Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Neuzeitliche  Bilanzfrageu.

zwischen  den  beteiligten  Staaten  (z.  B.  Schweizer
Goldhypotheken,  vgl.  „Privatwirtschaftslehre“
S.  195).
4.  Die  Entwertung  langfristiger  Markschulden  aus  den
Zeiten  der  Goldmarkrechnung  trägt  der  Darlehnsgläubiger.
Die  Aufnahme  des  Darlehns  erfolgte  in  Goldmark,  die  Rückzahlung ­
  in  einem  gleichen  Betrage  entwerteter  Papiermark.
Die  Wertsteigerung  der  aus  dem  Darlehn  beschafften  Anlagen
geht,  als  stille  Reserve,  zugunsten  des  Darlehnsschuldners.  Die
Entwertung  von  Markforderungen  und  Wertpapieren  aus  der
Vorkriegszeit,  die  Minderung  der  Vermögensmacht,  könnte  durch
eine  Rückstellung  als  Entwertungsrücklage  berücksichtigt  werden; ­
  zweckmäßiger  ist  eine  Abschreibung  auf  das  gesamte
Unternehmen.
Die  „Goldklausel“,  ein  Schutz  des  Gläubigers  gegen  innere
Währungsverschiedenheiten  im  Lande  des  Schuldners,  ist  seit
28.  9.  1914  für  deutsche  Schuldner  aufgehoben.  Goldmarkschulden ­
  werden  in  Papiermark  zum  Nennwert  getilgt.  Die
Kurssicherungs-  oder  Valutaklauseln,  wie  sie  im  überseeischen
Wechselverkehr  üblich  waren,  schützen  den  Gläubiger  gegen
Kursunterschiede  zwischen  seinem  Lande  und  dem  Lande  des
Schuldners.  Steht  der  Kurs  am  Rückzahlungstage  tiefer  als
am  Tage  der  Hingabe  des  Darlehns,  trägt  auf  Grund  dieser
Klauseln  der  Schuldner  den  Kursunterschied.
5.  Forderungen,  Beteiligungen  und  Anlagewerte  in  ausländischer ­
  Währung.  Insoweit  die  Kursschwankungen  zugunsten  des
Bilanzierenden  gehen,  sollen  sie  bis  zur  tatsächlichen  Realisierung ­
  unberücksichtigt  bleiben.  Die  schwankenden  Kursverluste
auf  solche  Forderungen  an  valutaschwache  Länder  können  zu
Lasten  des  Jahreserträgnisses  angeschrieben  oder,  unter  Berücksichtigung ­
  der  besonderen  Verhältnisse  der  Unternehmung,
auf  einige  Jahre  verteilt  werden  (vgl.  3.  b.  ß  u.  y).
6.  Sachwertteuerung  und  Geldentwertung  haben  eine  ungewöhnlich ­
  große  Wertsteigerung  der  aus  der  Vorkriegszeit
stammenden  Produktionsmittel  zur  Folge,  eine  Wertsteigerung, ­
  die  bilanzmäßig  nicht  berücksichtigt  werden  kann  {§  261 8
HGB.,  „Goldwerte“),  an  sich  auch  nicht  berücksichtigt  werden
darf,  solange  sie  nicht  durch  Veräußerung,  Einbringung  oder
            
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