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Gründungsbilanzen.
beiseite zu schaffen oder zu verdecken als der Vermögenswert
einer Firma, aus deren Geschäftsbüchern sich alle Einzel hei te®,
ergeben müssen.
Beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters
muß die letzte Bilanz der Unternehmung ein vollständig klares
Bild der Vermögenslage der Gesellschaft bieten. Nicht nur die
Höhe der Einlage der bisherigen Unternehmer (Einzelinhaber,
Gesellschafter), auch die Haftpflicht des neuen Gesellschafters
für frühere Verbindlichkeiten der Unternehmung bestimmen sich
danach (Entsch. RG. II 164/13). Vor dem Eintritt des neuen
Gesellschafters zedierte Forderungen, für deren Eingang die
bisherige Gesellschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft über
nommen hat, müssen durch eine die Sachlage veranschaulichende
Darstellung in der Bilanz klargestellt werden.
Das Reichsgericht hat für Einzelkaufleute sich dahin ent
schieden, daß das Geschäfts- und das Privatvermögen bilanz
mäßig eine Einheit bilden; es hat anerkannt, daß die Handels
bücher nur über Bestand und Veränderungen des Geschäfts
vermögens Aufschluß geben sollen, also über jenen Teil des
Gesamtvermögens, der für die geschäftlichen Zwecke abgeson
dert ist (S. 62).
Für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personal
gesellschaft besteht hinsichtlich des Privatvermögens dieser Ge
sellschafter kein Bilanzierungszwang, obgleich es ähnlich dem
Privatvermögen des Einzelkaufmanns für die Verbindlichkeiten
des Geschäftes haftet. Das Gesellschaftsvermögen als gemein
schaftliches Vermögen steht im Gegensatz zum Sondervermögen
der Gesellschafter. Den Anforderungen des Kreditverkehrs ge
nügt es nicht, daß erst bei einem Vermögensverfall, bei einer
Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung das gesamte haft
pflichtige Vermögen festgestellt wird. Wir fordern von einem
zukünftigen Handelsgesetzbuch die allgemeine Gesetzesvorschrift,
daß da, wo neben dem Geschäftsvermögen noch ein Privat
vermögen haftet, die Bilanz durch einen Zusatz über diesen
Vermögensteil ergänzt werden muß.
III. Für Kommanditgesellschaften gelten die gleichen Vor
schriften wie für die offene Handelsgesellschaft. Der Komman
ditist haftet den Gläubigern unmittelbar, so lange die Einlage