Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Fusionsbilanzen-B73



»eilige  Ergänzung  der  Betriebe,  gemeinsame  Interessen,  Erzielung ­
  von  Buchgewinnen  und  deren  Verwertung  zu  Abschreibungen ­
  und  Minderbewertung  auf  Anlagevermögen  und  Beteiligungen ­
  („Kontenregulierungen“),  Schaffung  stiller  Reserven,
gelegentlich  auch  der  Wunsch  der  Banken,  umfangreiche  Finanzierungsgeschäfte ­
  zu  tätigen,  stille  Reserven  zu  verwerten,
Ablösung  und  Verteilung  eines  allzu  großen  Risikos  u.  a.
Das  HGB.  regelt  in  den  §§  305—306  nur  bestimmte  Formen
der  Fusion;  die  Verschmelzung  einer  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditaktiengesellschaft  mit  einer  anderen  Unternehmung
der  gleichen  Rechtsform  (die  sogenannte  Inkorporierung).  Die
eine  Gesellschaft  wird  in  juristischem  Sinne  durch  Veräußerung
des  Gesellschaftsvermögens  als  Ganzes  {§  303  HGB.)  „aufgelöst“,
die  Abfindung  der  Aktionäre  der  aufzunehmenden  Gesellschaft
erfolgt  in  Aktien  der  übernehmenden,  also  gegen  Aktientausch,
nicht  in  Bargeld.  Die  übernehmende  Gesellschaft  bleibt  in
erweitertem  Umfange  bestehen,  erhöht  ihr  Aktienkapital  und
vermehrt  die  Produktionsmittel.  Gesetzlich  nicht  geregelt  ist
beispielsweise  die  Verschmelzung  zweier  Aktienvereine  zu  einer
neuen  Aktiengesellschaft,  wobei  die  Aktienvereine  sich  auflösen
und  ihr  Vermögen  als  Sacheinlage  in  die  zu  gründende  Aktiengesellschaft ­
  einbringen.  Eine  Fusion  in  wirtschaftlichem  Sinne
liegt  auch  dann  vor,  wenn  ein  Unternehmen  von  einem  anderen
selbständigen  Unternehmen  dauernd  gepachtet  wird,  oder  wenn
eine  Aktiengesellschaft  sämtliche  Aktien  eines  anderen  Aktienvereins ­
  erwirbt,  endlich  auch  verschiedene  Formen  der  Interessengemeinschaft ­
  x ).
Die  übertragende  Gesellschaft  liquidiert  (§305  HGB.)  oder
geht  mit  allen  Aktiven  und  Passiven  ohne  Liquidation  an  die
übernehmende  Gesellschaft  über  (§  306  HGB.).  Die  Praxis
beschränkt  sich  selbstverständlich  nicht  auf  die  im  HGB.  geregelten ­
  Sonderfälle  der  Verschmelzung,  sondern  ändert  sie  in
vielfacher  Hinsicht  ab.
Die  übertragene  Unternehmung  bleibt  äußerlich  dauernd
oder  während  einer  Übergangsperiode  bestehen,  oder  sie  geht  bei
der  Angliederung  und  Verschmelzung  auch  äußerlich  vollständig
*)  Vgl.  Marquardt,  Die  Interessengemeinschaften.  Berlin  1910.
            
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