Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Gründungsbilanzen. 343 
gemessenheit der Hlationspreise für die übernommenen Objekte 
zu umgehen 1 ). 
Z. B. eine Pianofortefahrik wird als Bargründung errichtet, 
kurz darauf schließt sie Kaufverträge mit zwei anderen Fabriken 
derselben Branche. Die Aktiengesellschaft war von vornherein 
zum Zweck der Übernahme der beiden Fabriken ins Leben 
getreten. In Berlin wurde eine Baugesellschaft mit einem Aktien 
kapital von 1 Mill. M. als Bargründung errichtet. Einen Monat 
nach ihrer Eintragung wurden eine Erhöhung des Aktienkapitals 
auf 4 Mill. und die Übernahme von Grundstücken einer Immo 
bilienfirma beschlossen, um auf ihnen eine Passage zu erbauen. 
Das HGB. trifft im § 207 erschwerende Sonderbestimmungen 
für diese verschleierten Übernahmegründungen, die gewöhnlich als 
Nachgründungen bezeichnet werden. Trotz dieser Bestimmungen 
ist die Prüfung der Wertbemessung der eingebrachten Objekte 
unmöglich gemacht, Angaben über die bisherige Rentabilität sind 
vermieden. Um die Folgen solcher vorgeschobenen Bargrün 
dungen zu beseitigen, hat die Handelskammer Berlin in ihren 
1907 erschienenen Vorschriften für Gründungsrevisionen folgendes 
bestimmt: Die Prüfung etstreckt sich auf die vorausgegangenen 
Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft 
hingezielt haben, die Erwerbs- und Herstellungspreise aus den 
letzten beiden Jahren und im Falle des Überganges eines Unter 
nehmens auf die Gesellschaft auf die Betriebsergebnisse aus den 
letzten beiden Jahren. Die Frage, ob eine Übernahmegründung 
vorliegt oder nicht, ist von den Revisoren selbständig und un 
abhängig von der Erklärung der Gründer und Gesellschafts 
organe zu prüfen. Entstehen Zweifel oder Meinungsverschieden 
heiten zwischen den Revisoren und Antragstellern darüber, ob 
eine Übernahmegründung vorliegt oder nicht, so sind die Antrag 
steller und Organe der Gesellschaft auf den Standpunkt der i) 
i) Vgl. Sattler, Die Revision bei Gründung von Aktiengesellschaften. 
Berlin 1893. — Rosenwald, Desgl. München 1898. — In Betracht kommen 
die Vorschriften über den Gründungsbericht (§ 191) und die Prüfung durch 
Revisoren (§ 192IT. HGB.). Die Bilanz der Aktienvereine wird unter Um 
ständen zweimal einer behördlichen Prüfung unterzogen: einmal bei 
der Gründung, ein zweites Mal bei der Einführung junger Aktien in den 
Börsenverkehr; in diesem Falle erfolgt die Bilanzprüfung durch die Zu 
lassungsstelle der Börse (§ 38 Börsen-Ges.).
	        
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