Eingang die 
bisherige Gesellschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft über 
nommen hat, müssen durch eine die Sachlage veranschaulichende 
Darstellung in der Bilanz klargestellt werden. 
Das Reichsgericht hat für Einzelkaufleute sich dahin ent 
schieden, daß das Geschäfts- und das Privatvermögen bilanz 
mäßig eine Einheit bilden; es hat anerkannt, daß die Handels 
bücher nur über Bestand und Veränderungen des Geschäfts 
vermögens Aufschluß geben sollen, also über jenen Teil des 
Gesamtvermögens, der für die geschäftlichen Zwecke abgeson 
dert ist (S. 62). 
Für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personal 
gesellschaft besteht hinsichtlich des Privatvermögens dieser Ge 
sellschafter kein Bilanzierungszwang, obgleich es ähnlich dem 
Privatvermögen des Einzelkaufmanns für die Verbindlichkeiten 
des Geschäftes haftet. Das Gesellschaftsvermögen als gemein 
schaftliches Vermögen steht im Gegensatz zum Sondervermögen 
der Gesellschafter. Den Anforderungen des Kreditverkehrs ge 
nügt es nicht, daß erst bei einem Vermögensverfall, bei einer 
Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung das gesamte haft 
pflichtige Vermögen festgestellt wird. Wir fordern von einem 
zukünftigen Handelsgesetzbuch die allgemeine Gesetzesvorschrift, 
daß da, wo neben dem Geschäftsvermögen noch ein Privat 
vermögen haftet, die Bilanz durch einen Zusatz über diesen 
Vermögensteil ergänzt werden muß. 
III. Für Kommanditgesellschaften gelten die gleichen Vor 
schriften wie für die offene Handelsgesellschaft. Der Komman 
ditist haftet den Gläubigern unmittelbar, so lange die Einlage
	        
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