Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen. 
Zahlung 25 % von 20 000 M. == 5000 M. Davon sind durch 
Sacheinlagen gedeckt 4000, bleiben 1000 M. Barzahlung zu 
leisten. Der Wert der Sacheinlagen wird in Anrechnung ge 
bracht. Nach anderer Auffassung ist der durch die Sacheinlagen 
nicht gedeckte Betrag der Stammeinlage in Geld zu zahlen, 
mindestens 250 M. Die Ausgabe von Vorzugs- und Stamm 
einlagen über pari ist zulässig. Das Emissionsagio muß einem 
Reservefonds zugetührt werden. Außer der Leistung von Ka 
pitaleinlagen dürfen den Gesellschaftern noch andere Verpflich 
tungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, wie z. B. 
Rübenbau, Rübenlieferungspflicht, Leistung von Fuhren usw. 
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften mit Sachein 
lagen kommt es häufig vor, daß die Übernahme einer bereits 
bestehenden Unternehmung rückwirkend nach dem Stande einer 
vor dem Zeitpunkt der Errichtung liegenden Bilanz erfolgt. 
Das kann der Fall sein, wenn der Übernahmepreis der Sach 
einlagen nach dem Stande dieser weiter zurückliegenden Bilanz 
sich richten soll, eine vertragliche Vereinbarung der Bewertung. 
Solange eine Kapitalgesellschaft rechtlich noch nicht besteht, 
d. h. noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, können 
Gewinne und Verluste, die in der Zeit vom zurückliegenden 
Bilanzstichtag bis zur Eintragung gemacht worden sind, nicht 
als Gewinne der Kapitalgesellschaften gebucht werden. Eine 
Abmachung, wonach das eingebrachte Unternehmen von einem 
früheren, vor der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitpunkt als für 
Rechnung der Gesellschaft geführt gelten soll, ist steuerrechtlich 
unzulässig (Entsch. R. F. H. Bd. I, S. 205f.). 
Bei der Umwandlung'einer Aktien- in eine G. m. b. H. 
kann die Liquidation der Aktiengesellschaft unterbleiben, sofern 
hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den Vor 
schriften der §§80 und 81 genügt wird (kein Sperrjahr, keine 
vorgängige Befriedigung oder Sicherstellung aller Gesellschafts 
gläubiger). Vor Eintragung der neuen Gesellschaft, spätestens 
innerhalb eines Monats nach der Auflösung der Aktiengesell 
schaft, muß der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Ver 
mögen der aufgelösten Gesellschaft auf Grund einer Bilanz 
berechnet werden. Diese Vermögensverteilungsbilanz soll den 
Anteil der verbleibenden und der ausscheidenden Aktionäre be
	        
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