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Gründungsbilanzen.
Zahlung 25 % von 20 000 M. == 5000 M. Davon sind durch
Sacheinlagen gedeckt 4000, bleiben 1000 M. Barzahlung zu
leisten. Der Wert der Sacheinlagen wird in Anrechnung ge
bracht. Nach anderer Auffassung ist der durch die Sacheinlagen
nicht gedeckte Betrag der Stammeinlage in Geld zu zahlen,
mindestens 250 M. Die Ausgabe von Vorzugs- und Stamm
einlagen über pari ist zulässig. Das Emissionsagio muß einem
Reservefonds zugetührt werden. Außer der Leistung von Ka
pitaleinlagen dürfen den Gesellschaftern noch andere Verpflich
tungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, wie z. B.
Rübenbau, Rübenlieferungspflicht, Leistung von Fuhren usw.
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften mit Sachein
lagen kommt es häufig vor, daß die Übernahme einer bereits
bestehenden Unternehmung rückwirkend nach dem Stande einer
vor dem Zeitpunkt der Errichtung liegenden Bilanz erfolgt.
Das kann der Fall sein, wenn der Übernahmepreis der Sach
einlagen nach dem Stande dieser weiter zurückliegenden Bilanz
sich richten soll, eine vertragliche Vereinbarung der Bewertung.
Solange eine Kapitalgesellschaft rechtlich noch nicht besteht,
d. h. noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, können
Gewinne und Verluste, die in der Zeit vom zurückliegenden
Bilanzstichtag bis zur Eintragung gemacht worden sind, nicht
als Gewinne der Kapitalgesellschaften gebucht werden. Eine
Abmachung, wonach das eingebrachte Unternehmen von einem
früheren, vor der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitpunkt als für
Rechnung der Gesellschaft geführt gelten soll, ist steuerrechtlich
unzulässig (Entsch. R. F. H. Bd. I, S. 205f.).
Bei der Umwandlung'einer Aktien- in eine G. m. b. H.
kann die Liquidation der Aktiengesellschaft unterbleiben, sofern
hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den Vor
schriften der §§80 und 81 genügt wird (kein Sperrjahr, keine
vorgängige Befriedigung oder Sicherstellung aller Gesellschafts
gläubiger). Vor Eintragung der neuen Gesellschaft, spätestens
innerhalb eines Monats nach der Auflösung der Aktiengesell
schaft, muß der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Ver
mögen der aufgelösten Gesellschaft auf Grund einer Bilanz
berechnet werden. Diese Vermögensverteilungsbilanz soll den
Anteil der verbleibenden und der ausscheidenden Aktionäre be