Gründungsbilanzen. 343
gemessenheit der Hlationspreise für die übernommenen Objekte
zu umgehen 1 ).
Z. B. eine Pianofortefahrik wird als Bargründung errichtet,
kurz darauf schließt sie Kaufverträge mit zwei anderen Fabriken
derselben Branche. Die Aktiengesellschaft war von vornherein
zum Zweck der Übernahme der beiden Fabriken ins Leben
getreten. In Berlin wurde eine Baugesellschaft mit einem Aktien
kapital von 1 Mill. M. als Bargründung errichtet. Einen Monat
nach ihrer Eintragung wurden eine Erhöhung des Aktienkapitals
auf 4 Mill. und die Übernahme von Grundstücken einer Immo
bilienfirma beschlossen, um auf ihnen eine Passage zu erbauen.
Das HGB. trifft im § 207 erschwerende Sonderbestimmungen
für diese verschleierten Übernahmegründungen, die gewöhnlich als
Nachgründungen bezeichnet werden. Trotz dieser Bestimmungen
ist die Prüfung der Wertbemessung der eingebrachten Objekte
unmöglich gemacht, Angaben über die bisherige Rentabilität sind
vermieden. Um die Folgen solcher vorgeschobenen Bargrün
dungen zu beseitigen, hat die Handelskammer Berlin in ihren
1907 erschienenen Vorschriften für Gründungsrevisionen folgendes
bestimmt: Die Prüfung etstreckt sich auf die vorausgegangenen
Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft
hingezielt haben, die Erwerbs- und Herstellungspreise aus den
letzten beiden Jahren und im Falle des Überganges eines Unter
nehmens auf die Gesellschaft auf die Betriebsergebnisse aus den
letzten beiden Jahren. Die Frage, ob eine Übernahmegründung
vorliegt oder nicht, ist von den Revisoren selbständig und un
abhängig von der Erklärung der Gründer und Gesellschafts
organe zu prüfen. Entstehen Zweifel oder Meinungsverschieden
heiten zwischen den Revisoren und Antragstellern darüber, ob
eine Übernahmegründung vorliegt oder nicht, so sind die Antrag
steller und Organe der Gesellschaft auf den Standpunkt der i)
i) Vgl. Sattler, Die Revision bei Gründung von Aktiengesellschaften.
Berlin 1893. — Rosenwald, Desgl. München 1898. — In Betracht kommen
die Vorschriften über den Gründungsbericht (§ 191) und die Prüfung durch
Revisoren (§ 192IT. HGB.). Die Bilanz der Aktienvereine wird unter Um
ständen zweimal einer behördlichen Prüfung unterzogen: einmal bei
der Gründung, ein zweites Mal bei der Einführung junger Aktien in den
Börsenverkehr; in diesem Falle erfolgt die Bilanzprüfung durch die Zu
lassungsstelle der Börse (§ 38 Börsen-Ges.).